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Bundesverkehrswegeplan 2030 - Teil Straße

Die umfassende koordinierte Entwicklung für die Verkehrswege des Bundes enthält der Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Der BVWP ist ein Planungsinstrument und Investitions­rahmenplan, in dem die drei Verkehrs­träger Schiene, Straße und Wasser­straße gemein­sam berücksichtigt sind.

Die Bundesregierung hat den aktuellen Bundesverkehrswegeplan, der bis zum Jahr 2030 gilt (BVWP 2030) am 3. August 2016 beschlossen. Der BVWP 2030 enthält für Niedersachsen eine Vielzahl von Projekten, die für die Verbesserung der Infrastruktur von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Aus- und Neubaumaßnahmen des BVWP 2030 konzentrieren sich auf die Beseitigung von Engpässen in Hauptachsen und in wichtigen Verkehrsknoten. 75 % der Mittel für Aus- und Neubauprojekte der Straße sind für kontinental und großräumig wirksame Projekte und 25 % für sonstige Bundesstraßen (überregionale Verbindungen) vorgesehen.

Im Bereich Straße enthält der BVWP für Niedersachsen Neu- und Ausbauprojekte mit einem Investitionsvolumen von insgesamt mehr als 11,7 Mrd. €. Davon entfallen 84 % (rund 9,9 Mrd. Euro) auf Maßnahmen, die vom Bund das Planungsrecht erhalten haben und die damit vom Land umgesetzt werden können (Dringlichkeiten: „laufende und fest disponierte Vorhaben“, „Vordringlicher Bedarf" und „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht").

Für laufende und neue vordringliche Straßenbauvorhaben in Niedersachsen sind rd. 12 % der Bundesmittel (rund 8,37 Mrd. Euro) vorgesehen. Das ist im Vergleich zum letzten BVWP ein sehr hoher Ansatz.

Fernstraßenausbaugesetz und Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016

Auf der Grundlage des BVWP – Teil Straße beruht der Bedarfsplan für die Bundes­fern­straßen, der als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) des Bundes die gesetz­liche Grundlage für den Neubau oder für größere Ausbauvorhaben von Bundesauto­bahnen und Bundesstraßen bildet.

Der aktuelle Bedarfs­plan für die Bundesfernstraßen ist als Anlage zum Fernstraßen­ausbaugesetz am 02.12.2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Das geänderte Gesetz wurde am 30.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl Jahrgang 2016 Teil I Nr. 67, Seiten 3354 bis 3412) und ist am 31.12.2016 in Kraft getreten.

Mit dem Bedarfsplan 2016 hat der Bund den verkehrlichen Bedarf festgestellt und gesetzlich vorge­geben, welche größeren Bundesfernstraßenmaßnahmen im Zeitraum von 2016 bis 2030 geplant und realisiert werden sollen.

Die großen Infrastrukturprojekte in Niedersachsen, wie z.B. die Küstenautobahn A 20, der Neubau der A 39 von Wolfsburg nach Lüneburg und der vierstreifige Ausbau der E 233 wurden in den prioritären „Vordringlichen Bedarf" eingestuft. Damit können die wichtigen Neubauprojekte für die Ergänzung des niedersächsischen Autobahnnetzes realisiert werden. Es handelt sich hier um ein Investitionsvolumen in Höhe von insgesamt rund 5 Mrd. Euro (Kostenangaben gemäß Angaben im BVWP 2030).

Ab dem Jahr 2021 ist „Die Autobahn GmbH des Bundes" für die Planung und den Bau der Bundesautobahnen zuständig.

Alle in Niedersachsen in Planung befindlichen Bundesstraßenmaßnahmen wurden im Bedarfsplan 2016 dem Vordring­lichen Bedarf (VB) oder dem „Weiteren Bedarf mit Planungsrecht" (WB*) zuge­ord­net und haben damit weiterhin Planungsrecht. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) wird die Planungen für diese Vorhaben gezielt fortsetzen.

Darüber hinaus können für eine Reihe von Bundesstraßenmaßnahmen, für die der Bund nun das Planungsrecht gegeben hat, Planungen neu begonnen werden. Der Planungsstart ist abhängig von den Ressourcen, die der NLSTBV zur Verfügung stehen.

Leider hatten nicht alle von Niedersachsen zum BVWP 2030 bzw. Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen beim Bund angemeldeten Straßenprojekte eine Chance auf Planung und Realisierung erhalten: Die Vorhaben, die vom Bund in den „Weiteren Bedarf" eingestuft worden sind, haben kein Planungsrecht und können daher im Zeitraum bis 2030 nicht geplant und realisiert werden. Einige vom Land gemeldete Projekte nahm das BMVI nicht in den BVWP 2030 auf. Dieses sind z.B. Maßnahmen, bei denen ein Nutzen-Kosten-Verhältnis kleiner als 1 errechnet wurde und die deshalb als unwirtschaftlich angesehen werden.

Eine Liste und eine Karte der niedersächsischen Bundesfernstraßenprojekte können rechts heruntergeladen werden.

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