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Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmern in der Fleischbranche

Der Abgeordnete Hans-Henning Adler (LINKE) hatte gefragt:

Laut Medienberichten hat die Staatsanwaltschaft, nachdem mehrere rumänische Fleischzerleger gegen ihre Ausbeutung demonstriert haben, Ermittlungen gegen ein Unternehmen aus der Fleischbranche aufgenommen. Im Mittelpunkt sollen dabei die Verantwortlichen eines zypriotischen Subunternehmers des dänischen Fleisch- und Wurstkonzerns Danish Crown im Gewerbegebiet Oldenburg-Tweelbäke stehen. Die betroffene Firma aus Zypern hat ihren Geschäftssitz in Irland. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft besteht der Verdacht, dass 29 Arbeiter illegal in Oldenburg beschäftigt wurden. Es sei unklar, ob die Sozialabgaben gezahlt wurden. Die Firma soll die Fleischer übers Internet angeworben und dann an den dänischen Konzern für das Werk in Oldenburg verliehen haben. Die rumänischen Bürger wurden offensichtlich mit falschen Versprechungen angelockt. Versprochen wurde ihnen von einem Anwerberbüro ein monatlicher Bruttoverdienst von etwa 1 500 Euro. Der Stundenlohn sollte bei 7,50 Euro liegen. Die Realität sah dann allerdings anders aus. In der Nachtschicht sollen sie bei Danish Crown Schweinehälften für einen Lohn in Höhe von lediglich 2 bis drei 3 Euro zerlegt haben.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über den geschilderten Vorgang, und wie bewertet sie ihn?
  2. Welche weiteren Fälle insbesondere in der Fleischbranche sind der Landesregierung bekannt, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Form ausgebeutet werden?
  3. Straftaten welcher Art und in welcher Höhe wurden in diesem Zusammenhang von der Landesregierung registriert?
  4. Welche weiteren Firmen sind in diesem Zusammenhang von Ermittlungen betroffen?
  5. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen bzw. wird sie ergreifen, um gegen solche Formen der Ausbeutung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorzugehen?

Wirtschaftsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 20.04.2010 wie folgt:

Die Landesregierung missbilligt die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Dumpinglöhnen und unter Missachtung von arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen. Sie weist allerdings darauf hin, dass sie an Recht und Gesetz gebunden ist, insbesondere auch an die sich daraus ergebende Unschuldsvermutung, und dass von „Ausbeutung“ im Sinne des Fragestellers erst bei einer rechtskräftigen Entscheidung zulasten der Verantwortlichen gesprochen werden könnte.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Oldenburg suchten 29 rumänische Arbeiter am 15. Januar 2010 die Dienststelle des Hauptzollamtes Oldenburg, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), in Oldenburg auf. Diese Arbeiter seien – so die Staatsanwaltschaft Oldenburg - in Rumänien über das Internet angeworben worden und hätten dort im November 2009 mit einer Firma aus Dublin/Irland die ein Büro in Zypern unterhält, über eine Tätigkeit als Fleischer Arbeitsverträge geschlossen. Organisator in Oldenburg soll ein Vorarbeiter gewesen sein, der selber im Schlachtbetrieb der Danish Crown GmbH in Oldenburg anwesend war. Die Arbeiter hätten gegenüber der FKS angegeben, zu Dumpinglöhnen von unter 5,00 EUR pro Stunde beschäftigt zu sein und nicht den zugesagten Lohn erhalten zu haben. Ihnen seien ungefähr 1.500,00 EUR brutto im Monat mündlich versprochen worden, abhängig von der geleisteten Stückzahl. In den ersten beiden Monaten habe ein Lohn von 7,50 EUR pro Stunde gezahlt werden sollen, danach Stücklohn in Höhe von 0,47 EUR brutto. Die Arbeiter gaben weiter an, sie seien am 13. November 2009 von dem genannten Vorarbeiter mit dem Bus nach Deutschland gebracht worden und hätten ab dem 16. November 2009 auf dem Schlachthof der Danish Crown GmbH gearbeitet. Der Lohn für den Monat November sei korrekt ausgezahlt worden, im Dezember sei nur ein wesentlich geringerer Lohn gezahlt worden, einige Arbeiter hätten überhaupt keinen Lohn erhalten.


