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Verhältnismäßigkeitsprüfung Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen (LT-Drs. 18/10441);

Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (kurz: Verhältnismäßigkeitsrichtlinie, ABI. EU Nr. L 173 S. 25)

Die LT-Drs. 18/10441 ist als Artikelgesetz mit acht Artikeln gestaltet. Materiell-rechtliche Änderungen enthält primär Artikel 1 – Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG) und am Rande auch Artikel 5 – Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG). Den Artikeln 2 bis 4 und 6 bis 8 kommt nur redaktionelle oder regelungstechnische Bedeutung zu.

Das NSpielhG enthält Regelungen zu spielhallenbetreibenden Personen oder mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen sowie dem dort beschäftigten Personal, die an bestimmte Berufsqualifikationen anknüpfen, durch die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränkt werden und unterliegt insoweit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1).

Die Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gem. § 38a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (GGO) zu prüfen. Nach Artikel 8 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sind Bürgern, Dienstleistungsempfängern und anderen einschlägigen Interessenträgern, auch solchen, die keine Angehörigen des betroffenen Berufs sind, auf geeignete Weise Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt oder bestehende Vorschriften geändert werden, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken. Gem. § 38a Satz 2 GGO ist die Öffentlichkeit in diesem Sinne zu beteiligen; hierzu sind die Gesetz- und Verordnungsentwürfe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung dient diese Veröffentlichung des NSpielhG sowie des Prüfungsvermerks im Zeitraum vom 11. bis zum 25. Januar 2022.

Die entsprechenden Dokumente finden Sie in der Infospalte auf der rechten Seite.

Eventuell eingehende Eingaben über dieses Formular werden nach Ende der Veröffentlichung gesammelt an den Niedersächsischen Landtag weitergegeben:

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