Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Umstufungsangebote der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für mit GVFG-Mitteln geförderte kommunale Entlastungsstraßen

Die Abgeordnete Renate Geuter (SPD) hatte gefragt:

Die in Niedersachsen über Jahre praktizierte Finanzierung von kommunalen Entlastungsstraßen aus Mitteln, die vom Bund den Kommunen für Investitionen im Bereich kommunaler Verkehrsinvestitionen im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) zur Verfügung gestellt wurden, ist in den letzten Jahren sowohl vom Niedersächsischen Landesrechnungshof als auch vom Bundesverkehrsministerium kritisch hinterfragt worden.

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat in der Sitzung des Landtages am 25. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass alle offenen Fragen zu diesem Thema im Jahre 2004 zwischen dem Bund und dem Land Niedersachsen einvernehmlich geklärt worden sind. Bei den zu diesem Zeitpunkt noch für eine GVFG-Förderung vorgesehenen kommunalen Entlastungsstraßen handele es sich um Straßen, „die den Ortskern der jeweiligen Gemeinde entlasten sollen“, so der Minister. Diese verkehrswichtigen Straßen in gemeindlicher Baulast seien nach den Bestimmungen des GVFG zuwendungsfähig, weil sie nicht als Ortsumgehungen im Zuge von Landes- und Bundesstraßen gelten würden. Minister Walter Hirche wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Einschätzungen durch verbindliche Erklärungen der betroffenen Kommunen hinterlegt seien, wonach sie auf Dauer (d. h. in der Regel mindestens in den nächsten 15 Jahren) nicht beabsichtigten, die geplanten Entlastungsstraßen zu Landesstraßen aufstufen zu lassen, und gleichzeitig nicht anstrebten, die jeweiligen Landesstraßen in den Ortskernen zu Gemeindestraßen abstufen zu lassen.

Dadurch, dass die Kommunen die von ihnen gebauten und mit GVFG-Mitteln geförderten Straßen in der eigenen Baulast behielten, entstünden den Kommunen nur sehr geringe Belastungen, denn es handele sich um neue Straßen, für die in den nächsten Jahren kaum Unterhaltungslasten anfallen würden. Im Gegensatz dazu würde bei einer Umstufung den Kommunen für die durchweg älteren und schadhaften Straßen des Landes ein erheblich höherer Verwaltungsaufwand entstehen.

Bis 2010, dem Jahr der letztmaligen Förderung von kommunalen Entlastungsstraßen, waren nach damaligem Stand für 35 neue Vorhaben und 25 Fortsetzungsmaßnahmen noch rund 144 Millionen Euro eingeplant.

In den letzten Wochen und Monaten hat die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr den Kommunen, deren kommunale Entlastungsstraßen in den letzten Jahren unter den genannten Vorhaben mit GVFG-Mitteln finanziert wurden, eine Umstufung dieser Entlastungsstraßen zu Landesstraßen angeboten mit der Folge, dass die entsprechenden Landesstraßen in den Ortskernen dann zu Gemeindestraßen zurückzustufen sind.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Für wie viele der in den letzten zehn Jahren mit GVFG-Mitteln geförderten kommunalen Entlastungsstraßen hat die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in den letzten Monaten den betroffenen Kommunen entsprechende Umstufungsangebote vorgelegt, und welche Konditionen wurden dabei vorgeschlagen?
  2. Welche Zielsetzung verfolgt die Landesregierung mit diesen Umstufungsangeboten?
  3. Welche rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen haben sich geändert, die dazu geführt haben, dass die Landesregierung ihre noch im Jahre 2005 gegenüber dem Landtag geäußerten Einschätzungen und Vorgaben revidiert hat?

Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Im Interesse betroffener Kommunen wurde bereits 1989 beschlossen, den Bau kommunaler Entlastungsstraßen finanziell zu unterstützen, wenn sie die Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landesstraße entlasten und von den Kommunen geplant und gebaut werden. Derartige Maßnahmen wurden als KES bezeichnet und mit GVFG-Mitteln gefördert.

Erst aufgrund der Beanstandung des Landesrechnungshofes (LRH) im Jahre 1999, die sich stärker am Wortlaut des GVFG orientierte als die seinerzeitige Auffassung meines Hauses, setzte eine vertiefte Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit von GVFG-Zuwendungen für KES ein.

