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erstellt am:
22.04.2026
Niedersachsens Wirtschaftsminister Grant Hendrik Tonne begrüßt das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Richtbohrungen und die Erdgasförderung im niedersächsischen Küstenmeer abgewiesen hat.
Minister Tonne erklärt: „Das Urteil bestätigt den sorgfältigen und rechtssicheren Abwägungsprozess des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie. Umwelt- und Naturschutzbelange sind umfassend geprüft und berücksichtigt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen die Schutzzwecke der betroffenen Gebiete nicht erheblich beeinträchtigen.
Die Entscheidung zeigt zugleich, wie wichtig Rechtssicherheit und ein funktionierender Rechtsstaat sind. Entscheidungen werden auf Grundlage von Fakten getroffen und in einem transparenten Verfahren abgewogen. Das schafft Verlässlichkeit für alle Beteiligten.
Damit besteht nun Klarheit: Die genehmigten Bohrungen und die Erdgasförderung im niedersächsischen Küstenmeer können umgesetzt werden. Jedes Gasmolekül, das wir hier gewinnen, muss nicht erst durch die Straße von Hormus oder über den Atlantik transportiert werden – es stärkt unmittelbar unsere Versorgungssicherheit.
Ich danke dem LBEG für die fundierte fachliche Arbeit und das rechtssichere Verfahren.“
Hintergrund:
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 21. April 2026 die Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen den Planfeststellungsbeschluss „Richtbohrungen von der Plattform N05-A in den deutschen Sektor der Nordsee einschließlich der Erdgasförderung im deutschen Hoheitsgebiet“ des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) abgewiesen (Az.: 7 KS 64/24).
Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2024 wird der Rahmenbetriebsplan für die Bohrung nach und die Förderung von Erdgas im niedersächsischen Küstenmeer zugelassen. Die genehmigten Richtbohrungen erfolgen von einer Plattform im niederländischen Teil der Nordsee. Die Revision wurde nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
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erstellt am:
22.04.2026