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Lärmschutzbereich

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) müssen bestimmte Flugplätze einen Lärmschutzbereich ausweisen, der aus mehreren Schutzzonen besteht.
Der Lärmschutzbereich umfasst das Gebiet außerhalb des Flughafengeländes, in dem eine bestimmte Lärmbelastung überschritten wird (§§ 2- 4 FluLärmG). Für dieses Gebiet regelt das FluLärmG Bauverbote und –beschränkungen (§§ 5 ff) sowie Erstattungs- und Entschädigungsleistungen. In Niedersachsen sind für die Berechnung der Lärmschutzbereiche das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz sowie für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) die unteren Bauaufsichtsbehörden (Geschäftsbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung) zuständig.

Für den Flughafen Hannover-Langenhagen ist ein Lärmschutzbereich durch Verordnung festgesetzt. Das Niedersächsische Kabinett hat die Verordnung am 07. September 2010 verabschiedet. Sie ist im Niedersächsischen Gesetzes- und Verordnungsblatt (Nds. GVBI) Nr. 22 vom 14.09.2010 S. 326 veröffentlicht.

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