Sportwettkonzessionen
Die Abgeordneten Christian Dürr und Christian Grascha (FDP) hatten gefragt:
Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) sieht eine zeitlich beschränkte Zulassung privater Anbieter zum Sportwettenmarkt im Rahmen einer Experimentierklausel vor. Auch die staatliche Bewerbergesellschaft ODS GmbH hat sich um eine Sportwettenkonzession beworben und befindet sich damit im Wettbewerb mit den privaten Anbietern. Fast ein Jahr nach Inkrafttreten des GlüÄndStV sind jedoch noch keine Sportwettkonzessionen vergeben, und ein Jahr der sieben Jahre währenden Experimentierklausel ist bereits verstrichen. Daher sind der Stand des Konzessionsverfahrens und die Involvierung der Landesregierung von Interesse.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Warum wurde der vom federführenden hessischen Innenministerium für Mai 2013 angekündigte Vergabetermin nicht eingehalten, und warum werden die Konzessionen nach einer Verfahrensänderung in zwei Verfahren vergeben? Wann ist damit zu rechnen, dass die jeweiligen Verfahren abgeschlossen sind?
- Ist die Landesregierung in die Vergabe der Konzessionen involviert und, wenn ja, in welcher Form und durch welches Ressort? Bestehen durch eine Beteiligung eventuell Haftungsansprüche gegenüber dem Land Niedersachsen, wenn sich eine Vergabe als fehlerhaft erweist?
- Ist es richtig, dass die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH mit weiteren Zuschüssen das Überleben der ODS GmbH absichern muss, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen des Konzessionsverfahrens und der damit verbundenen späteren Geschäftsaufnahme signifikante Verluste verzeichnet? Falls ja, sind solche Zuschüsse aus beihilferechtlicher Sicht unbedenklich?
- Sollte die ODS GmbH keine Konzession erlangen, wie stellt das Land Niedersachsen die Erreichung der Ziele des GlüStV, insbesondere die Bereitstellung eines hinreichenden Angebots und die Kanalisierung des Spieltriebs aus dem Schwarzmarkt heraus, sicher?
- Hat sich die landeseigene Lotteriegesellschaft Toto-Lotto Niedersachsen GmbH um eine Konzession beworben? Falls ja, gibt es alternative Pläne zur Veranstaltung einer staatlichen Sportwette, wenn die eigene Gesellschaft keine Konzession erhält? Falls nein, wird es zukünftig in Land Niedersachsen kein staatliches Sportwettenangebot geben?
Wirtschaftsminister Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 23.09.2013 wie folgt:
Das Sportwettkonzessionsverfahren wurde mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zum 1. Juli 2012 mit dem Aufruf zur Bewerbung im Amtsblatt der EU am 8. August 2012 gestartet. Aktuell prüft das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) – als zuständige Behörde im sogenannten ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV – die Antragsunterlagen der Antragsteller in der 2. Stufe des Sportwettkonzessionsverfahrens und bereitet die Konzessionsbescheide bzw. Ablehnungsbescheide (für diejenigen, die nach Antragsprüfung keine Konzession erhalten sollen) vor. Nach Abschluss dieser Vorprüfung und der vorbereitenden Auswertung wird das Glücksspielkollegium als zuständiges Gremium mit der abschließenden Entscheidung befasst. Dessen Beschlüsse sind nach § 9a Abs. 8 Satz 4 GlüStV bindend.
Alle Antragsteller, die in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, erhalten eine Vorabinformation, aus der die für sie maßgeblichen Gründe hervorgehen, sowie die Information darüber, an welche Antragsteller eine Konzession erteilt werden soll. Das Hessische Innenministerium hat sich zu einer Stillhaltefrist von 15 Tagen verpflichtet, innerhalb derer die abschlägig informierten Antragsteller die Möglichkeit haben, Rechtsmittel im vorläufigen Rechtsschutz einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist beabsichtigt, die Konzessionen zu erteilen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Ein verbindlicher Vergabetermin wurde bislang nicht bekanntgemacht.
