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Freihändige Vergabe zum Elektronetz Nord

Der Abgeordnete Enno Hagenah (GRÜNE) hatte gefragt:

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 30.11.2011 einen Dienstleistungsauftrag an die DB Regio AG vergeben und dies am 02.12.2011 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Bereits am 02.10.2010 hatte die Landesregierung Sachsen-Anhalt im Amtsblatt der Europäischen Union die Absicht einer Direktvergabe über die entsprechenden Beförderungsleistungen bekannt gegeben. Von dieser Vergabe sind auch Strecken in Niedersachsen betroffen. Angesichts dieser landespolitischen Betroffenheit ist Transparenz über diesen vom Nachbarbundesland vereinbarten Vertrag, der mit Niedersachsen abzustimmen war, auch für den Niedersächsischen Landtag herzustellen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wann wurde entschieden, das Elektronetz Nord nicht in zwei oder mehr kleinere Teillose aufzuteilen, die es kleineren Eisenbahnverkehrsunternehmen leichter ermöglichen, sich um einen ausgelobten Auftrag zu bewerben? Welche Gründe führten zu dieser Entscheidung?
  2. Wann hat die Niedersächsische Landesregierung zugestimmt, von der im Supplement zum EU-Amtsblatt am 02.10.2010 angezeigten Direktvergabe Abstand zu nehmen und den Beförderungsauftrag stattdessen über eine freihändige Vergabe abzuwickeln und aus welchen Gründen?
  3. Wann hat Sachsen-Anhalt über den Plan informiert, den o. g. Beförderungsauftrag über eine freihändige Vergabe abzuwickeln?
  4. Wann gab es mündliche und schriftliche Abstimmungen mit den ebenfalls betroffenen SPNV-Aufgabenträgern der betroffenen Nachbarländer über diese Vergabeart?
  5. Wurde in der Leistungsbeschreibung oder auf anderem Weg ein Einsatz von lokbespannten Doppelstockzügen verlangt? Wurden die Wagen eines bestimmten Herstellers verlangt? Wurde auch ein Einsatz von Doppelstocktriebwagen, gegebenenfalls an Mehrfachtraktion, akzeptiert?
  6. War die Verfügbarkeit des unter 5. beschriebenen Wagenmaterials ausschlaggebend für die Entscheidung? Wurden Aussagen zur Verfügbarkeit bei den Herstellern überprüft?
  7. Falls nur ein Angebot der DB Regio eingeholt wurde, welche Sicherheit bestand, dass nur DB Regio den ausgehandelten Preis anbieten könne?
  8. Welche Verfahrensdauer erwartet die Niedersächsische Landesregierung für die durch den Verband Mofair am 29.12.2011 eingereichte EU-Beschwerde? Wird die Umsetzung des Vertrages für diesen Zeitraum ausgesetzt?
  9. Welche Schlussfolgerungen hat die Niedersächsische Landesregierung aus der Entscheidung der Vergabekammer Magdeburg (Az. 5/02 MD vom 06.06.2002) gezogen?
Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 31.03.2012 wie folgt:

Das „Elektronetz Nord Sachsen-Anhalt“ umfasst die Linien:

  • S 11 Schönebeck-Salzelmen – Magdeburg – Zielitz
  • S 12 Schönebeck-Salzelmen – Magdeburg – Wittenberge
  • S 20 Braunschweig – Magdeburg – Burg (Genthin)
  • RB 29 Stendal – Salzwedel – Uelzen
  • RB 43 Magdeburg – Köthen – Halle
  • RE 20 Magdeburg – Stendal –Uelzen/Wittenberge

mit einem Leistungsvolumen von rd. 6,3 Mio. Zug/km. Da der ganz überwiegende Teil dieser Leistungen im Land Sachsen-Anhalt erbracht wird, haben die beteiligten Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)-Aufgabenträger, die Länder Sachsen-Anhalt und Brandenburg sowie der Zweckverband Großraum Braunschweig und die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) der Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH (NASA) die Federführung in diesem Vergabeverfahren übertragen.

Wie in derartigen Fällen üblich, gestaltet und organisiert derjenige Aufgabenträger, der den überwiegenden Teil der zu vergebenden SPNV-Leistungen einbringt, maßgeblich den Vergabeprozess.

Eine in weiten Teilen gleichlautende Anfrage des Abgeordneten Erdmenger des Landtages von Sachsen-Anhalt hat die dortige Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt inzwischen beantwortet (Drucksache 6/827).

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wir folgt beantwortet:

Zu 1.:
Der ganz überwiegende Teil der Leistungen wird im Land Sachsen-Anhalt erbracht; insoweit wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Eine separate Vergabe der Leistungen im LNVG-Bereich hätte zu einer verkehrlich nicht sinnvollen Brechung durchgehender Verbindungen geführt.

Zu 2., 3. und 4.:
Die Fragen 2, 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die Entscheidung die Verkehrsleistungen freihändig zu vergeben, wurde im Lichte der BGH-Entscheidung vom 08.02.2011 getroffen, wonach die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen ist. Alle Verfahrensbeteiligten waren in den Entscheidungsprozess eingebunden. Die LNVG, die nach dem Nds. Nahverkehrsgesetz die Aufgaben des Landes als Aufgabenträger für den SPNV wahrnimmt, stimmte dieser Vergabeart im Oktober 2011 zu, nachdem das Land Sachsen-Anhalt zugesichert hatte, die Kosten von Vergabe- und Gerichtsverfahren, soweit deren Gegenstand die Art der Vergabe ist, allein zu tragen.

Zu 5.:
Die Leistungsbeschreibung als Teil der Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union enthält keine diesbezüglichen Ausführungen. Im Übrigen ist es Wesen des gewählten Vergabeverfahrens, das beispielsweise noch im laufenden Verfahren über Inhalte verhandelt werden kann.

Zu 6. und 7.:
Die Fragen 6 und 7 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Derzeit ist vor der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein Nachprüfungsverfahren anhängig. Zu laufenden Verfahren kann die Landesregierung nicht Stellung nehmen.

Zu 8.:
Es ist Aufgabe der EU-Kommission, die vom Verband mofair eingereichte Beschwerde zu bewerten. Die Landesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über den Fortgang dieses Verfahrens.

Zu 9.:
Die zitierte Entscheidung geht inhaltlich auf die Art der Vergabe und die Bildung von Teillosen ein. Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 1 – 4 verwiesen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
11.05.2012

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