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Häufig gestellte Fragen

Für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser bzw. Bauherrinnen und Bauherren oder auch für interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen an dieser Stelle Erläuterungen und Auslegungen zu Fragen, die sich in Bezug auf Änderungen und Neuerungen einzelner Themenbereiche der Niedersächsischen Bauordnung stellen können, gegeben werden. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben und die FAQ stellen die Auslegung der obersten Bauaufsichtsbehörde Niedersachsens dar.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Elektronische Kommunikation(§ 3 a)

Mit der Änderung der NBauO vom 09. November 2021 wurden erstmals in einem Fachgesetz Regelungen zur elektronischen Kommunikation geschaffen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind.

Anzeigen, Mitteilungen und Anträge sind einschließlich der zugehörigen Bauvorlagen elektronisch an die Bauaufsichtsbehörden zu übermitteln. Grundlage dafür sind rechtliche Regelungen zur elektronischen Kommunikation auf europäischer Ebene sowie Bundes- und Landesebene. FAQs Digitalisierung Internet allgemein .

Die Verfasser/in des Gesetzentwurfes haben in den Niedersächsischen Verwaltungsblättern im Heft 04/2022 den Fachartikel veröffentlicht.

Neuerungen zum Holzbau(§ 26)

Aus Klimaschutzgründen wird es erforderlich, Holz vermehrt als Baustoff zu verwenden. Daher sind Vereinfachungen bei der Verwendung von Bauteilen aus Holz in die NBauO aufgenommen worden. Dabei sind jedoch Regelungen im Verfahren zu beachten .

Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern (§ 32a)

Mit der Änderung der NBauO vom 09. November 2021 wurde der neue § 32a eingeführt, der eine Verpflichtung zur Bemessung der Tragkonstruktion für die Installation von PV-Anlagen auf Gebäuden mit überwiegend gewerblicher Nutzung und auf Wohngebäuden vorsieht. Zu den einzelnen Regelungen gibt es hier Erläuterungen und Auslegungshilfen .

Typengenehmigung (§ 73 a)

Das Verfahren zur Erlangung einer Typengenehmigung gilt seit 2021. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier.

Garagen- und Stellplatzverordnung (GAStplVO)

Zu § 16 Abs. 3 sind nähere Hinweise gegeben.

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