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Verkehrsberuhigung auf der Landesstraße 321

Der Abgeordnete Detlef Tanke (SPD) hatte gefragt:

Die Landesstraße 321 wird in dem Abschnitt zwischen Meine (Landkreis Gifhorn) und Fallersleben-Sülfeld (Stadt Wolfsburg) durch Pendlerströme und Zulieferverkehr von und zum VW-Werk stark in Anspruch genommen. Sowohl in der Gemeinde Meine als auch in der Gemeinde Wettmershagen gibt es Bürgerinitiativen, die sich mit zahlreichen Einwendungen und Petitionen für eine Verkehrsberuhigung auf dem Streckenabschnitt in ihren Ortschaften stark gemacht haben und auch weiter machen werden.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Auf Basis welcher Tatsachen und Faktoren und deren jeweiliger Ausprägungen erfolgte die Entscheidung für die Errichtung der Tempo-30-Beschränkung für Landesstraßen bzw. Bundesstraßen im Verlauf der Ortsdurchfahrten in Neindorf (L 294), Bevenrode (L 293), Osterhagen (B 243) und Sülfeld (ehemals L 321)?
  2. Welche Ergebnisse haben die durchgeführten Verkehrsmessungen und ‑zählungen für die L 321 im Verlauf der Orte Wettmershagen und Meine auf die o. g. entscheidungserheblichen Tatsachen und Faktoren ergeben?
  3. Unter Hinzuziehung welcher beteiligten Fachbereiche und Entscheidungsträger wurde die Entscheidung zur Ablehnung des Pilotversuchs zur Errichtung einer Tempo-30-Beschränkung im Verlauf der Ortsdurchfahrt Wettmershagen getroffen, und wie lauteten die Empfehlungen der beteiligten Fachbereiche und Entscheidungsträger?
Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 10.10.2011 wie folgt:

Nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus sachlichen Gründen beschränken oder verbieten. Gem. § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Ob die Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen vorliegen, haben die Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen und letztlich, auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse, über die Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden.

Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens hat die Verkehrsbehörde die Belange der Wohnbevölkerung mit den Belangen des fließenden Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer abzuwägen. Auf Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen hat das Interesse des fließenden Verkehrs besonderes Gewicht, weil diese Straßen ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zügig zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen können, wenn möglichst wenig Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind. Nach ihrem Widmungszweck sind die klassifizierten Straßen gerade den überregionalen Verkehrsströmen zu dienen bestimmt.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist bundeseinheitlich durch die StVO für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Es steht somit nicht im freien Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Verkehrsbeschränkungen sind daher nur zulässig, wenn die sachlichen Gründe der StVO gegeben sind.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Nach vorliegendem Bericht der zuständigen Verkehrsbehörde der Stadt Wolfsburg wurden die Verkehrsbeschränkungen auf Tempo 30 in den Ortsdurchfahrten von Neindorf und Sülfeld aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet. Der Straßenbaulastträger und die Polizei haben den Anordnungen zugestimmt.

Nach Bericht der Verkehrsbehörde des Landkreises Osterode basiert das Tempolimit auf einer Teilstrecke der Ortsdurchfahrt von Osterhagen auf einem Luftreinehalteplan (LRP) nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Da nach den Feststellungen des Niedersächsischen Umweltministeriums die Grenzwerte für Luftschadstoffkonzentrationen (insbesondere Stickstoffdioxid) im Bereich Barbis und Osterhagen überschritten waren, mussten die zuständigen Behörden einen LRP aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur Reduzierung von Schadstoffen vorsieht. Mit der Fertigstellung der zurzeit im Bau befindlichen Umgehungsstraße (B 243 n), werden die angeordneten Verkehrsbeschränkungen voraussichtlichen wieder aufgehoben.

Die verkehrsbehördliche Anordnung der Stadt Braunschweig zur Verkehrsbeschränkung auf Tempo 30 in der Ortsdurchfahrt von Bevenrode wird aufgrund der vorliegenden Kleinen Anfrage durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr fachaufsichtsrechtlich überprüft.

Zu 2.:
Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung der L 321 ist mit ca. 9000 Kraftfahrzeugen pro Tag normal für Landesstraßen. Der Lkw-Anteil von ca. 5 – 7,5% ist als unterdurchschnittlich im Landesvergleich anzusehen.

Zu 3.:
Nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO sind vor der Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen die Straßenbaubehörden und die Polizei anzuhören. Sowohl die Polizei wie auch der Straßenbaulastträger lehnen eine Verkehrsbeschränkung auf Tempo 30 in Wettmershagen ab.

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erstellt am:
14.10.2011

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