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Parkerleichterungen für erheblich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen

Plenum 19. Februar 2016 - Mündliche Anfragen - Frage 22


Abgeordneter Björn Thümler (CDU)

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung

Vorbemerkung des Abgeordneten

Die bundesrechtlich geregelten Voraussetzungen für den Zugang zu Parkerleichterungen werden von vielen schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt, was im Einzelfall zu Härten führen kann. Allerdings können sowohl die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden als auch die Länder erheblich gehbehinderten schwerbehinderten Menschen (Merkzeichen „G“) oder vorübergehend erheblich mobilitätseingeschränkten Menschen Ausnahmegenehmigungen von Parkverboten erteilen beziehungsweise weitere von der bundeseinheitlichen Regelung abweichende Parkerleichterungen festlegen, die dann aber auf das jeweilige Bundesland beschränkt sind. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen räumen auf diese Weise weitere Parkerleichterungen ein.

Niedersachsen räumt neben Hamburg, Bremen und dem Saarland dagegen erheblich gehbehinderten schwerbehinderten Menschen keine von der bundeseinheitlichen Regelung abweichenden Parkerleichterungen ein.

Vorbemerkung der Landesregierung

Mit der bundesrechtlichen Regelung der Voraussetzungen für Parkerleichterungen wurde das Ziel verfolgt, die teilweise stark voneinander abweichenden Kriterien in den einzelnen Bundesländern zu vereinheitlichen. Es sollten nachvollziehbare, auf medizinischen Erkenntnissen basierende Voraussetzungen festgelegt werden. Die von einigen Bundesländern nach der Vereinheitlichung geregelten Ausnahmen weichen wiederum voneinander ab, so dass die Situation entsteht, dass bei gleichen Voraussetzungen in einem Bundesland eine Parkerleichterung erteilt wird, im anderen Bundesland dagegen nicht.

In Niedersachsen ist davon abgesehen worden, generelle Festlegungen über weitergehende Ausnahmen zu treffen. Wenn eine Erweiterung des Personenkreises aufgrund von medizinischen Erkenntnissen erforderlich sein sollte, sollte dies vernünftigerweise über eine Änderung der bundesrechtlichen Regelungen erfolgen.

In Niedersachsen ist hingegen ausdrücklich eine Ausnahme für besondere Einzelfälle möglich, die nicht nach dem Sozialgesetzbuch IX (Schwerbehindertenrecht) entschieden werden können, beispielsweise aufgrund von vorübergehenden (weniger als sechs Monate) gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach Unfällen oder Operationen. Diese Ausnahmen sollen die täglichen Abläufe (Einkäufe, Arztbesuche usw.) erleichtern und gelten nicht landesweit sondern örtlich.

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass in Niedersachsen für erheblich gehbehinderte schwerbehinderte Menschen grundsätzlich kein Bedarf für von der bundeseinheitlichen Regelung abweichende Parkerleichterungen besteht?

Wenn aus medizinischer Sicht Bedarf besteht, weitere Personenkreise in die Regelungen zu Parkerleichterungen aufzunehmen, ist aus Sicht der Landesregierung eine Änderung der bundesrechtlichen Vorschriften sinnvoll. Es ist nicht sachgerecht, unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu schaffen. Wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, sollte der jeweilige Personenkreis die vollen Rechte der Parkerleichterung bundesweit nutzen können.

2. Falls ja, weshalb?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Wären nach Auffassung der Landesregierung einer schwer gehbehinderten Frau mit einem Grad der Behinderung von 60, die ständig auf einen Rollator - auch beim Aussteigen aus dem Auto - angewiesen ist, Parkerleichterungen einzuräumen?

Allein aufgrund dieser Beschreibung der Behinderung ist es nicht möglich, sachgerecht zu beurteilen, ob eine Parkerleichterung notwendig ist.

Nach den bundeseinheitlich geltenden Vorschriften wird u.a. von einer Notwendigkeit für eine Parkerleichterung ausgegangen bei einem Grad der Behinderung von 70 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen, den Merkzeichen G und B sowie zusätzlich einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Ein Grad der Behinderung von 60 spricht zunächst gegen die Annahme, dass eine Parkerleichterung erforderlich ist. In Einzelfällen, in denen besondere medizinische Gründe zusammentreffen, wird versucht, unter Berücksichtigung der Lebensumstände eine sachgerechte Lösung zu ermöglichen.


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Artikel-Informationen

erstellt am:
19.02.2016

Ansprechpartner/in:
Pressesprecher: Christian Haegele und Sabine Schlemmer-Kaune

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