Eine Verfahrensänderung ist nicht erfolgt: Bereits in der am 8. August 2012 im Supplement des Amtsblatts der EU veröffentlichten Auftragsbekanntmachung wurde unter VI.3) erklärt: „Sollten im Rahmen dieses Konzessionsverfahrens weniger als 20 Konzessionen erteilt werden können, so wird das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zu gegebener Zeit auf seiner Internetseite mitteilen, ob und ggf. in welchem Verfahren weitere Konzessionen erteilt werden.“ An einem solchen zweiten Verfahren würden alle Bewerber beteiligt werden, die im ersten Verfahren zur zweiten Stufe des Konzessionserteilungsverfahrens zugelassen worden sind. Erneut würden für alle Antragsteller in gleicher Weise gültige Fristen gesetzt. Die Durchführung des zweiten Verfahrens würde analog zur zweiten Stufe des ersten Verfahrens erfolgen.
Da die Erteilung der Konzessionen maßgeblich von der Entwicklung der bereits anhängigen sowie zu erwartender künftiger Verwaltungsstreitverfahren abhängig ist, ist eine Aussage über den Zeitpunkt des Abschlusses des Konzessionsverfahrens derzeit nicht möglich.
Zu 2.:
Das Glücksspielkollegium der Länder besteht gemäß § 9a Abs. 6 GlüStV aus 16 Mitgliedern, wobei jedes Land durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter benennt. Glücksspielaufsichtsbehörde ist in Niedersachsen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 NGlüSpG das für Wirtschaft zuständige Ministerium, welches dementsprechend ein Mitglied sowie dessen Vertreter im Glücksspielkollegium benannt hat.
Die Begleichung eventueller Haftungsansprüche aufgrund einer fehlerhaften Konzessionsvergabe ist in § 9a Abs. 7 GlüStV i.V.m. § 20 der von den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 23. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Länder bei der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 3, die ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a und die Einrichtung des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (VwVGlüStV) geregelt. Der Wortlaut von § 20 S. 1 und 2 VwVGlüStV lautet wie folgt: „Die Verwaltungsgebühren in ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren, die von den zuständigen Behörden vereinnahmt werden, werden gesondert ausgewiesen und mit den in diesen Verfahren anfallenden Personal- und Sachkosten sowie mit zu befriedigenden Haftungsansprüchen, die ursächlich auf der Umsetzung von Entscheidungen des Glücksspielkollegiums in diesen Verfahren beruhen, verrechnet. Das Ergebnis (Über- oder Unterdeckung) wird nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt.“
Zu 3.:
Es werden keine Zuschüsse von Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (TLN) an die Oddset Deutschland Sportwetten GmbH (ODS GmbH) geleistet, zumal TLN auch nicht Gesellschafter der ODS GmbH ist.
Zu 4.:
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 GlüStV haben die Länder zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Diese öffentliche Aufgabe können die Länder in den in § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV genannten Rechtsformen erfüllen. Anderen als den in § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV Genannten darf das Veranstalten von Sportwetten grundsätzlich nicht erlaubt werden (vgl. § 10 Abs. 6 GlüStV). Hiervon abweichend enthält § 10a GlüStV jedoch eine Experimentierklausel, die eine zeitlich beschränkte Zulassung auch privater Anbieter zum Sportwettenmarkt vorsieht – insbesondere zur besseren Bekämpfung des Schwarzmarktes. Demnach dürfen Sportwetten für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (01.07.2012) mit einer Konzession veranstaltet werden. Deren Höchstzahl ist auf 20 festgelegt worden. Im Bereich der Sportwetten wird das Glücksspielangebot entsprechend dieser Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages somit gerade nicht von den Ländern, sondern durch die Konzessionäre sichergestellt. Bei der ODS GmbH handelt es sich lediglich um eine von vielen Bewerberinnen. An der ODS GmbH ist weder das Land Niedersachsen noch TLN beteiligt.
Zu 5.:
TLN hat sich nicht um eine Sportwettkonzession beworben. Das gemeinsame Sportwettangebot gem. § 29 Abs. 1 S. 3 GlüStV (ODDSET) ist ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen zulässig. Solange Sportwettkonzessionen auf der Basis des § 10a GlüStV vergeben sind, wird es (abgesehen von der Übergangsregelung des § 29 GlüStV) nach dem Glücksspielstaatsvertrag kein staatliches Angebot geben.
Artikel-Informationen
erstellt am:
27.09.2013
zuletzt aktualisiert am:
24.10.2013
Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
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