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Tourismusförderung

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 23.03.2012 - TOP 37. Antwort von Wirtschaftsminister Jörg Bode auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Frauke Heiligenstadt (SPD)


Die Abgeordnete Frauke Heiligenstadt (SPD) hatte gefragt:

Ausweislich der Berichterstattung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 22. Februar 2012 „Wolfsburg ja, Fredelsloh nein“ oder der Berichterstattung in den Northeimer Neuesten Nachrichten vom 21. Februar 2012: „Stadt Moringen klagt: Töpferdorf soll kein Ausflugsort mehr sein“ hat das niedersächsische Wirtschaftsministerium einer ganzen Reihe von Ausflugsorten den Status als Ausflugsort aberkannt.

Für die betroffenen Orte, so z. B. auch für die Ortschaft Fredelsloh, bedeutet das das Aus der Öffnung an Sonntagen, die für diese klassischen Ausflugsorte aber geradezu notwendig sind. In der Berichterstattung heißt es u. a., dass die Anzahl der Tagesgäste bei der Einstufung als Ausflugsort eine große Rolle spiele. Die Mindestanzahl von 100 000 Tagesgästen pro Jahr kann natürlich nur von größeren Orten in Niedersachsen erbracht werden und benachteiligt daher per se den ländlichen Raum.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Kriterien müssen für die Anerkennung als Ausflugsort vorhanden sein?
  2. Welche bisherigen Ausflugsorte wurden so aus der Kategorie Ausflugsorte herausgenommen, und welche Orte bleiben Ausflugsorte bzw. kommen neu hinzu?
  3. Wie beurteilt die Landesregierung die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betriebe in den Orten, die den Status „Ausflugsort“ verlieren und somit keine Ausnahmen vom Sonntagsöffnungsverbot mehr in Anspruch nehmen können?
Wirtschaftsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz über die Ladenöffnungszeiten vom Bund auf die Länder übergegangen. Nach ausführlichen Diskussionen über alle Parteigrenzen hinweg und nach den vorgeschriebenen Verbandsbeteiligungen hat die Landesregierung am 08.03.2007 das Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) erlassen, das wirtschaftliche und soziale Belange gleichermaßen berücksichtigt. Dabei wurde insbesondere der Schutz des Sonntages hervorgehoben.

Generell ist die Sonntagsruhe grundgesetzlich geschützt. In Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung, der gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes weiterhin gültig ist, wird bestimmt, dass der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleibt. Eine Abschaffung oder eine den Sonntag in dieser Funktion grundsätzlich in Frage stellende Regelung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und entzieht sich daher einer grundsätzlichen Neuregelung durch die Landesregierung.

Gleichwohl wurde im NLöffVZG mit § 4 Abs. 1 S. 2 für anerkannte Ausflugsorte eine Möglichkeit zur begrenzten Ausweitung der Sonntagsöffnung in begründeten Einzelfällen geschaffen. Bei der Beurteilung der Anträge auf Anerkennung als Ausflugsort ist jedoch ein strenger Maßstab im Sinne des Schutzes der Sonntagsruhe unerlässlich. Zudem ist eine strenge Anerkennungspraxis notwendig, um mit der Verleihung der Auszeichnung Ausflugsort ein besonderes Qualitätsmerkmal auszudrücken.

Analog der Kurortverordnung wurde im NLöffVZG mit § 9 eine Übergangsvorschrift geschaffen. In dieser Übergangsvorschrift wurde geregelt, dass die bisher anerkannten Ausflugsorte befristet bis zum 30.04.2010 ihren Status behielten. Für eine Anerkennung über den 30.04.2010 hinaus war eine erneute Antragstellung erforderlich.

Eine „Aberkennung“ von Ausflugsorten ist nie erfolgt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Um eine Anerkennung als Ausflugsort zu erhalten, müssen die Orte gem. § 2 Abs. 3 NLöffVZG eine besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr, herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder besondere Sport-/Freizeitangebote, entsprechende den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen sowie ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen nachweisen.

Die Landesregierung hat bereits im Juni 2008 interne Grundsätze zur Anerkennung von Ausflugsorten festgelegt, um die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 3 NLöffVZG auslegen zu können. Die internen Grundsätze wurden mit der Maßgabe aufgestellt, die Ausweitung der Sonntagsöffnung restriktiv zu handhaben und nur in begründeten Einzelfällen eine Anerkennung auszusprechen.

