Werden Verkehrszeichen neuerdings in Niedersachsen willkürlich abgebaut?
Die Abgeordnete Gabriela König (FDP) hatte gefragt:
Verkehrszeichen sind wichtige Bestandteile der Straßenverkehrsordnung in Deutschland. Gefahren-, Vorschrift-, Richt- und letztlich auch Zusatzzeichen weisen auf Gefahren hin, erleichtern den Straßenverkehr und dienen der Orientierung. Damit dies problemlos erfolgen kann, sollten sie sichtbar, schnell erfassbar und verständlich sein.
Der Hinweis auf Radarkontrollen durch feste Verkehrszeichen ist im In- und Ausland durch leicht verständliche Zusatzzeichen oder Piktogramme bekannt. Diese Hinweise können als freundliche Erinnerung an das eigene Fahrverhalten und als Akt der Fairness gewertet werden.
Eine der ersten Amtshandlungen des neuen niedersächsischen Verkehrsministers war es, die sogenannten Blitzerschilder an der Bundesautobahn A 2, zwischen Hannover und der Landegrenze zu Sachsen-Anhalt, abzuschaffen. Grundlage dieser Entscheidung ist, laut Hannoversche Allgemeine Zeitung vom 23. Februar 2013, dass der Verkehrsminister Olaf Lies diese Schilder nicht mag.
Ich frage die Landesregierung:
- Werden sämtliche Hinweisschilder „Radarkontrolle“ in Niedersachsen demnächst verboten?
- Welche Verkehrszeichen sind darüber hinaus durch die Maßgabe „Verkehrsminister Olaf Lies mag diese Schilder nicht“ in ihrer Existenz bedroht?
- Beabsichtigt die Landesregierung eine Bundesratsinitiative, die das bundesweite Verbot von Hinweisschildern auf mögliche oder tatsächliche Radarkontrollen beinhaltet?
Verkehrsminister Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Die Anordnung von Verkehrszeichen erfolgt aus sachlichen Gründen nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den entsprechenden Verwaltungsvorschriften der StVO. In den §§ 39 bis 45 StVO sind die grundsätzlichen Anordnungsvoraussetzungen für Verkehrszeichen geregelt. Die möglichen Verkehrszeichen, die dabei angeordnet werden dürfen, sind im so genannten Verkehrszeichenkatalog vom Bundesgesetzgeber veröffentlicht. Abweichungen von diesen Verkehrszeichen bedürften einer Ausnahmegenehmigung, die vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberster Verkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen erteilt werden kann.
Die bisher vor den Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen an der Bundesautobahnen A 2 und A 1 angebrachten Zusatzzeichen „Radarkontrolle“ sind nicht im Verkehrszeichenkatalog enthalten. Die Aufstellung erfolgte daher im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung des MW. Ziel dieser Ausnahmegenehmigung war es, das eventuelle plötzliche Bremsen beim Erkennen der Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen zu verhindern. Konkrete Beobachtungen während der vergangenen Monate haben jedoch ergeben, dass sich durch diese Zusatzzeichen das abrupte Bremsverhalten nicht maßgeblich verändert hat. Die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben aufgrund der Zusatzzeichen dann nicht an Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen gebremst, sondern einige hundert Meter davor.
Das angestrebte Ziel einer Verstetigung des Verkehrsflusses und damit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit konnte nicht beobachtet werden. Daher wurden die Ausnahmegenehmigung widerrufen und die Schilder abmontiert. Dies auch vor dem Hintergrund der am 1. April 2013 in Kraft tretenden neuen StVO, die ein besonderes Augenmerk auf den Abbau des so genannten „Schilderwaldes“ legt. Mithin ist die Sinnhaftigkeit jedes einzelnen Schildes besonders zu überprüfen.
Im Rahmen eines umfassenden Gutachtens soll die Geschwindigkeitsüberwachung im Zusammenhang mit den automatischen Verkehrsbeeinflussungsanlagen evaluiert werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage der Wirksamkeit des in Rede stehenden Zusatzzeichens noch einmal näher geprüft. Es wird dabei der Zeitraum, in dem diese Zeichen aufgestellt waren, mit dem jetzigen Zeitabschnitt verglichen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Das Aufstellen von Verkehrszeichen - auch eines eventuellen Zusatzzeichens „Radarkontrolle“ - folgt den vorgenannten Grundsätzen. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung eines Verkehrszeichens erforderlich ist. Daher kann keine pauschale Aussage hierzu getroffen werden.
Zu 2.:
Siehe zu Frage 1.
Zu 3.:
Nein.
Artikel-Informationen
erstellt am:
14.03.2013
Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427