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Häufig gestellte Fragen

Für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser bzw. Bauherrinnen und Bauherren oder auch für interessierte Bürgerinnen und Bürger sollen an dieser Stelle Erläuterungen und Auslegungen zu Fragen, die sich in Bezug auf Änderungen und Neuerungen einzelner Themenbereiche der Niedersächsischen Bauordnung stellen können, gegeben werden. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben und die FAQ stellen die Auslegung der obersten Bauaufsichtsbehörde Niedersachsens dar.

Änderungen der NBauO im Juni 2023

Der Niedersächsische Landtag hat am 20.06.2023 eine Änderung der Niedersächsischen Bauordnung beschlossen, die am 27. Juni im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet wurde und am 28. Juni 2023 in Kraft trat.

Die Änderung enthält zwei Schwerpunkte:

  • Vereinfachte Regelungen für vorübergehende Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen („Scheunenfeste“ und andere temporäre Veranstaltungen).
  • Vereinfachungen für die Errichtung von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen im Grenzabstandsbereich.

Zusätzlich enthalten sind Korrekturen wie Gesetzesverweisungen, dringende Klarstellungen für die Praxisanwendung sowie die Streichung des § 85 Abs. 3 NBauO.

Zum Thema vorübergehende Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen haben wir FAQ erarbeitet, die Sie hier finden.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind gestuft aufgebaut: Zunächst bedarf die Antragstellung in formeller Hinsicht nur geringen Anforderungen; auch die Bauaufsichtsbehörde hat nur einen stark eingegrenzten Prüfungsumfang (Brandschutz). Wenn es gute Gründe für die Sicherheit gibt, können sowohl die Bauvorlagen als auch der Prüfumfang angemessen ausgeweitet werden. Dieses bedeutet:

  • Künftig gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.
  • Es bedarf zunächst keiner besonders qualifizierten entwurfsverfassenden Person – die Veranstalterin oder der Veranstalter selbst kann den Antrag einreichen. Wenn die Prüfung des Brandschutzes besondere Schwierigkeiten aufweist oder der Antrag nicht hinreichend aussagekräftig ist, kann die Baugenehmigungsbehörde eine qualifizierte Entwurfsverfasserin oder einen qualifizierten Entwurfsverfasser verlangen.
  • Der Prüfumfang der Bauaufsichtsbehörden wird neu definiert und auf die Gewährleistung des Brandschutzes begrenzt. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Veranstaltung aus anderen Gründen als den Brandschutz eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung deswegen auf die Einhaltung weiterer Vorschriften erweitern.
  • Das gleiche Prinzip gilt bei den einzureichenden Unterlagen: Zunächst sind nur wenige Dokumente einzureichen, die Bauaufsichtsbehörde kann bei einer Ausweitung der Prüfung weitere Unterlagen erbitten.

Den Abgeordneten im Landtag war wichtig, dass temporäre Nutzungsänderungen von Räumen zu Versammlungsräumen mehrfach im Jahr stattfinden können. Daher hat der Landtag beschlossen, dass diese temporären Nutzungsänderungen pro Veranstaltungsort drei Mal bis zu jeweils vier Tage möglich sind.

Die neue Rechtslage wird in einer Grafik zur Vorabprüfung und zur Durchführung des Verfahrens dargestellt.

Zu den Vereinfachungen für die Errichtung von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen im Grenzabstandsbereich:

  • Mit der neuen Regelung zu den PV-Anlagen wird erstmals erlaubt, dass die aufgestellten PV-Anlagen auf Garagen/Carports im Grenzabstandsbereich errichtet werden dürfen.
  • Damit es hier nicht zu Nachbarschaftskonflikten kommt, kann dies realisiert werden, wenn
  • Garage und PV-Anlage (auf dem ganzen Dach) zusammen nicht höher als 3 m sind oder
  • Garage mit 3 m Höhe plus PV-Anlage (max. Höhe 0,70 m und 1 m Abstand von Grundstücksgrenze = nicht bebaubarer 1 m-Streifen auf Garagendach)
  • Somit wurde eine technologieoffene Regelung für alle möglichen Anwendungsfälle, die einfach verständlich und umsetzbar ist.
  • Bei den Einfriedungen wurde zudem eine klarstellende Regelung aufgenommen, dass Einfriedungen zugleich auch Solarenergieanlagen sein können.
  • Mit den neuen Regelungen wird ein Problem gelöst, das insbesondere bei der Errichtung von Wärmepumpen auf sehr schmalen Reihenmittelhaus-Grundstücken bestand.
  • Damit es nicht zu Konflikten kommt, wird die Erhöhung des zulässigen Maßes für Wärmepumpen nur für die Fälle vorgesehen, wenn
    • ansonsten nicht die Grenzabstände einhalten werden können und
    • durch die Wärmepumpe auf den Nachbargrundstücken keine unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere aufgrund von Eisbildung, Geräuschen und Abluft, entstehen.
  • Die Errichtung von Wärmepumpen ist nach wie vor verfahrensfrei, d.h. es bedarf keiner Baugenehmigung. Verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllen. Demnach handelt es sich um eine von der Bauherrin oder dem Bauherrn wahrzunehmende Pflicht, die allerdings von der Bauaufsichtsbehörde durchgesetzt werden kann.
  • Hierzu hat das MW eine Grafik erstellt .
  • FAQ zu Wärmepumpen finden Sie hier .

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Elektronische Kommunikation(§ 3 a)

Mit der Änderung der NBauO vom 09. November 2021 wurden erstmals in einem Fachgesetz Regelungen zur elektronischen Kommunikation geschaffen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind.

Anzeigen, Mitteilungen und Anträge sind einschließlich der zugehörigen Bauvorlagen elektronisch an die Bauaufsichtsbehörden zu übermitteln. Grundlage dafür sind rechtliche Regelungen zur elektronischen Kommunikation auf europäischer Ebene sowie Bundes- und Landesebene. FAQs Digitalisierung Internet allgemein .

Die Verfasser/in des Gesetzentwurfes haben in den Niedersächsischen Verwaltungsblättern im Heft 04/2022 den Fachartikel veröffentlicht.

Neuerungen zum Holzbau(§ 26)

Aus Klimaschutzgründen wird es erforderlich, Holz vermehrt als Baustoff zu verwenden. Daher sind Vereinfachungen bei der Verwendung von Bauteilen aus Holz in die NBauO aufgenommen worden. Dabei sind jedoch Regelungen im Verfahren zu beachten .

Photovoltaikanlagen für die Stromerzeugung auf Dächern (§ 32a)

Mit der Änderung der NBauO vom 09. November 2021 wurde der neue § 32a eingeführt, der eine Verpflichtung zur Bemessung der Tragkonstruktion für die Installation von PV-Anlagen auf Gebäuden mit überwiegend gewerblicher Nutzung und auf Wohngebäuden vorsieht. Zu den einzelnen Regelungen gibt es hier Erläuterungen und Auslegungshilfen .

Typengenehmigung (§ 73 a)

Das Verfahren zur Erlangung einer Typengenehmigung gilt seit 2021. Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier.

Garagen- und Stellplatzverordnung (GAStplVO)

Zu § 16 Abs. 3 sind nähere Hinweise gegeben.

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