Daraufhin seien die Arbeiter von sich aus zum Zoll gegangen. Durch Vermittlung des Hauptzollamtes Oldenburg wurde ihnen noch am 15. Januar 2010 jeweils ein Abschlagsbetrag von 200,00 EUR bar ausgezahlt. Die Arbeitnehmer hätten daraufhin die Heimfahrt angetreten oder seien zu anderen Arbeitsstellen gefahren.

Am 20. Januar 2010 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den besagten Vorarbeiter eingeleitet. Anfang Februar 2010 erschien ein Vertreter der irischen Firma bei der FKS und legte für sämtliche Arbeitnehmer die E 101-Entsendebescheinigungen im Original vor und benannte die Niederlassung in Zypern als Arbeitgeber der rumänischen Arbeitnehmer. Die Bescheinigungen wiesen Unterschriften und Stempel des zypriotischen Sozialministeriums vom 21. Januar 2010 bzw. 22. Januar 2010 auf. Nach Angaben des Vertreters der irischen Firma sei der jeweilige Lohn zwischenzeitlich vollständig an die rumänischen Arbeitnehmer ausgezahlt worden. Die Lohnhöhe sei nach den getroffenen Vereinbarungen nach Stücklohn bemessen, wobei eine Mindestleistung erforderlich sei. Angaben zu den Aktivitäten der Niederlassung der Firma in Zypern konnte oder wollte der Vertreter nicht machen, so dass der Verdacht besteht, dass nennenswerte Geschäftstätigkeit im Heimatland (Zypern) nicht erfolgt.

Von der Fa. Danish Crown wurde der in englischer Sprache abgefasste Vertrag vom 19. Oktober 2009 mit der Firma in Zypern über die Dienstleistungen im Produktionsbereich vorgelegt, ferner auch ein Muster-Vertrag in rumänischer und englischer Sprache zwischen der Firma und einem Arbeitnehmer in Kopie, zusammen mit einer Tabelle aller 70 Mitarbeiter (Stand 2. November 2009).

Nach laufender Nr. 18 des Muster-Arbeitsvertrages sollte ein Akkordlohn von 0,47 EUR je Schulter gezahlt werden, falls der Arbeitnehmer 18 Teile pro Stunde erreichte. Mehr- oder Minderleistung sollte mit 0,47 EUR pro Schulter berechnet werden. Somit wäre ein Akkordlohn von 18 x 0,47 = 8,46 EUR pro Stunde möglich gewesen.

Die FKS hat über die Bundesfinanzdirektion West in Köln um die Prüfung der Echtheit der Entsendebescheinigungen gebeten. Eine Antwort liegt noch nicht vor.

Nach der Entscheidung des BGH vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06 - bindet eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Entsendebescheinigung die an einem innerstaatlichen Strafverfahren beteiligten Behörden und Gerichte. Somit ist die Staatsanwaltschaft derzeit an der Durchführung eines Strafverfahrens gehindert.

Zu 2. u. 3.:
Nach Auskunft der Bundesfinanzdirektion Mitte in Potsdam ermittelt das Hauptzollamt Osnabrück derzeit in drei Verfahren gegen Arbeitgeber in der Fleischbranche wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, in zwei dieser Verfahren zusätzlich wegen des Verdachts der illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Die Verfahren stehen nicht in Zusammenhang mit dem Fall, der Veranlassung zur Kleinen Anfrage war.

Bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg war ein weiteres Verfahren gegen den ehemals verantwortlich Handelnden einer Firma mit eingetragenem Sitz in Chorzow/Polen anhängig. Diesem wurde zur Last gelegt, mit polnischen Arbeitnehmern im Rahmen des Entsendetatbestandes Arbeiten in der Kunststoffverarbeitung (bis Juli 2006) und im Fleischsektor ausgeführt zu haben.

Die betreffende Firma wurde gemäß § 2 SchwarzArbG geprüft. Geprüft wurden Arbeitsbedingungen und Entsendevoraussetzungen.