Der Begriff „besondere Bedeutung für den Fremdenverkehr“ wird nach den internen Grundsätzen so ausgelegt, dass ein Ausflugsort im regionalen Raumordnungsprogramm mit dem Schwerpunkt Erholung oder in einem sonstigen touristischen Entwicklungskonzept ausgewiesen sein muss. Dies ist nachzuweisen durch eine Stellungnahme des jeweiligen Landkreises.

„Herausgehobene Sehenswürdigkeiten“ liegen u. a. vor bei Gebäuden, Denkmälern, Museen und Besucherzentren.

Als „besondere Sport- oder Freizeitangebote“ werden u. a. überregional bekannte Indoor- und Outdoorzentren, infrastrukturell erschlossene Naturschutzgebiete, Nationalparks, Erholungsgebiete, Tierparks, Erlebniswelten und Science Center erachtet.

„Entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen“ liegen vor, wenn der Ort u. a. über Besucherinformationen mit täglichen Öffnungszeiten bzw. zumindest Informationstafeln über die „Sehenswürdigkeit“ und Ansprechpartner verfügt. Weiterhin müssen eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen für Besucher sowie öffentliche barrierefreie Toilettenanlagen vorhanden sein.

Zusätzlich fordert das NLöffVZG für die Anerkennung als Ausflugsort „ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen“. Um einerseits den Schutz des Sonntages nicht zu unterlaufen und andererseits dem Qualitätsgedanken Rechnung zu tragen, wurde die Auslegung dieses Begriffes bislang wie folgt gehandhabt: Ein „hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen“ liegt bei einer Anzahl von jährlich 100.000 Tagesgästen (Orte unter 10.000 Einwohner) bzw. bei einem Einwohner-/Tagesgästeverhältnis von 1:10 (Orte über 10.000 Einwohner) vor.

Um auch kleinen Orten eine Auszeichnung als Ausflugsort zu ermöglichen hat die Landesregierung ihre bisherige Anerkennungspraxis überprüft und angepasst. Die Auslegung des Begriffes „hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen“ wird künftig auf ein Einwohner-/Tagesgästeverhältnis von 1:10 beschränkt. Die bislang geforderte Mindestzahl von 100.000 Tagesgästen entfällt.

Zu 2.:
Es wurden keine Ausflugsorte aus der bisherigen Kategorie Ausflugsorte herausgenommen. Vielmehr haben lediglich 16 der ehemaligen 100 Ausflugsorte einen Antrag auf erneute Anerkennung gestellt. Bei diesen Orten handelt es sich um Goslar, Fredelsloh, Wolfsburg, Bückeburg, Emmerthal: Hämelschenburg, Fürstenberg, Hameln, Rinteln, Celle, Rosengarten, Worpswede, Damme, Dötlingen, Emsbüren, Leer und Rastede. Diese Anträge wurden alle positiv beschieden. Die übrigen Orte haben keinen neuen Antrag gestellt, sodass die Anerkennung als Ausflugsort mit Ablauf des 30.04.2010 abgelaufen ist.

Darüber hinaus sind seit In-Kraft-Treten des NLöffVZG fünf neue Ausflugsorte hinzugekommen (Einbeck, Vienenburg: Wöltingerode, Wolfenbüttel, Springe, Stade), sodass es aktuell 21 anerkannte Ausflugsorte in Niedersachsen gibt.

Zu 3.:
Wirtschaftliche Auswirkungen auf die Orte, die den Status Ausflugsort „verloren" haben, sind nicht erkennbar. Da die entsprechenden Orte bislang keinen neuen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, dürfte dort aktuell kein Interesse an einer Anerkennung als Ausflugsort und damit an einer Ausweitung der Sonntagsöffnung bestehen. Weiterhin besitzen viele der ehemaligen Ausflugsorte keine oder kaum Geschäfte, die sonntags öffnen könnten. Darüber hinaus sind ca. 30 der ehemaligen 100 Ausflugsorte ohnehin als Erholungsort oder Kurort prädikatisiert und besitzen aufgrund der dortigen Regelungen entsprechende Möglichkeiten zur Sonntagsöffnung.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
23.03.2012

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