Verbietet das Land den Kommunen die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Straßenbau?
Plenum 19. Februar 2016 - Mündliche Anfragen - Frage 14
Abgeordneter Helmut Dammann-Tamke (CDU)
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung
Vorbemerkung des Abgeordneten
Auf kommunaler Ebene wird immer wieder beklagt, dass es den kommunalen Straßenverkehrsämtern untersagt sei, in ihren Verträgen mit Straßenbaufirmen Vertragsstrafenregelungen beispielsweise für den Fall verspäteter Fertigstellungen zu vereinbaren. Zudem verzichte auch das Land auf derartige Regelungen. Dadurch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Straßenbauvorhaben.
1. Trifft es zu, dass das Land auf Vertragsstrafenregelungen gegenüber Straßenbauunternehmen für den Fall verzögerter Fertigstellung verzichtet?
Gemäß § 9 Abs. 5 VOB/A bzw. § 9 Abs. 5 EG-VOB/A sind Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen nur zu vereinbaren, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. Dementsprechend schreibt das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) dazu unter Nr. 1.3 (11) vor, dass nur in begründeten Ausnahmefällen Vertragsstrafen zu vereinbaren sind. Dazu gehören z.B. drohende Vermögensnachteile bei mautpflichtigen Straßen, Tunnel und Brücken oder im nicht mautpflichtigen Straßenbau erhebliche Verkehrsbeschränkungen, wie Spurreduzierungen bei Bauarbeiten an Autobahnen. Das HVA B-StB ist eine bindende Verwaltungsvorschrift des Bundes, die für den Bereich der Landesstraßen entsprechend angewandt wird. Vertragsstrafenregelungen werden durch das Land daher restriktiv ein-gesetzt. Für die Mehrzahl der Vergaben werden keine Vertragsstrafen vereinbart.
2. Trifft es zu, dass das Land kommunalen Beteiligten untersagt, in ihren Verträgen mit Straßenbaufirmen Vertragsstrafenregelungen beispielsweise für den Fall verspäteter Fertigstellung zu vereinbaren?
Nein.
3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es - auch bedingt durch den Verzicht auf Vertragsstrafenregelungen - immer wieder zu Verzögerungen bei der Fertigstellung einzelner Straßenbaumaßnahmen kommt, da Firmen sanktionslos ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf anderen Baustellen einsetzen können?
Verzögerungen bei Straßenbaumaßnahmen können auf verschiedenen Ursachen beruhen, die dem Einflussbereich des Auftraggebers, des Auftragsnehmers oder dritter Personen zuzurechnen sind. Verzögerungen können daher auch bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen nicht zwingend ausgeschlossen werden. Allenfalls die Verzögerungen aus dem Einflussbereich des Auftragnehmers können durch Vertragsstrafen vermieden oder verringert werden.
Vertragsstrafen sind gemäß § 9 Abs. 5 VOB/A bzw. § 9 Abs. 5 EG-VOB/A in angemessenen Grenzen zu halten. Als angemessene Grenze gilt nach der Rechtsprechung eine Höhe, die 5% der Nettoauftragssumme nicht überschreitet. Entsprechend begrenzt das HVA B-StB die Höhe auf 5 %. Die Vereinbarung einer der Höhe nach begrenzten Vertragsstrafe ist nicht immer geeignet, den Auftragnehmer daran zu hindern, die Vertragsfristen zu überschreiten oder diese Kosten bereits bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
19.02.2016
Ansprechpartner/in:
Pressesprecher: Christian Haegele und Sabine Schlemmer-Kaune