Neuregelung bei der Fahrtkostenerstattung für die Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen der ESF-Landesprojekte
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 01.07.2011 - TOP 41. Antwort von Verkehrsminister Jörg Bode auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Renate Geuter (SPD)
Die Abgeordnete Renate Geuter (SPD) hatte gefragt:
Mit Erlass vom 7. Dezember 2010 hat das niedersächsische Wirtschaftsministerium die Erstattung von Kosten für Fahrzeuge, die im Rahmen von ESF-Projekten genutzt werden, neu geregelt. Danach soll eine Abrechnung nur noch nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes mit einer Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke möglich sein. Es ist nicht mehr wie bisher möglich, die tatsächlich entstandenen Kosten geltend zu machen. Diese Neuregelung führt sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus verfahrenstechnischen Gründen gerade für die Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Center in der Fläche zu besonderen Problemen.
Die Richtlinie zum Jugendwerkstattprogramm verlangt die Realisierung eines „betriebsnahen Konzeptes“. Zur Erfüllung dieser Vorgaben halten die Jugendwerkstätten eine professionelle Werkstattausstattung vor, um die Kundenaufträge von gemeinnützigen Einrichtungen und privaten Kunden erfüllen zu können. Neben Maschinen und Werkzeugen werden aber auch Transportmittel benötigt, um mit den Teilnehmern Materialeinkäufe zu erledigen, Produkte auszuliefern oder um auf Baustellen und an Einsatzorte zu fahren.
Die Richtlinie und die Qualitätsanforderungen für Pro-Aktiv-Center sehen u. a. aufsuchende Arbeit vor. Hierfür werden oft extra dafür beschaffte Fahrzeuge benutzt, die auch für gemeinsame Aktivitäten mit Teilnehmern verwendet werden.
In den Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Center kommen in der Regel also nicht die üblichen Personenkraftwagen zum Einsatz, sondern Kleinbusse, Doppelkabinenpritschenwagen und Anhänger, sodass die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes für diesen Bereich wenig zutreffend sind.
Mit der neuen Regelung können anfallende Transportmittelkosten im ländlichen Raum zukünftig regelmäßig nicht mehr vollständig gedeckt werden, weil der höhere Kostenaufwand für erforderliche Kleinbusse nicht berücksichtigt ist, die Durchführung der Fahrten in der Regel mit mehreren Personen nicht erfasst wird und der Einsatz von Anhängern zusätzlich zu den Fahrzeugen keine Berücksichtigung findet.
Es stellt sich auch die Frage, ob die Kontrolle von Fahrtenbüchern für die NBank nicht mindestens so aufwendig ist wie das bisherige Verfahren. So sind für die Abrechnung von zwei Fahrzeugen inklusive Anhänger für eine Jugendwerkstatt bei vernünftiger Organisation in der Vergangenheit nicht mehr als 30 Belege pro Jahr angefallen.
Ich frage die Landesregierung:
- Welche Gründe haben die Landesregierung bewogen, die bisherige Regelung der Erstattung der tatsächlichen Kosten für genutzte Fahrzeuge in Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Center aufzugeben, obwohl der Verwaltungsaufwand für das neue Verfahren nicht deutlich reduziert wird?
- Wie sollen die Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Center in ländlichen Bereichen die Defizite, die ihnen durch die Neuregelung der Fahrtkosten entstehen, nach Ansicht der Landesregierung ausgleichen?
- Werden die von den Trägern der Jugendwerkstätten und der Pro-Aktiv-Center über das AG-Verfahren (Arbeitsgruppe, der Vertreter aller beteiligten Institutionen angehören) in einem Positionspapier Anfang 2011 eingebrachten Bedenken im Rahmen einer Veränderung des Erlasses Berücksichtigung finden und, falls nein, warum nicht?
Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr ist in seiner Rolle als Verwaltungsbehörde für den ESF und EFRE in Niedersachsen bemüht, die Strukturfondsförderung für alle Beteiligten so handhabbar und einfach wie möglich zu gestalten und Fehlerquellen möglichst von vornherein auszuschließen. Aus diesem Bestreben heraus wurden in dieser Förderperiode beispielsweise für den ESF Pauschalen für die zuvor sehr aufwendigen und fehleranfälligen Bereiche der indirekten Ausgaben und der Arbeitslosengeldleistungen eingeführt. Diese Vereinfachungen haben wesentlich dazu beigetragen, das EU-Förderverfahren zu entbürokratisieren, und haben damit zu Entlastungen bei Zuwendungsempfängern und NBank geführt.
Dieses Ziel einer Vereinfachung und Entbürokratisierung verfolgt auch der hier angesprochene Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 07.12.2010 zur „Anerkennung von Reisekosten auf Basis der Wegstreckenentschädigung des BRKG im Bereich des ESF und EFRE“. Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, betrifft dieser Erlass alle ESF- und EFRE-geförderten Projekte in Niedersachsen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
In vielen ESF- und EFRE-Förderprogrammen besteht die Möglichkeit, Reise- bzw. Dienstreisekosten als zuwendungsfähige Ausgaben anzuerkennen. Im Rahmen von Prüfungen -insbesondere im ESF- wurde jedoch festgestellt, dass die Ausgaben für Reisekosten stark variierten. Teilweise wurden dabei die tatsächlichen Ausgaben in Rechnung gestellt, während in anderen Fällen die gewährten Wegstreckenentschädigungen zwischen 20 und 30 Cent je gefahrenem Kilometer variierten. Insgesamt erwies sich insbesondere die Abrechnung für KFZ auf Grundlage einer „Vollkostenrechnung“ als unverhältnismäßig aufwendig und fehleranfällig.
