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Ertüchtigung von Ortsumgehungen

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 16.01.2009 - TOP 23


Der Abgeordnete Enno Hagenah (GRÜNE) hatte gefragt:

Der Heidkopftunnel verbindet die beiden Bundesländer Niedersachsen und Thüringen. Die Baukosten des 2006 fertiggestellten Projekts beliefen sich auf rund 58 Millionen Euro. Als Begründung für den Bau wurde u. a. die Unfallgefahr, die von Gefahrenguttransporten bei Ortsdurchfahrten ausgeht, genannt. Bisher ist der Tunnel jedoch für diese Transporte gesperrt und soll auch zukünftig nicht freigegeben werden. Deshalb plant das Land zusätzlich zu den bisher ertüchtigten noch weitere Ortsumgehungen.

Wie von Herrn Dr. Wetzig für das Land im Gerichtsverfahren zur Ortsumgehung Waake ausdrücklich bestätigt wurde, bleibt das Land Niedersachsen bei der Auffassung, die Ortsumgehung Waake als Teil einer offiziellen nördlichen Umleitung für den Heidkopftunnel zu benötigen. Im Widerspruch dazu existiert ein Gutachten der Landesregierung, welches eine Ertüchtigung des Heidkopftunnels vorsieht und diese sogar schon geplant haben soll, um ihn für Gefahrguttransporte nutzbar zu machen. Sollte dieses Vorhaben nicht durchgeführt werden, könnte die extra dafür hergerichtete B 80 wie bisher als offizielle Umleitung genügen. Im Gegensatz dazu steht die Forderung des Landes Niedersachsen, die noch nicht ertüchtigte Ortsumgehung Waake zur offiziellen Umleitung zu machen. Des Weiteren existiert bereits eine weitgehend vierspurige Straße, die B 243, die zurzeit ebenfalls mit Umgehungsstraßen weiter ausgebaut wird, die auch für Gefahrguttransporte Richtung Norden bzw. Osten genutzt werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Warum wird das bereits durchgeplante Vorhaben der Ertüchtigung des Heidkopftunnels nicht umgesetzt, um zukünftig Gefahrguttransporte durch den Tunnel und nicht durch die Ortschaften zu leiten?
  2. Welche Steuergelder wurden in den Ausbau der bestehenden Gefahrgutumleitung B 80 zwischen Witzenhausen und Nordhausen in den Jahren seit 1989 investiert, und welche Ortsumgehungen sind im südlichen und nördlichen Umfeld der A 38 zwischen Harzrand, Eichsfeld und Nordhausen noch mit welcher zeitlichen Perspektive geplant?
  3. Der Bundesverkehrswegeplan ist mit seinen Prioritäten nach Abwägung vieler Kriterien vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden. Welche rechtliche Grundlage hat die sogenannte Exekutiventscheidung des Bundesverkehrsministers zur Umgehung Waake, und wie ist diese in der rechtlichen Bindungswirkung im Verhältnis zu den Festlegungen im BVWP-Gesetz zu bewerten?

Verkehrsminister Walter Hirche beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Nach den Bestimmungen des Grundgesetzes planen, bauen und unterhalten die Länder die Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) in der Auftragsverwaltung für den Bund.

Die umfassende koordinierte Entwicklung für die Verkehrswege des Bundes enthält der Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Der BVWP ist ein Planungsinstrument und Investitionsrahmenplan, in dem die drei Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße gemeinsam berücksichtigt sind. Der aktuelle BVWP wurde von der Bundesregierung im Jahre 2003 beschlossen.

Auf der Grundlage des BVWP beruht der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der als Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) des Bundes vom 04.10.2004 die gesetzliche Grundlage für den Neubau oder für größere Ausbauvorhaben von Bundesautobahnen und Bundesstraßen bildet.

Mit dem Bedarfsplan ist der verkehrliche Bedarf vom Bund definiert. Es ist damit auch vorgegeben, welche größeren Straßenbauprojekte des Bundes in einem langfristigen Zeitraum realisiert werden sollen.

Im Rahmen der Umsetzung des Bedarfsplanes erfolgte die Realisierung der A38 Göttingen – Halle (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 13) mit dem Heidkopftunnel ("Tunnel der Deutschen Einheit") im Bereich der Landesgrenze Niedersachsen / Thüringen. Der Heidkopftunnel wurde mit dem angrenzenden Streckenabschnitt der A38 im Dezember 2006 unter Verkehr genommen.

Ebenfalls im Bedarfsplan enthalten ist die Ortsumgehung (OU) Waake im Zuge der B27. Das Land Niedersachsen hatte die Planungen für die OU bis zum Planfeststellungsbeschluss vorangebracht. Der Planfeststellungsbeschluss vom 01.12.2004 wurde beklagt. Das Nieders. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) hat die Klagen am 10.11.2008 abgewiesen und Revision nicht zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor; das Rechtsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:

Es wird verwiesen auf die Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Kleinen Anfrage "Wie sicher sind die niedersächsischen Tunnel?" (siehe Nieders. Landtag, Stenografischer Bericht, 22. Sitzung, 14.11.2008, Anlage 13, Seiten 2586 bis 2587).

Zu 2.:

Die Bundesstraße 80 verläuft zwischen Witzenhausen und Nordhausen durch Hessen und Thüringen. Im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung sind die Länder Hessen und Thüringen und nicht das Land Niedersachsen für die Umsetzung von baulichen Maßnahmen des Bundes und für die Finanzierung von Planungen im Zuge dieser Strecke zuständig. Demgemäß sind Daten zu den Steuergeldern, die seit dem Jahr 1989 in diese Strecke investiert worden sind, dem Land Niedersachsen nicht bekannt.

Im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen sind für Niedersachsen, Hessen und Thüringen Projekte im Vordringlichen und im Weiteren Bedarf ausgewiesen. Diese können der Bedarfsplankarte (siehe 5. Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes, BGBl. I, Nr. 54, v. 15.10.2004, S. 2574, Bedarfsplan in Beilage als Faltblatt) entnommen werden. In der Anlage zu dieser Antwort ist ein unmaßstäblicher Ausschnitt aus der Bedarfsplankarte beigefügt.

Die Realisierung der Bedarfsplanmaßnahmen ist abhängig vom Mitteleinsatz der Länder für die Planung und erfolgt nach der Finanzplanung des Bundes für den Bau.

Zu 3.:

Der BVWP basiert auf dem Beschluss des Bundeskabinettes vom 02.07.2003; er wurde nicht als Gesetz erlassen. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist Anlage nach § 1, Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes.

Die rechtliche Grundlage zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur OU Waake beruht auf § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes und damit auf dem gleichen Gesetz wie der Bedarfsplan.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
16.01.2009
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2010

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