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Wird die Übertragung der Baulast für die Ortsdurchfahrten an Landesstraßen ein teures Geschenk der Landesregierung an die Stadt Langenhagen?

Der Abgeordnete Marco Brunotte (SPD) hatte gefragt:

Nach § 43 des Niedersächsischen Straßengesetzes müssen Kommunen mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Straßenbaulast der Ortsdurchfahrten an Landesstraßen übernehmen. Die Kommunen sind dann für die Unterhaltungskosten verantwortlich.

Die Stadt Langenhagen ist in den letzten Jahren kontinuierlich gewachsen und hat zur letzten Volkszählung im Jahr 2011 die 50 000-Einwohner-Marke übersprungen. Somit hat sie im Jahr 2014 die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten von Landesstraßen zu übernehmen. Dabei gibt es Fragen zum baulichen Zustand der Straßen und zu den erforderlichen baulichen Maßnahmen, die nach Übertragung an die Stadt Langenhagen durch diese durchgeführt werden müssen.

Experten gehen davon aus, dass 50 % der Landesstraßen in Niedersachsen stark oder sehr stark geschädigt sind. Verursacht wurde dieser Zustand durch einen gestiegenen Schwerlastverkehr, harte Winter und fehlende Haushaltsmittel zur baulichen Unterhaltung.

Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Ortsdurchfahrten der Landesstraßen übergibt das Land Niedersachsen im Jahr 2014 an die Stadt Langenhagen?
  2. Welche baulichen Maßnahmen (Unterhaltungsmaßnahmen, Sanierungen und Investitionen) wurden in den Jahren 2002 bis 2012 an den Ortsdurchfahrten der Landesstraßen in Langenhagen durchgeführt (bitte jeweils getrennt nach Straße, Jahr und Maßnahme aufführen)?
  3. Wie beurteilt das Land Niedersachsen den aktuellen baulichen Zustand der zu übergebenden Ortsdurchfahrten in Langenhagen?
  4. In welchem baulichen Zustand wird das Land Niedersachsen diese Straßen an die Stadt Langenhagen übergeben? Wie definiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang die Rechtsbegriffe „verkehrssicherer und ordnungsgemäßer Zustand“?
  5. Welche baulichen Maßnahmen will die Landesregierung im Jahr 2013 an diesen Straßen durchführen?
  6. Besteht ein Rückübertragungsrecht an das Land Niedersachsen, wenn die Stadt Langenhagen wieder unter die Grenze von 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern fallen sollte?


Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 17.12.2012 wie folgt:

Den Rahmen für die Regelung der Baulast bzw. des Übergangs der Baulast von Landesstraßen in den Ortsdurchfahrten geben hauptsächlich die §§ 4, 11 und 43 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vor.

Grundsätzlich werden die Straßen in einem dem Alter entsprechenden Unterhaltungszustand an den neuen Baulastträger übergeben. Sollte eine Unterlassung der Unterhaltungspflicht vorliegen, werden nach Abstimmung zwischen den beiden Partnern vor Abgabe der Baulast geeignete Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Das Ergebnis der Abstimmung ist in der zwischen den Partnern zu schließenden Vereinbarung zur Übertragung der Baulast festzuhalten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
L 190 – OD Kaltenweide
L 380 – OD Engelbostel
L 380 – OD Godshorn
L 382 – OD Schulenburg
L 382 – OD Langenhagen

Zu 2.:
Im Zuge der Landestraße 382 wurde in der Ortsdurchfahrt Schulenburg im Jahr 2009 eine Fahrbahnerneuerungsmaßnahme durchgeführt.

Zu 3.:
Alle abzugebenden Landesstraßenabschnitte befinden sich in einem verkehrssicheren und – gemessen am Landesdurchschnitt - ordnungsgemäßen Zustand.

Zu 4.:
Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dafür einzustehen, dass die Anforderungen für die bisherige Straßengruppe bei der Übergabe erfüllt werden. Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) haben die Baulastträger nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu unterhalten, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Soweit sie hierzu außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf den nicht verkehrssicheren Zustand hinzuweisen. Das gilt für das Land ebenso wie für den kommunalen Baulastträger. Ein verkehrssicherer und ordnungsgemäßer Zustand ist durch die Rechtssprechung definiert. Daraus ergibt sich der Grundsatz, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen.

Zu 5.:
Laut Landesstraßenbauprogramm sind für das Jahr 2013 bisher keine konkreten Erhaltungsmaßnahmen an den genannten Straßenabschnitten geplant.

Zu 6.:
Ja. Gemäß § 43 Abs. 2 NStrG sind die Kommunen mit Beginn des dritten Haushaltsjahres, nachdem bei einer Volkszählung eine Einwohnerzahl von 50.000 und weniger festgestellt wurde, nicht mehr Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landesstraßen. Diese Regelung tritt kraft Gesetzes ein. Der § 43 Abs. 4 NStrG bietet allerdings die Möglichkeit für die Kommune, die Straßenbaulast trotz gesunkener Einwohnerzahl zu behalten.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
27.12.2012

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