Die Ermittlungen in jenem Verfahren ergaben unter anderem, dass die polnische Hauptniederlassung der genannten Firma gewerbe- und handelsrechtlich ordnungsgemäß gegründet worden war, sich eine Geschäftstätigkeit auf polnischem Gebiet jedoch nicht feststellen ließ. Es bestand der Verdacht, dass die Firma eigens zum Zwecke der Entsendung gegründet wurde und eine Geschäftstätigkeit in Polen vorgetäuscht werden sollte. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die polnischen Arbeitnehmerinnen in der Kunststoffverarbeitung in Deutschland zu einem Stundenlohn von grds. deutlich unter 3,00 EUR und zum Teil auch unter 2,00 EUR netto beschäftigt hatte. Der ortsübliche Vergleichslohn wurde mit 6,39 EUR netto je Stunde ermittelt. Der durch den Beschuldigten gezahlte Lohn wurde damit in einem auffälligen Missverhältnis zum ermittelten ortsüblichen Lohn gesehen, Urlaubsentgelt oder sonstige Zulagen wurden nicht gezahlt.

Die Arbeitnehmerinnen befanden sich meist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wodurch ihre Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt waren. In Deutschland waren sie hilflos gegenüber der Arbeitssituation, da sie die deutsche Sprache nicht beherrschten und keinen Ansprechpartner für Beschwerden hatten.

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen in Deutschland und anhand des Abfragesystems bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) wurden E 101- Entsendebescheinigungen für Arbeitnehmer der Firma festgestellt, die nach der Rechtsprechung des EUGH und des BGH Bindungswirkung entfalten. Es wurde allerdings davon ausgegangen, dass nicht zu allen Arbeitnehmern Unterlagen zum Beschäftigungsumfang vorliegen.

Soweit überhaupt eine Sozialversicherung stattgefunden hat und die gemeldeten Löhne in Einzelfällen bekannt waren, wurde im Zuge der Ermittlungen deutlich, dass sich die tatsächliche Lohnhöhe in der Fleisch- und Kunststoffverarbeitung nach Akkord bei einer Vollzeittätigkeit von meist mehr als 8 Stunden täglich bemaß, die zur Sozialversicherung gemeldeten Löhne dagegen einen Stundenlohn auf niedrigem Niveau bei insgesamt weniger Stunden, als es den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, enthielten. Die Sozialversicherung wurde also, wenn überhaupt, pauschal auf einem niedrigen Niveau durchgeführt. Sie hatte mit der tatsächlichen Lohnermittlung und -zahlung wenig zu tun.

Das Ermittlungsverfahren gegen den verantwortlich Handelnden wurde daher wegen Verdachts der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung im größeren Umfang und zu ungünstigeren Bedingungen, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten und des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft geführt. Es musste allerdings gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, nachdem der Beschuldigte verstorben war und kein Anfangsverdacht gegen weitere Personen vorlag.

Nach Erläuterung des Sachverhalts mit der DRV Oldenburg-Bremen hält diese eine Schadensberechnung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr für sinnvoll, da der Aufenthaltsort des Folgegeschäftsführers unbekannt und die polnische Firma ebenfalls nicht zu ermitteln ist. Eine erfolgreiche Beitragseinforderung wäre unwahrscheinlich und würde weiteren Ermittlungsaufwand von Seiten der DRV nach sich ziehen.

Darüber hinaus sind der Landesregierung folgenden Fälle außerhalb der Fleischbranche bekannt :

In der Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Oldenburg waren im Jahr 2005 vierzig, im Jahr 2006 elf, im Jahr 2007 vier und im Jahr 2009 ein Verfahren wegen des Verdachts auf illegale Arbeitnehmerüberlassung nach §§ 15, 15a AÜG anhängig. Diese Verfahren bezogen sich auf die illegale Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen im Torfabbaugewerbe. Die betreffenden Unternehmen haben ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Oldenburg.

Zudem werden in Niedersachsen aktuell Verfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft im Zusammenhang mit der Beschäftigung von chinesischen Spezialitätenköchen geführt:

Ursprung dieser Verfahren waren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hannover betreffend eine GmbH, die chinesische Spezialitätenköche an eine Vielzahl von Chinarestaurants vermittelt haben soll, wo diese zu Dumpinglöhnen beschäftigt worden sein sollen.

In dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Hannover ist im Dezember 2009 gegen drei geschäftsführende Gesellschafter der GmbH wegen gemeinschaftlichen schweren Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (teilweise im Versuch) Anklage erhoben worden. Die Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft. Mit dem Beginn der Hauptverhandlung wird für April 2010 gerechnet.

