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Werden Unternehmen im Straßenbaubereich durch eine Auftragsvergabe im Gesamtlos benachteiligt?

Die Abgeordneten Dr. Stephan Siemer, Karl-Heinz Bley und Jens Nacke (CDU) hatten gefragt:

Die regional zuständigen Geschäftsbereiche der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übernehmen die Ausschreibung von Straßenbaumaßnahmen in Niedersachsen. Dabei schreiben sie die größeren Gewerke in der Regel einzeln aus und vergeben dann die Aufträge je nach Ergebnis für das einzelne Gewerk (Fachlosvergabe). Einige Geschäftsstellen schreiben die Straßenbaumaßnahmen als Gesamtlos aus und weichen damit von der in Niedersachsen sonst üblichen Fachlosvergabe ab.

Bei einer Ausschreibung als Gesamtlos und in der Folge bei einer entsprechenden Auftragsvergabe im Gesamtlos fragen die Straßenbaufirmen als Ausschreibungsgewinner Preise für die jeweiligen Einzelgewerke bei den Fachfirmen ab, beispielsweise bei Markierungsfirmen, und versehen den abgefragten Preis mit einem Aufschlag von 10 bis 15 %. Der Aufschlag soll die Kosten für Verwaltung und Nebenkosten beim Hauptunternehmer (Straßenbauer) abdecken. Gegebenenfalls werden kurz vor Ausführung der Markierungsarbeiten nochmals Preisverhandlungen mit dem jeweiligem Markierungsunternehmen durchgeführt. In Einzelfällen ist es in der Vergangenheit in solchen Fällen zu zusätzlichen Nachlassforderungen durch den Generalunternehmer oder Verzögerungen bei den Rechnungspflichten gekommen.

Mehrere Bundesländer, darunter Hessen und Thüringen, schreiben grundsätzlich alle Markierungsarbeiten, auch die Baumaßnahmen, getrennt aus.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. In welchem Umfang hat die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, aufgegliedert nach den Umsätzen der einzelnen Geschäftsstellen, Straßenbaumaßnahmen als Gesamtlos oder als Fachlos vergeben?
  2. Wie hoch waren die Kosten je laufendem Kilometer Markierungsarbeiten bei der Gesamtlosvergabe und bei der Fachlosvergabe?
  3. Wird sich die Landesregierung für eine Änderung des bestehenden Systems einsetzen, damit die Interessen spezialisierter bzw. kleinerer Unternehmen stärker berücksichtigt werden können?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Die Interessen sowie die mögliche Abhängigkeit der Nachunternehmer sind der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) bewusst. Vor diesem Hintergrund berücksichtigt die NLStBV im Rahmen der Möglichkeiten die Interessen auch spezialisierter oder kleinerer Unternehmen.

Gleichwohl ist jedoch nicht innerhalb jeder Maßnahme die Bildung von Fachlosen möglich oder rechtlich geboten. Aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen kann nach § 5 Abs. 2 S. 2 VOB/A auch von einer Losbildung abgesehen werden. Eine vollständige und ausnahmslose Bildung von Fachlosen ist aus vielerlei Gründen nicht zu realisieren. Dort, wo eine Trennung in Fachlose möglich und zweckmäßig ist, wird dem unter Beachtung des § 5 Abs. 2 S. 1 VOB/A nachgekommen. Insbesondere im Bereich der Fahrbahnmarkierung ist dies regelmäßig der Fall.

Soweit die niedersächsische Straßenbauverwaltung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (AV) tätig ist, ist sie gegenüber dem BMVBS weisungsgebunden. Der Bund hat durch §§ 97 ff. GWB, VgV und VOB/A detailliert geregelt, wann Fachlose zu bilden sind. Die bestehenden Regelungen sind ausreichend.

Bereits mit der VOB/A 2009 wurde mit § 5 Abs. 2 VOB/A das zwingende Gebot eingeführt, wann immer möglich Fach- und Teillose zu bilden. Ziel ist die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Markierungsleistungen bezieht. Ergebnis einer Abfrage bei den regionalen Geschäftsbereichen der NLStBV war, dass Markierungsarbeiten in etwa zu gleichen Teilen im Rahmen von Fach- und von Gesamtlosen vergeben werden.

Zu 2.:
Die Kosten variieren je nach Material, Straßenklassifizierung, Auftragsgröße, Begleitumständen usw. Exemplarisch wurden z.B. für eine Markierung mit Kaltspritzplastik ermittelt:
Gesamtlos: ca. 2.600,00 € / km
Fachlos: ca. 2.700,00 € / km

Zu 3.:
Eine Änderung der Vergaberegeln zur Fachlosbildung ist nicht angezeigt, da in § 5 Abs. 2 VOB/A bereits eine entsprechende Regelung enthalten ist. Eine Änderung wäre dem Land auch gar nicht möglich, da der Bund im Rahmen der AV von seiner Regelungskompetenz bereits Gebrauch gemacht hat.

Soweit Landesrecht Anwendung findet, sollen auch weiterhin Regelungen zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen und damit auch Vorgaben zur Teil- und Fachlosvergabe gelten.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
18.04.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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