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Tariftreue und Mindestentgelte

Hier finden Sie Informationen, Materialien und Mustervordrucke rund um das Thema „Mindestentgelte“ sowie „Tariftreue im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene" gem. §§ 4, 5 NTVergG (siehe insbesondere Downloadbereich in der rechten Spalte).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes – NTVergG - zum 01.07.2016 wurden die Mindestentgelt- und Tariftreueregelungen deutlich vereinfacht. Für Vergabeverfahren, die erst nach diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, müssen die öffentlichen Auftraggeber den Bietern nur noch eine Erklärung zur Zahlung von Mindestentgelten nach den bundesgesetzlichen Mindestentgeltvorschriften oder eine Erklärung zur Zahlung von Entgelten nach einem der in Niedersachsen für repräsentativ erklärten Tarifverträge im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene abverlangen. Dies sind die Erklärung nach:

- § 4 Abs. 1 NTVergG: Mindestentgelte nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes sowie der vorrangig geltenden Rechtsvorschriften - insbesondere des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes -

- § 5 Abs. 1 NTVergG: Entgelte nach einem der in Niedersachsen für repräsentativ erklärten Tarifverträge im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene.

In der rechten Spalte stehen dazu Mustervordrucke für die Mindestentgelterklärung nach § 4 Absatz 1 und die Tariftreueerklärung nach § 5 Abs. 1 NTVergG zur Verfügung.

Bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungen ist nunmehr eine Vorgabe des öffentlichen Auftraggebers in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, welche Mindestentgeltregelung einschlägig ist, nicht mehr erforderlich. Die erklärte Verpflichtung zur Zahlung des für das Unternehmen (nach Bundesrecht ohnehin) verbindlichen Mindestentgelts wird allerdings als Ausführungsbedingung Vertragsbestandteil und ist damit der vertraglichen Kontrolle und Sanktionen zugänglich.

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