Insbesondere im ESF-Bereich führte diese uneinheitliche Abrechnungspraxis zu Unregelmäßigkeiten, auf welche die ESF-Prüfbehörde im Rahmen der von ihr durchgeführten Vorhabenprüfungen aufmerksam wurde. Aufgrund der damit verbundenen Fehlerquote regte die ESF-Prüfbehörde eine Änderung des Verfahrens an. Diese Anregung wurde von der ESF-Verwaltungsbehörde bei der Einführung des hier angesprochenen Verfahrens aufgegriffen. Dabei wurde insbesondere den bisher aufgetretenen Problemen Rechnung getragen.
Ziel der seinerzeitigen Neuregelung war es, eine einheitliche Regelung sowohl für trägereigene als auch für nicht trägereigene Fahrzeuge herzustellen, um damit für alle Beteiligten das Regelwerk zu vereinfachen, und Fehlerquellen zu minimieren.
Bei der Bemessung des einheitlichen Entschädigungssatzes von 30 Cent je gefahrenem Kilometer wurde der nach dem Bundesreisekostengesetz mögliche Höchstsatz für Wegstreckenentschädigungen (§ 5 BRKG) zu Grunde gelegt.
Zuwendungsrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung ist jedoch sowohl bei trägereigenen als auch bei nicht trägereigenen (zum Beispiel privaten) KfZ, dass der Grund der Fahrt in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt steht. Bei trägereigenen Fahrzeugen kann dieser Nachweis faktisch nicht anders gelingen als durch die Vorlage von Fahrtenbüchern. Für die Nutzung nicht trägereigener, zum Beispiel privater Kfz sieht der Erlass vom 07.12.2010 alternativ die Vorlage einer Reisekostenabrechnung vor.
Nach Auskunft der NBank konnte der Prüf- und Nachweisaufwand seit Einführung der Fahrtenbücher deutlich reduziert werden. Zwar bringt auch die Überprüfung der Fahrtenbücher einen gewissen Verwaltungsaufwand mit sich. Im Vergleich zu den umfangreichen Belegen, die bei einer Vollkostenrechnung zu prüfen sind, ist aber eine entscheidende Vereinfachung und Entlastung auch der Zuwendungsempfänger eingetreten. Zudem wird das neue Verfahren allgemein als besonders transparent anerkannt, da der einheitliche Entschädigungssatz komplizierte Berechnungen von vornher ausschließt, und so die Berechnung der Reisekosten einfach und nachvollziehbar macht. Diese Vereinfachung kommt insbesondere den Trägern bzw. den Zuwendungsempfängern zu Gute und reduziert das Risiko einer Rückforderung von EU-Mitteln durch die Europäische Kommission erheblich.
Zu 2.:
Der Großteil der ESF- und EFRE-geförderten Projektträger begrüßt die vorgenommene Neuregelung.
Wie immer bei der Einführung von Pauschalen, gibt es jedoch, trotz einer breiten Zustimmung, einzelne Zuwendungsempfänger, die eine derartige allgemeinverbindliche Lösung kritisch beurteilen. Hier ist es Aufgabe der Landesregierung, unter Gerechtigkeitsaspekten eine Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger sicherzustellen.
Zu 3.:Bei der erwähnten AG handelt es sich um eine kontinuierlich tagende Arbeitsgruppe, welche seit 2008 besteht und sich aus repräsentativen Vertreterinnen und Vertretern der Jugendwerkstätten und Pro-Aktiv-Centren sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der NBank zusammensetzt. Weder das Wirtschaftsministerium noch das zuständige Fachressort im Sozialministerium nehmen an den Sitzungen dieses Gremiums teil.
Gleichwohl hat sich die ESF-Verwaltungsbehörde bei der Erstellung des Änderungserlasses vom 20.04.2011 mit dem im Kontext dieser Arbeitsgruppe erstellten Positionspapier intensiv auseinandergesetzt. Eine vollständige Übernahme der dort dargestellten Positionen war jedoch aus den unter den Ziffern 1 und 2 ausgeführten Gründen nicht möglich.
Gleichwohl wurden mit diesem aktuellen Änderungserlass weitere Verfahrensvereinfachungen eingeführt. Dabei wurden insbesondere die Anforderungen an die zu führenden Fahrtenbücher für KFZ des Zuwendungsempfängers (trägereigene Fahrzeuge) gelockert. So müssen z.B. zukünftig Namen und Anzahl der Beifahrer nicht mehr angegeben werden.
Eine weitere Änderung des Erlasses ist derzeit nicht beabsichtigt. Sollten sich zukünftig entsprechende Notwendigkeiten ergeben, wird die Landesregierung die entsprechenden Veränderungen einleiten. Zurzeit sind derartige Notwendigkeiten jedoch nicht absehbar.
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erstellt am:
01.07.2011