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Plenum 18. Mai 2017 - Mündliche Anfragen

Frage 55: Ist eine rechtsgültige Prüfung für das britische Seefunkzeugnis (RYA SRC) in Deutschland auch für Bundesbürger möglich?


Abgeordnete Hillgriet Eilers, Gabriela König und Jörg Bode (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung

Vorbemerkung der Abgeordneten

Ein Short Range Certificate (SRC) ist auf ausrüstungspflichtigen Sportbooten gesetzlich vorgeschrieben. Dies sind neben Traditionsschiffen und Booten für Ausbildungszwecke auch Charterschiffe. Darüber hinaus ist das SRC für den Schiffsführer erforderlich, sobald auf einem Sportboot eine Seefunkstelle zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprechseefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS auf Sportfahrzeugen vorhanden sind. Ein SRC ist also für die Ausübung des UKW-Sprechfunk auf Sportbooten weltweit erforderlich. Seit rund zehn Jahren wird in Deutschland auch die Ausbildung und Prüfung für das britische Seefunkzeugnis (SRC) der Royal Yachting Association (RYA) angeboten. Es steht hiermit in Konkurrenz zum deutschen SRC-Funkzeugnis (beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis), für das durch den Deutschen Segler Verband (DSV) und durch den Deutschen Motoryachtverband (DMYV) ausgebildet und geprüft wird. Beide deutschen Verbände sind vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) beauftragt, dieses Funkzeugnis nach bestandener Prüfung zu verleihen. Die weltweit gültigen Regelungen basieren auf den Radio Regulations und werden durch die International Telecommunication Union herausgegeben und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. Dies ist in Deutschland durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst erfolgt. Gemäߧ 13 Abs. 4 a Schiffssicherheitsverordnung darf der mobile Seefunkdienst nur von einer Person ausgeübt werden, „die einen für die Funkstelle ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis nach Anlage 3 besitzt“. In der Anlage 3 wird unter C 2.2.2 Folgendes geregelt: „Befähigungsnachweise eines Vertragsstaates des STCW-Übereinkommens bedürfen keiner Anerkennung, wenn diesem Staat vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die uneingeschränkte Anwendung des STCW-Übereinkommens bestätigt worden ist und der Befähigungsnachweis der im STCW-Übereinkommen vorgeschriebenen Form entspricht. Eines Gültigkeitsvermerks im Sinne des STCW-Übereinkommens bedarf es nicht.“ Eindeutig ist somit, dass Bundesbürger am weltweiten UKW-Seefunk teilnehmen dürfen, wenn sie ein SRC-Funkzeugnis erworben haben. Nicht eindeutig ist hingegen, ob für Bundesbürger z. B. das britische Seefunkzeugnis (RYA SRC) unmittelbar ausreicht oder eine „Anpassungsprüfung“ gemäß B 4 der Anlage 3 zum § 13 Abs. 4 a der Schiffssicherheitsverordnung erforderlich ist. Die Haltung des BMVI, ob das Britische SRC den Radio Regulations entspricht, ist in dieser Fragestellung nicht eindeutig. Die Zeitschrift Yacht hat dieses Thema mit den Überschriften „Falsches Versprechen“ und „Sturm der Entrüstung“ (Ausgabe 5 und 7 in 2017) jüngst thematisiert.

Vorbemerkung der Landesregierung

Für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs ist nach Art 89 des Grundgesetzes ausschließlich der Bund zuständig. Weitere gesetzliche Grundlagen sind u.a. das Bundeswasserstraßengesetz, das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz und das Seeaufgabengesetz. Eine Zuständigkeit der Bundesländer besteht nicht.

Die Haltung des BMVI, ob für Bundesbürger z.B. das britische Seefunkzeugnis (RYA SRC) zum gesetzeskonformen Betreiben einer Seefunkstelle auf einem ausrüstungspflichtigen Sportboot oder auf einem anderen ausrüstungspflichtigen Sport- oder Charterboot unmittelbar ausreicht oder eine „Anpassungsprüfung“ nach der Schiffssicherheitsverordnung erforderlich ist, ist der Landesregierung nicht bekannt.

1. Kann ein Bundesbürger mit einem britischen SRC-Funkzeugnis eine deutsche Seefunkstelle, z. B. auf seinem nicht ausrüstungspflichtigen Sportboot oder auf einem anderen ausrüstungspflichtigen Sport- oder Charterboot, gesetzeskonform betreiben?

Siehe Vorbemerkung der Landesregierung.

2. An welchen Stellen unterscheiden sich die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte der RYA im Verhältnis zum DSV oder DMYV dermaßen, dass eine Anpassungsprüfung trotz bestandener RYA-Prüfung gemäß B 4 der Anlage 3 zum § 13 Abs. 4 a der Schiffssicherheitsverordnung erforderlich ist oder sein könnte?

Siehe Vorbemerkung der Landesregierung.

3. Wie beurteilt die Landesregierung solche komplexen gesetzlichen Regelungen mit Bezug auf die Attraktivität des Wassersports in Deutschland?

Inwieweit komplexe gesetzliche Regelungen Auswirkungen auf die Attraktivität des Wassersports in Deutschland haben vermag die Landesregierung nicht zu beurteilen. Weder die Wassersportverbände noch die Tourismusverbände in Niedersachsen haben bisher darüber Klage geführt.

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag, Fotograf: Thiemo Jentsch   Bildrechte: MW-Nds

Minister Olaf Lies spricht im Niedersächsischen Landtag

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.05.2017

Ansprechpartner/in:
Pressesprecher: Christian Haegele und Sabine Schlemmer-Kaune

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