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Tempo 30 auf L 321 in Wettmershagen (Landkreis Gifhorn)

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.12.2010 - TOP 22. Antwort von Verkehrsminister Jörg Bode auf die mündliche Anfrage des Abgeordneten Detlef Tanke (SPD)


Der Abgeordnete Detlef Tanke (SPD) hatte gefragt:

In einer Kleinen Anfrage an die Landesregierung bezüglich Tempo 30 auf der L 321 in Wettmershagen wurde mir vonseiten des Ministers folgende Antwort gegeben: „Der Landkreis Gifhorn ist zum Bericht aufgefordert.“ Diese Erklärung gab der Minister am 11. November 2010 ab. Bis zu diesem Tag war der Landkreis Gifhorn allerdings nicht zu einem Bericht aufgefordert. Auf Nachfrage beim Landkreis Gifhorn wurde mir bestätigt, dass erst am 24. November 2010 ein Schreiben des Ministers beim Landkreis einging, in dem dieser aufgefordert wird, eine „rechtskonforme Begründung abzugeben“.

Weiterhin antwortete der Minister, dass sich beim besagten Streckenabschnitt der L 321 in Wettmershagen, obwohl er ungewöhnlich abschüssig und kurvenreich ist, auch „aufgrund des individuellen Verlaufs der L 321 im Ort“ Tempo 30 nicht aufdrängt.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Hat der Minister bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage die Unwahrheit gesagt bezüglich seiner Feststellung, dass der Landkreis Gifhorn zu einem Bericht aufgefordert ist?
  2. Wenn der Verlauf der o. g. ungewöhnlich abschüssigen und zugleich kurvenreichen Ortsdurchfahrt für den Minister nicht die Einrichtung von Tempo 30 rechtfertigt, welche individuell anderen Bedingungen eines Straßenverlaufs müssten für Tempo 30 erfüllt sein?
  3. Mit welchen Rechtsauffassungen würde der Minister sich der bisherigen rechtskonformen Begründung zu Tempo 30 des Landkreises Gifhorn verschließen?
Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr befand sich bereits vor der Beantwortung der Anfrage Nr. 56 „Tempo 30 auf L 321 in Wettmershagen (Landkreis Gifhorn)“, (Drs. Nr. 16/2995) durch den Minister am 11.11.2010 im Fachaufsichtsverfahren mit dem Landkreis Gifhorn. Der Landkreis hatte erstmals im Oktober 2010 per E-mail berichtet. In der schriftlichen Aufforderung zum Bericht an den Landkreis Gifhorn vom November sind die Hinweise und Fragestellungen lediglich weiter konkretisiert worden.

Zu 2.:
Der individuelle Straßenverlauf allein kann die strengen Maßstäbe der StVO an eine Verkehrsbeschränkung nicht erfüllen. Vielmehr muss gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt. Für die Beurteilung, ob eine derartige Gefahrenlage vorliegt, bleibt zunächst der Bericht des Landkreises Gifhorn abzuwarten.

Zu 3.:
Wie bereits unter 2. ausgeführt, muss sich eine Verkehrsbeschränkung auf Tempo 30 an den engen Voraussetzungen messen lassen, die die StVO vorgibt. Als Beleg für eine besondere Gefahrenlage reichen eine kurvige und abschüssige Fahrbahnführung nicht aus. In die Betrachtung einzubeziehen sind insbesondere konkrete Unfalldaten oder erhebliche Gefahrenpunkte.

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erstellt am:
09.12.2010

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