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Nachtflugregelung für den Flughafen Hannover-Langenhagen ab 2010

HANNOVER. Das Niedersächsische Verkehrsministerium hat am 26.10.2009 über die künftige Nachtflugregelung für den Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm entschieden. Die neue Regelung gilt ab dem 01.01.2010 und ist befristet bis zum 31.12.2019.

Die derzeit gültigen Betriebsbeschränkungen für den Nachtflug am Flughafen Hannover-Langenhagen laufen am 31.12.2009 aus. Das Verkehrsministerium als Oberste Luftfahrtbehörde des Landes hat nach einem umfangreichen Verfahren, in dem unter anderem die Anliegerkommunen, die Luftverkehrsgesellschaften und ihre Verbände sowie die Lärmschutzkommission beteiligt wurden, über angemessene Betriebsbeschränkungen in der Nacht entschieden. Hierbei wurden die Rechte des Flughafenbetreibers aus seinem bereits 1952 grundsätzlich beschränkungsfrei genehmigten Gewerbebetrieb gegenüber dem besonderen Schutz der Nachtruhe als Interesse der Anwohner abgewogen und zum Ausgleich gebracht.

Wie bisher wird unter Berücksichtigung der Rechtsposition des Flughafenbetreibers der Flugbetrieb in der Nacht nicht verboten oder kontingentiert. Allerdings wird der Einsatz von besonders lautem Fluggerät untersagt. Hierbei geht das Verkehrsministerium ab dem 01.01.2010 einen neuen Weg: Es wird weitestgehend nicht mehr wie bisher auf die so genannte Bonusliste des Bundesverkehrsministeriums abgestellt. Diese Liste gilt in der Branche als überholt, da sie immer alle Versionen eines Luftfahrzeugtyps ohne Berücksichtigung der jeweiligen Ausstattung erfasst.

Nunmehr wird es auf die im Lärmzeugnis eines jeden Luftfahrzeugs ausgewiesenen Lärmwerte ankommen, die einen bestimmten Grenzwert unterschreiten müssen. Es wird also nicht mehr der durchschnittliche Lärmwert einer bestimmten Baureihe zu Grunde gelegt, sondern jedes Luftfahrzeug einzeln betrachtet. Damit wird die Regelung gerechter und kommt letztendlich auch den Anwohnern zu Gute.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben das Ministerium umfangreiche Stellungnahmen und Einwendungen erreicht, in denen deutlich geworden ist, dass sich hier sehr gegensätzliche Interessen gegenüberstehen. Während vor allem die Luftverkehrsgesellschaften deutlich gemacht haben, dass weitere Beschränkungen zu erheblichen Nachteilen und Einbußen in der Luftverkehrsbranche führen würden, halten die Anliegerkommunen die angekündigten Beschränkungen für unzureichend und verweisen auf schärfere Regelungen und gerichtliche Entscheidungen zu anderen Flughäfen. Das Verkehrsministerium weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich hier nicht um eine Zulassung von Nachtflugverkehr handelt, sondern bereits genehmigter Verkehr beschränkt wird, so dass diese Verfahren nicht ohne Weiteres vergleichbar sind.

Im Ergebnis wären nach Auffassung des Ministeriums weitergehende Beschränkungen nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts unzulässig und damit rechtswidrig und von dem Flughafenbetreiber erfolgreich beklagbar. Zugleich erfüllt das Ministerium mit der Entscheidung nicht nur die rechtlichen Vorgaben, sondern kommt damit auch der Aufforderung des Landtages nach, den Luftfahrt- und Logistikstandort Hannover zu stärken. Immerhin ist der Flughafen eine der größten Arbeitsplatzstätten in Niedersachsen und für die Region ein entscheidender Wirtschafts- und Standortfaktor.

Nach der Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm war bei der Entscheidung zudem erstmals zu berücksichtigen, dass mit Inkrafttreten der so genannten Lärmschutzbereiche der Anspruch auf passiven Schallschutz nicht mehr von der Luftfahrtbehörde verfügt werden kann, sondern sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Über Anspruch und Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für passiven Schallschutz wird zukünftig in einem Verwaltungsverfahren bei den unteren Bauaufsichtbehörden entschieden.

Weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Fluglärmproblematik und sonstigen vom Luftverkehr ausgehenden Umweltauswirkungen müssen anderen Verfahren vorbehalten bleiben und können nur im Zusammenwirken aller Betroffenen und Beteiligten erfolgen. Der im Anhörungsverfahren geforderte Nachbarschaftsdialog ist keine Maßnahme, die im Rahmen der Nachtflugregelung angeordnet werden könnte. Das Verkehrsministerium regt insoweit an, dass die Gemeinden im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Lärmaktionsplänen einen solchen Dialog initiieren.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
27.10.2009
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2010

Ansprechpartner/in:
Christian Haegele

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5426
Fax: (0511) 120-995426

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