Eine sofortige Beendigung der Bewilligung von GVFG-Mitteln für KES hätte damals allerdings zu nicht hinnehmbaren negativen Folgen geführt. Daher bedurfte es einer abfedernden Übergangslösung.

In den folgenden Verhandlungen meines Hauses mit dem Bundesverkehrsministerium konnte jedoch eine Verständigung erreicht werden. Dabei wurde dem Bundesverkehrsministerium dargelegt, dass es sich bei dem Bau der in Frage kommenden kommunalen Entlastungsstraßen um Straßen handelt, die den Ortskern der jeweiligen Gemeinden entlasten sollen. Es handelt sich dabei um verkehrswichtige Straßen in gemeindlicher Baulast, die nach den Bestimmungen des GVFG zuwendungsfähig sind, nicht aber um Ortsumgehungen im Zuge von Landes- oder Bundesstraßen. Eine zweckwidrige Verwendung der Mittel sei deshalb auch nicht gegeben. Dies wurde im Folgenden durch entsprechende Erklärungen der betroffenen Kommunen hinsichtlich der künftigen Einstufung dieser Straßen unterlegt.

Dadurch, dass die Kommunen die von ihnen gebauten und mit GVFG-Mitteln geförderten Straßen in der eigenen Baulast behalten werden, entsteht den Kommunen nur eine sehr geringe zusätzliche Belastung, denn es handelt sich um neue Straßen, für die in den nächsten Jahren kaum Unterhaltungslasten anfallen.

Im Gegensatz dazu würde bei einer Umstufung (Aufstufung der neuen Straße zur Landesstraße mit gleichzeitiger Abstufung der alten Ortsdurchfahrt) den Kommunen für die durchweg älteren und schadhaften Straßen des Landes ein erheblich höherer Unterhaltungsaufwand entstehen.

Seither gilt im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium, BRH und LRH, dass für eine KES Zuwendungen nach dem EntflechtG (vormals GVFG) letztmalig im Haushaltsjahr 2010 gezahlt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Straße bis zu dem Zeitpunkt fertig gestellt sein muss, vielmehr bedeutet dies, dass nach 2010 alle Zahlungen bis zur Fertigstellung des Vorhabens vom Träger der Straßenbaulast zu leisten sind.

Zur Frage der Umstufung mit GVFG-Mitteln geförderter Straßen in kommunaler Baulast kann festgestellt werden, dass im Bund-Länder-Arbeitskreis für Finanzierungsfragen des Gemeindeverkehrs zu diesem Thema beschlossen worden ist, dass grundsätzlich die Förderungsvoraussetzungen etwa noch 5 Jahre nach Inbetriebnahme vorliegen müssen.

Somit muss nach diesem Beschluss die Straßenbaulast noch für etwa 5 Jahre in der Baulast der Kommune verbleiben, bevor eine Umstufung erfolgen kann. Diese erfolgt daher frühestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe auf Antrag der Kommune.

Die Umstufungen erfolgen in der Regel fünf Jahre nach der Verkehrsfreigabe auf der Grundlage von § 7 Abs.1 NStrG, wenn festzustellen ist, dass sich der überörtliche Verkehr auf die KES verlagert hat und somit eine Veränderung der Verkehrsbedeutung eingetreten ist.

Die Kommunen stellen i.d.R. Umstufungsanträge. Seitens der NLStBV werden den Kommunen keine Angebote unterbreitet.

In den Umstufungsfällen werden nach einer Zustandserfassung in Abstimmung mit dem Erhaltungsmanagement sowie dem Zentralen Geschäftsbereich der NLStBV Maßnahmen im Rahmen der " unterlassenen Unterhaltung " durchgeführt. In Ausnahmefällen werden auch in gleicher Größenordnung Zuschüsse zu geplanten größeren Umbaumaßnahmen der Gemeinden geleistet. Pauschale Mittelzuweisungen oder Ablösen gibt es nicht.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1.:
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat in den letzten Monaten für keine der in den letzten zehn Jahren mit GVFG-Mitteln geförderten kommunalen Entlastungsstraßen betroffenen Kommunen entsprechende Umstufungsangebote vorgelegt.

Zu 2.:
Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu 3.:
Siehe dazu die Vorbemerkungen.

Logo Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.06.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln