Lückenbepflanzung an der L 216
Die Abgeordnete Miriam Staudte (GRÜNE) hatte gefragt:
Hingehen wolle die Behörde auf der nördlichen Seite der L 216, wo in diesem Jahr mindestens ein Baum gefällt worden sei und alte Lücken bestünden, keine Pflanzungen vornehmen. Für die ganze Allee solle eine Untersuchung stattfinden, wie viele Bäume noch wegen Krankheit gefällt werden müssten. Sollten dann auch auf der nördlichen Seite die kranken Bäume gefällt werden müssen, würde dort eines Tages kaum noch ein Baum übrig bleiben. Es gäbe also keine Allee mehr.
Die Landesregierung hat auf eine frühere Anfrage geantwortet: Einzelne abgängige Bäume von Alleen können in der vorhandenen Flucht nachgepflanzt werden, ohne dass zusätzliche Schutzeinrichtungen erforderlich werden, wenn der Zwischenbereich der bestehenden Baumreihe kleiner als 100 m ist und die Strecke keine Unfallhäufungen aufweist.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie stellt sich das Gesamtvorhaben in diesem Bereich dar (Kosten, Maßnahmen wie Nach-pflanzungen, Leitplanken etc., Zeitplanung)?
- Kann hier auf der nördlichen Seite der L 216 ausnahmsweise auch in einer vorhandenen Allee nachgepflanzt werden, ohne dass ein Abstand von 4,50 m von der Straße eingehalten wird?
- Welchen Stellenwert hat diese Allee bei der Landesregierung?
An der Lindenallee an der L 216 zwischen Lüneburg und Reppenstedt muss die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) in ihrer Funktion als verantwortlicher Straßenbaulastträger Sicherungsmaßnahmen durchführen.
Die Bäume der Lindenallee stehen an freier Strecke auf der Südseite in einem Abstand von 1,5 m bis 2,5 m zum Fahrbahnrand. Auf der Nordseite stehen Linden auf einem ca. 4,0 m breiten Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Radweg ebenfalls in einem Abstand von 1,5 m bis 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt. Die Lücken zwischen den Bäumen in der Allee sind kleiner als 100 m. In dem betroffenen Straßenabschnitt beträgt die zulässige Geschwindigkeit 70 km/h. Nach Aussage der Unfallkommission besteht in diesem Abschnitt keine besondere Unfallauffälligkeit.
In den vergangenen Jahren mussten Bäume aus Gründen fehlender Stand- und Bruchfestigkeit gefällt werden. Für die noch vorhandenen Bäume wurde ein Baumgutachten erstellt, wonach ein Baum auf der Südseite zu fällen ist und an vier weiteren Bäumen an der Südseite sowie zwei Bäumen auf der Nordseite Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Für die Südseite gilt Folgendes:
- Die NLStBV hat als Voraussetzung für die vorgesehenen Nachpflanzungen auf der Süd-seite bereits Flächen erworben, auf denen in einem Abstand von 4,0 m zum Fahrbahnrand 20 Linden in einem Abstand von 20 m in der Reihe nachgepflanzt werden. Nach Übergang der Flächen in das Eigentum der Straßenbauverwaltung zum 01.10.2012 wird die Bepflanzung Ende 2012/Anfang 2013 erfolgen. Die gefundene Lösung mit einer Nachpflanzung in zweiter Reihe und einem Abstand zu den vorhandenen Bäumen von ca. 2 bis 3 m stellt langfristig sowohl für die Entwicklung der Bäume als auf für die Verkehrssicherheit gegenüber einer Nachpflanzung in der Baumflucht die geeignete Lösung dar.
Die Kosten für diese Nachpflanzungsmaßnahme betragen insgesamt 12.000 €, davon betreffen 9.000 € die Pflanzung der 20 Linden und 3.000 € den Grunderwerb.
Auf der Nordseite ergibt sich folgende Situation:
- Da die NLStBV hier keinen Grunderwerb tätigen kann, ist eine Lösung in Analogie zur Südseite ausgeschlossen. Insofern sind zur weiteren Bestandssicherung der Allee auf Grundlage der Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB) auf dem Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Radweg Alleebaumnachpflanzungen in den Lücken vorzunehmen. Der Umfang der vorgesehenen Nachpflanzung wird aktuell in der Örtlichkeit geprüft.
Auf der Nordseite ist eine Nachpflanzung in der Baumflucht der vorhandenen Linden ohne Ein-haltung eines Abstands von 4,5 m von der Straße möglich. Da es sich um einen unfallunauffälligen Bereich handelt, sind nach ESAB Schutzeinrichtungen für die Nachpflanzung in den Baumlücken < 100 m nicht notwendig.
Zu 3.:
Die Alleen in Niedersachsen unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft. Die Zuständigkeit für eine solche Erklärung liegt – von Nationalparks und Biosphärenreservaten abgesehen – grundsätzlich bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB).
Nach Auskunft der zuständigen UNB ist die Allee im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Lüneburg als "geschützter und besonders schutzwürdiger Bereich für Natur und Landschaft" ausgewiesen. Sie hat deshalb für den Landkreis eine herausragende Bedeutung und ist über Pflanzungen, die den Alleecharakter bewahren und fördern, weiterzuentwickeln.
Artikel-Informationen
erstellt am:
20.01.2012