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Auf welcher Grundlage werden in Niedersachsen Disziplinarverfahren eingeleitet und anschließend eingestellt?

Der Abgeordnete Dr. Marco Genthe (FDP) hatte gefragt:

Ein Disziplinarverfahren hat die Aufgabe, mögliche Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten zu prüfen. Wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die Disziplinarbehörde die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Sofern eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, gibt es Maßregelungen, die mahnen und vorbeugen sollen, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu schützen. Das Disziplinarverfahren gegen den Amtsleiter des Geschäftsbereichs Bad Gandersheim der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat sich medial breit niedergeschlagen, weil ein von ihm verfasstes Schreiben öffentlich bekannt geworden ist. In der Hannoversche Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom Samstag, den 23. Februar 2013, heißt es hierzu: „Lies hat am Freitag ein Zeichen gesetzt: Das von Bode eingeleitete Disziplinarverfahren gegen einen Beamten, der in diesem Streit Dinge öffentlich gemacht haben soll, wird eingestellt.“

Ich frage die Landesregierung:

  1. Würde aus Sicht der Landesregierung bereits die heimliche Weiterleitung von internen, aber auch streng vertraulichen Behördenvorgängen aus Ministerien oder nachgelagerten Landesbehörden an Dritte, z. B. Interessenverbände, Medien oder Privatpersonen, zureichende Anhaltspunkte darstellen, um den Verdacht eines Dienstvergehens bzw. die Einleitung eines Disziplinarverfahren zu rechtfertigen?
  2. Hat es im Verfahren gegen Amtsleiter Udo O. eine ordnungsgemäße und umfassende Prüfung über den Verdacht eines möglichen Dienstvergehens gegeben?
  3. Ist das Disziplinarverfahren gegen Amtsleiter Udo O. ordnungsgemäß zum Abschluss gebracht oder vorzeitig, drei Tage nach der Regierungsübernahme, eingestellt worden
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Ein Disziplinarverfahren wird nach § 18 Absatz 1 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) eingeleitet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung steht somit am Anfang des Verfahrens. Zur Aufklärung des Sachverhalts sind im weiteren Verlauf alle belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben. Außerdem ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern und entlastende Aspekte vorzutragen. Erst danach ist zu entscheiden, ob ein Dienstvergehen zweifelsfrei erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt ist oder das Verfahren ggf. einzustellen ist. Es ist daher nicht ungewöhnlich, wenn ein zuvor eingeleitetes Disziplinarverfahren mit einer Einstellung des Verfahrens beendet wird.

Über Einzelheiten des in der Anfrage genannten Disziplinarverfahrens können aufgrund des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Beamten keine Angaben gemacht werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Die Weitergabe von dienstlichen oder streng vertraulichen Angelegenheiten an außerhalb der Dienststelle oder der jeweiligen Verwaltung stehende Personen begründet grundsätzlich den Verdacht eines Dienstvergehens und rechtfertigt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Für die Frage, ob tatsächlich ein Dienstvergehen vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich bei den weitergegebenen Daten tatsächlich im Einzelnen um Informationen handelt, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen. Die Weitergabe von Informationen an Dritte muss zweifelsfrei erwiesen sein, d. h. es müssen konkrete Beweise dafür vorliegen, dass eine Beamtin oder ein Beamter diese Informationen weitergegeben hat.

Zu 2. und 3.:
Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle in 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren ordnungsgemäß und umfassend geprüft wurden, insbesondere wurden alle Erkenntnisse ausgewertet und im Rahmen einer angemessenen Verfahrensdauer einer abschließenden Entscheidung zugeführt.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
14.03.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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