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Energiekartellrecht

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat - zusammen mit den anderen Kartellbehörden der Länder und dem Bundeskartellamt - die Aufgabe, den wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als Grundlage der sozialen Marktwirtschaft zu gewährleisten. Ein Aufgabenschwerpunkt ist dabei die Durchsetzung wettbewerblicher Strukturen in der Versorgungswirtschaft. Die Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem GWB wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausgeht.

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat keine Befugnis zur Durchführung einer Preiskontrolle oder -genehmigung. Sie führt jedoch eine sogenannte "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" über Versorgungsgebiete der Energieversorgungsunternehmen in Niedersachsen. Für in mehreren Bundesländern gelegene Versorgungsgebiete ist dagegen ggf. das Bundeskartellamt zuständig.

Die nachträgliche Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden gem. der §§ 18, 19, 20 und 29 GWB hat insbesondere das Ziel zu verhindern, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht z.B. durch missbräuchlich überhöhte Preise gegenüber seinen Kunden ausnutzt. Auch dies bedeutet keine flächendeckende Preisüberprüfung, sondern die Kontrolle einzelner Ausreißer im Rahmen des der Behörde eingeräumten Aufgreifermessens.

Grundlage der Missbrauchsaufsicht über die Grundversorgung Strom und Gas ist der bis zum 31.12.2022 befristete § 29 GWB. Diese Vorschrift verbietet es Strom- und Gasversorgungsunternehmen ausdrücklich, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, „die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist". Die Regelung des § 29 GWB unterstützt die Tätigkeit der Kartellbehörden durch eine Beweislastumkehr im Kartellverwaltungsverfahren. Die Märkte für die Belieferung von sogenannten Standardlastprofil-Kunden (SLP-Kunden) in der Grund- und Ersatzversorgung sind jeweils räumlich auf die Netzgebiete beschränkt, in denen das betreffende Unternehmen der Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterliegt.

Die Lage bei der Belieferung von SLP-Kunden auf der Grundlage von Sonderverträgen ist grundlegend anders. SLP-Kunden, die ihren Strom- und/oder Gasanbieter aktiv wählen, stehen eine Vielzahl von alternativen Angeboten zur Wahl. Sie können heutzutage den Gas- und Stromversorger im Rahmen ihrer vertraglichen Möglichkeiten wechseln. Zur Ermittlung der unterschiedlichen, am jeweiligen Wohnort verfügbaren Tarife bieten sich die einschlägigen Internetportale an. Die Landeskartellbehörde hält keine eigene Übersicht über aktuelle Tarife der Energieversorgungsunternehmen und verfügbare Alternativanbieter vor.

Um einen Überblick über den Zustand des Wettbewerbs auf verschiedene Sektoren der niedersächsischen Energieversorgung zu gewinnen und gleichzeitig eine Grundlage für die Ausübung der Missbrauchsaufsicht zu erhalten, führt die Landeskartellbehörde im Rahmen ihrer Enquête-Befugnis aus § 32e GWB Wirtschaftszweiguntersuchungen durch. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden als Ergebnisberichte, bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, auf dieser Homepage veröffentlicht und so der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Um sich aktiv gegen als unbillig empfundene Preiserhöhungen zu wehren, haben Kunden die Möglichkeit, - ggf. nach vorheriger anwaltlicher Beratung - gemäß § 315 BGB zivilrechtlich gegen Preiserhöhungen vorzugehen, um vor einem Zivilgericht einseitig vom Energieversorger vorgenommene Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen.

Die Landeskartellbehörde ist seit über zehn Jahren mit zahlreichen Anfragen und Beschwerden zu bevorstehenden, laufenden und abgeschlossenen Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG befasst. Das nach dieser Vorschrift von den Gemeinden durchzuführende Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsverträgen (Konzessionen) für die Verlegung und den Betrieb von Gas- und Stromverteilernetzen ist nur lückenhaft im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Aufgrund der in den letzten Jahren zahlreichen Behörden- und Gerichtsentscheidungen veröffentlicht die Landeskartellbehörde auf dieser Internetseite ein Hinweispapier zum Konzessionsvergabeverfahren, das ständig aktualisiert wird. Die Landeskartellbehörde gibt in diesem Hinweispapier einen umfassenden Überblick über den Ablaufplan für das Konzessionsverfahren. Daneben werden die Themen Datenherausgabe, Beteiligungsmodelle, Auswahlkriterien, Nebenleistungen sowie Fehlerfolgen und Rechtschutz vertieft dargestellt. Es wird jeweils der aktuelle Stand der Rechtsprechung dargestellt. Muster finden sich für das Anschreiben zur Datenherausgabe, die Bekanntmachung über das Auslaufen der Konzession und einen Kriterienkatalog für die Auswahlentscheidung. Das Muster für den Kriterienkatalog wurde gemeinsam mit dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund erarbeitet.

Mit diesem Hinweispapier verbindet die Landeskartellbehörde die Erwartung, dass es trotz fehlender Rechtsverbindlichkeit den alle 20 Jahre mit der Durchführung von Konzessionsvergaben befassten Gemeinden eine Orientierungshilfe und eine Arbeitserleichterung bietet. Dabei behält sich die Landeskartellbehörde selbstverständlich weiterhin vor, in Einzelfällen Wettbewerbsverstöße bei Konzessionsvergaben aufzugreifen und abzustellen. Die Hinweise dienen der Vermeidung kartell- und wettbewerbsrechtswidriger Verhaltensweisen von am Konzessionsvergabeverfahren Beteiligten.


Ansprechpartner Telefon
Frau Heike Zinram 0511/120-8412
Frau Britta Hartmann 0511/120-8417
mw_ref24_Energiekartellrecht_s04
Aktuelle Information

Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung – Änderung von § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (BT-Drs. 18/8184) ist am 3. Februar 2017 in Kraft getreten.

Erläuterungen der wesentlichen Neuregelungen finden Sie hier zum Download.

Das Hinweispapier der Landeskartellbehörde wird derzeit den neuen Regelungen angepasst.

  Änderung von § 46 Energiewirtschaftsgesetz
(0,33 MB)

  Reform der Konzessionsvergabe
(0,69 MB)

Leitfaden des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur

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