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Plenum 15. Dezember 2016 - Mündliche Anfragen

Frage 14


Wann werden Erleichterungen bei der Arbeitszeitdokumentation in der Landwirtschaft umgesetzt?

Abgeordnete Hermann Grupe, Dr. Stefan Birkner, Gabriela König, Jörg Bode und Horst Kortlang (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Branchen Landwirtschaft und Gartenbau haben mit der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) durch den Abschluss eines Mindestentgelttarifvertrages eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestlohn vereinbart. Der Tarifvertrag wurde nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt. Aus diesem Grund ist die Bundesregierung bisher davon ausgegangen, dass bezüglich der Aufzeichnungspflichten für Landwirtschaft und Gartenbau nicht die Regelungen des Mindestlohngesetzes, sondern die des Arbeitnehmerentsendegesetzes anzuwenden seien. Dieser Auffassung hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil widersprochen (Agra-Europe vom 28. November 2016: Länderberichte, Seite 2). Demnach bestehe lediglich eine Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation nach dem Mindestlohngesetz. Diese unbürokratischere Regelung werde in der Praxis bisher nicht angewendet, mahnte der Verband Rheinischer Obst- und Gemüseanbauer an. Ohne eine Dienstanweisung an die zuständigen Behörden werde die bestehende Prüfpraxis fortgesetzt, und Arbeitgeber müssten auch weiterhin mit Geldbußen rechnen, wenn sie sich nicht an die bisher geltende Rechtsauffassung hielten.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Mündliche Anfrage nimmt Bezug auf den Beschluss des 3. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.10.2016 (Az. 3 RBs 277/16), abrufbar über das Justizportal Nordrhein-Westfalen unter www.nrwe.de.

Gegenstand des Verfahrens war die Verhängung eines Bußgelds gegen den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der aufgrund der nach § 7a Absatz 1 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) erlassenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau (Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung – LandwArbbV) an die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014 gebunden war.

Der Betriebsinhaber hatte es versäumt, die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers zu dokumentieren, so dass das zuständige Hauptzollamt als Bußgeldbehörde gegen ihn wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 AEntG ein Bußgeld verhängte.

Das OLG Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld, nach der es keine entsendegesetzliche Grundlage zur Sanktionierung der nicht erfolgten Dokumentation der Arbeitszeit gibt, nicht beanstandet.

Eine Aufzeichnungspflicht nach MiLoG hat das OLG Hamm verneint, da eine Dokumentationspflicht gemäß § 17 Abs. 1 MiLoG für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige gelte. Zu den in § 2 SchwarzArbG genannten Branchen gehöre die Landwirtschaft nicht, der betroffene Arbeitnehmer sei auch nicht geringfügig beschäftigt gewesen, so dass der Betriebsinhaber im zu entscheidenden Fall nicht nach MiLoG dokumentationspflichtig gewesen sei.

Das OLG Hamm hat auf § 2 SchwarzArbG („Prüfungsaufgaben“) verwiesen. Offensichtlich handelt es sich um einen Schreibfehler. Die Aufzählung der Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige befindet sich in § 2a SchwarzArbG („Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren“).

Aus Sicht der Landesregierung ist die Pflicht zur Dokumentation von Arbeitszeiten ein tragender Teil der bestehenden Mindestlohnvorschriften. Die Landesregierung war und ist im Übrigen der Auffassung, dass es weiterer diesbezüglicher gesetzlicher Ausnahmen über die bestehenden Regelungen hinaus nicht bedarf.

1. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des OLG Hamm?

Die Landesregierung hat den Beschluss des OLG Hamm zur Kenntnis genommen.

Der Beschluss befasst sich mit der Auslegung bundesgesetzlicher Vorschriften, die durch Bundesbehörden vollzogen werden. Es liegt nicht in der Zuständigkeit oder Befugnis der Landesregierung, die Rechtsauffassung des OLG Hamm zu bewerten oder zu kommentieren.

2. Welche Behörden sind für die Umsetzung des Urteils des OLG Hamm zuständig, und welche Behörden müssten diese Umsetzung anweisen?

Der Beschluss bindet zunächst nur die erlassende Behörde und den Adressaten des Bußgeldbescheides.

Zuständig für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach MiLoG und AEntG sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Behörden der Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

Der Erlass von Dienstanweisungen zum Umgang mit den einschlägigen Vorschriften bzw. zur Umsetzung von Rechtsprechung obliegt den zuständigen Bundesbehörden.

Ob und wenn ja welche Rückschlüsse die zuständigen Bundesbehörden aus dem Beschluss ziehen werden, ist der Landesregierung nicht bekannt.

3. Wie hat die Landesregierung bisher und wie wird sie in Zukunft dazu beitragen, dass das Urteil des OLG Hamm schnellstmöglich umgesetzt wird und die landwirtschaftlichen Betriebe, die Gartenbaubetriebe sowie die öffentliche Verwaltung auf diese Weise von unnötiger Bürokratie verschont werden?

Wie bereits unter 1. und 2. dargelegt, obliegt die Umsetzung des Beschlusses des OLG Hamm den für die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des AEntG zuständigen Bundesbehörden in originärer Zuständigkeit, nicht den Landesbehörden.

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag, Fotograf: Thiemo Jentsch   Bildrechte: MW-Nds

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.12.2016

Ansprechpartner/in:
Pressesprecher: Christian Haegele und Sabine Schlemmer-Kaune

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