Energiekartellrecht

Energiekartellrecht

Die niedersächsische Landeskartellbehörde hat – zusammen mit den anderen Kartellbehörden – die Aufgabe, den wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als Grundlage der sozialen Marktwirtschaft zu gewährleisten.
Ein Aufgabenschwerpunkt ist dabei die Durchsetzung wettbewerblicher Strukturen in der diesbezüglich noch erhebliche Defizite aufweisenden Versorgungswirtschaft, hauptsächlich in den Bereichen Elektrizität und Gas.

Dabei hat die niedersächsische Landeskartellbehörde keine Befugnis zur Durchführung einer Preiskontrolle oder -genehmigung. Sie führt jedoch eine sogenannte "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" über alle Energieversorgungsunternehmen, deren Versorgungsgebiet auf Niedersachsen beschränkt ist (§ 48 GWB). Für in mehreren Bundesländern tätige Energieversorgungsunternehmen ist dagegen das Bundeskartellamt zuständig.

Diese "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" der Kartellbehörden gem. der §§ 19, 20 und 29 GWB hat insbesondere das Ziel zu verhindern, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht z.B. durch missbräuchlich überhöhte Preise ("Preismissbrauch") gegenüber seinen Kunden ausnutzt. Auch dies bedeutet keine flächendeckende Preisüberprüfung, sondern die Kontrolle einzelner Ausreißer im Rahmen des der Behörde eingeräumten Aufgreifermessens.

Grundlage der Missbrauchsaufsicht ist der Ende 2007 in Kraft getretene und bis zum 31.12.2012 befristete § 29 GWB. Diese Vorschrift verbietet es Strom- und Gasversorgungsunternehmen ausdrücklich, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, "die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist". Dadurch werden die Kartellbehörden in die Lage versetzt, die tatsächlichen Erlöse der Unternehmen zum Gegenstand ihrer Ermittlungen zu machen und damit unabhängig von der unternehmensindividuellen Tarifgestaltung vorzugehen. Die Regelung des § 29 GWB unterstützt zudem die Tätigkeit der Kartellbehörden durch eine Beweislastumkehr im Kartellverwaltungsverfahren.

Um einen Überblick über den Zustand des Wettbewerbs auf dem Sektor der niedersächsischen Strom- und Gasversorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden zu gewinnen und gleichzeitig eine Grundlage für die Ausübung der Missbrauchsaufsicht zu erhalten, führt die Landeskartellbehörde im Rahmen ihrer Enquête-Befugnis aus § 32e GWB regelmäßig Marktuntersuchungen mit Tarif- und Erlösabfragen durch. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden als Ergebnisberichte, bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, auf dieser Homepage veröffentlicht und so der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Um sich aktiv gegen als unbillig empfundene Preiserhöhungen zu wehren, haben Kunden die Möglichkeit – ggf. nach vorheriger anwaltlicher Beratung – gemäß § 315 BGB zivilrechtlich gegen Preiserhöhungen vorzugehen, um vor einem Zivilgericht einseitig vom Energieversorger vorgenommene Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen.

Zudem weist die Landeskartellbehörde die Kunden auf die Möglichkeit hin, den Energieversorger zu wechseln. Zur Ermittlung der unterschiedlichen, am jeweiligen Wohnort verfügbaren Tarife bieten sich die einschlägigen Internetportale an. Die Landeskartellbehörde hält keine eigene Übersicht über aktuelle Tarife der Energieversorgungsunternehmen und verfügbare Alternativanbieter vor.

Ansprechpartner  Tel. 0511/120-
Frau Heike Zinram 5546
Herr Dr. Götz-Friedrich Schau 5538
Frau Birthe Vogt 5539
Frau Anke Beyer 5549
Herr Jürgen Eckardt 5537

 

 

 

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Links zum Thema
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Bundeskartellamt
Bundesnetzagentur
EU-Kommission

Rechtliche Grundlagen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz)

Downloads zum Thema Strom- und Gaspreise

Zuständigkeit für Energieversorgungsunternehmen in Niedersachsen

Die Zuständigkeit der Kartellbehörden hängt davon ab, ob die Tätigkeit der Energieversorgungsunternehmen

Über die folgenden Links erhalten Sie Übersichten, welche Behörde Ihnen bei Fragen zu den Energieversorgungsunternehmen weiter helfen kann.


Zuständigkeit Landeskartellbehörde (Stromversorgungsunternehmen)
Zuständigkeit Landeskartellbehörde (Gasversorgungsunternehmen)
Zuständigkeit Bundeskartellamt

Hinweise zu Konzessionsverträgen

 


Hinweise zur Durchführung eines wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahrens nach § 46 EnWG
PDF (93 KB)

Vorträge zum Energiekartellrecht


Konzessionsverträge


Konzessionsverträge und Kartellrecht
PDF (83 KB)

Energiepreise und Missbrauchsaufsicht
Missbrauchskontrolle über Energiepreise
PDF (87 KB)
Ordnungsrahmen Energierecht
PDF (219 KB)

Objektnetze
Objektnetze - Kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht
PDF (141 KB)


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