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Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Die grundsätzliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot enthält § 30 Absatz 3 der

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 nicht verkehren.

Im § 30 Absatz 3 StVO wird darüber hinaus auch noch festgelegt, für welche Verkehre dieses Verbot nicht gilt. Im § 30 Absatz 4 StVO welche Feiertage die Regelung des Absatzes 3 umfasst.

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien und großen selbständigen Städte sowie die selbständigen Gemeinden als untere Straßenverkehrsbehörden. Dabei haben die Behörden nach den Vorgaben des nebenstehenden ministeriellen Erlasses zu verfahren.

Das Ministerium ist an den die StVO betreffenden Änderungsvorhaben des Bundes und/oder des Landes beteiligt, ebenso wenn es erforderlich ist, ihre Ausführung durch verwaltungsinterne Regelungen zu koordinieren.

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