Bei mindestens einer anderen Staatsanwaltschaft des Landes ist zudem noch ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Inhaber eines Chinarestaurants anhängig, weil dieser die Verantwortlichen der genannten GmbH beauftragt haben soll, ihm einen Koch zu vermitteln, der in der Folgezeit an sechs Tagen der Woche ca. 11 Stunden täglich zu einem monatlichen Nettolohn von 550,- bis 650,- EUR beschäftigt worden sein soll.

In Fällen dieses Komplexes, in denen nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Arbeitgeber ihren Köchen einen geringeren als den Tariflohn gezahlt hatten, wurden die Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Schließlich hat die Staatsanwaltschaft Hannover gegen einen Deutschen marokkanischer Herkunft Anklage wegen der Einschleusung und anschließenden Ausbeutung von marokkanischen Staatsangehörigen für Folkloreveranstaltungen, u. a. auf dem Masala-Festival und dem Fährmannsfest in Hannover, erhoben. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, Landsleute unter dem Vorwand guter Verdienstmöglichkeiten nach Deutschland gelockt, diese dann hier nicht krankenversichert, dies aber gegenüber der Ausländerbehörde behauptet zu haben; zudem soll er die Marokkaner unter äußerst schlechten Bedingungen unterbracht und ihnen so gut wie keinen Lohn gezahlt haben. Der Angeklagte wurde im Jahre 2009 durch das Landgericht Hannover wegen Einschleusens von Ausländern und Menschenhandel verurteilt. Das Urteil ist jüngst durch den Bundesgerichtshof nach einer Besetzungsrüge aufgehoben und an das Landgericht Hannover zurückverwiesen worden.

Bekannt ist der Landesregierung zudem ein Verfahren der Staatsanwaltschaft Stade, das wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt und der Steuerhinterziehung geführt wird (Berichterstattung in Lübecker Nachrichten online vom 14. August 2009). Beschuldigt ist der Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz im Landkreis Lüneburg, die bundesweit Dienstleistungen des Reinigungsgewerbes anbietet und u. a. Toilettenanlagen in Kauf- und Warenhäusern reinigt. Eingesetzt werden dort fast ausschließlich geringfügig Beschäftigte auf Stundenlohnbasis zwischen 6,- und 7,50 EUR und einer vereinbarten täglichen Arbeitszeit von 1 ½ bis 2 ½ Stunden. Diese Arbeitszeiten sind jedoch minutenweise in kleineren Reinigungsintervallen über den ganzen Tag verteilt, die Zeit zwischen den Intervallen gilt als Freizeit und wird nicht vergütet. Die betroffenen Arbeitnehmer stammen ganz überwiegend aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion. Die Ermittlungen in diesem Verfahren dauern an, nach Berechnungen der DRV ist von vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1,5 Mio EUR auszugehen.

Zu 4.:
Eine Nennung weiterer Firmen und damit die Veröffentlichung deren Namen, die von Ermittlungen betroffen sind, ist nach der StPO nicht zulässig, da Auskünfte aus Ermittlungs- und Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaften nach den §§ 475, 478 StPO stets nur beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen erteilt werden dürfen.

Nach § 475 StPO dürfen einer Privatperson und sonstigen Stellen - beispielsweise Versicherungen - über einen Rechtsanwalt Auskünfte aus solchen Akten erteilt werden, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Ein berechtigtes Interesse haben i.d.R. nur unmittelbar Betroffene, so dass in den dargestellten laufenden Ermittlungen Auskünfte zur Veröffentlichung von Akteninhalten und damit auch zur Nennung von möglichen Firmennamen nicht gewährt werden können.

Zu 5.:
Die nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufklärung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung berufenen Behörden, nämlich die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung wie auch die für die gegebenenfalls anschließende Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaften sind an Recht und Gesetz gebunden.

Die Aufklärung von Delikten auf dem hier einschlägigen Gebiet - Bekämpfung von illegaler Beschäftigung durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - ist den Bundeszollbehörden zugewiesen. Die Landesregierung hat keine Veranlassung, an der effizienten und effektiven Erfüllung dieser Aufgaben durch die FKS und mithin die Bundesbehörden zu zweifeln.

Wie den vorausgegangenen Antworten zu entnehmen ist, unterstützt die Landesregierung durch ihre Behörden die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung, soweit die Zuständigkeit von (Landes-)Polizei, Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls Behörden der Steuerfahndung gegeben ist.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
29.04.2010

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