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Sonderregelungen für Zuwendungen zur energetischen Modernisierung oder zum energetisch hochwertigen Neubau von Mietwohnraum in der sozialen Wohnraumförderung

Mit den Sonderregelungen für Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SR-Wohnrumförderung COVID-19) wird an die Regelungen der sozialen Wohnraumförderung des Landes angeknüpft. Sie sehen Zuschüsse für die energetische Modernisierung von Mietwohnraum und Wohnraum für Studierende und Personen in der Ausbildung vor, der vor dem 1. Januar 2002 fertiggestellt worden ist. Neu ist die Fördermöglichkeit des energetisch hochwertigen Mietwohnungsneubaus seit dem 1. Juni 2022.

Die Zuschüsse werden gezahlt, wenn die Neubaumaßnahme nach Fertigstellung zu einem KfW-Effizienzhaus-Standard 55 führt oder nach Abschluss der (energetischen) Modernisierung das geförderte Objekt das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhaus-Standards 70 erreicht. Nach Abschluss der baulichen Maßnahme ist die Bestätigung eines Sachverständigen (§ 88 GEG) oder einer für die Förderprogramme des Bundes zur Energieeffizienz in Wohngebäuden zugelassenen Person, die in der Expertenliste unter http://www.energie-effizienz-experten.de eingetragen ist, vorzulegen.

Voraussetzung für die Förderung eines Mietwohnobjektes ist die vertragliche Verpflichtung der Vermieterin oder des Vermieters, die Wohnungen für einen Zeitraum von 20 Jahren, im Falle der gleichzeitigen Inanspruchnahme eines Darlehens aus dem Wohnraumförderprogramm 2019 nach Ablauf von 25 Jahren, bei Mieterwechsel nur an Mieterinnen und Mieter zu vergeben, deren Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Die Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende sind für die Dauer von 20 Jahren Personen vorbehalten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule am jeweiligen Hochschulstandort immatrikuliert sind oder sich in Ausbildung befinden. Die vom Land festgelegte anfängliche Miethöhe darf nicht überschritten werden.

Unschädlich für eine Förderung sind in der Vergangenheit gewährte Wohnraumfördermittel des Landes oder andere öffentliche Mittel und zum Zeitpunkt der Förderung bestehende Belegungs-und Mietbindungen. In diesen Fällen legt die Bewilligungsstelle den Beginn der Belegungs- und Mietbindung auf den Zeitpunkt fest, in dem die bestehenden Belegungs- und Mietbindungen enden.

Die Förderung setzt ferner eine Eigenleistung von mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten voraus. Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Fällen eine geringere Eigenleistung von nicht weniger als 15 Prozent zulassen. Das wirtschaftliche Risiko für die Erstellung und den Betrieb des Objektes liegt bei der Investorin oder beim Investor.

Die Förderkonditionen im Einzelnen ergeben sich aus dem Internet-Angebot der NBank, Hannover für den Neubau bzw. die energetische Modernisierung von

Fragen zu den Förderkonditionen im Rahmen des Mietwohnungsbaus beantworten Ihnen die örtlichen Wohnraumförderstellen bei den Landkreisen, kreisfreien und großen selbständigen Städten sowie selbständigen Gemeinden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Förderberatung der NBank, Tel. 0511/30031-9333, Fax 0511/30031-11333, E-Mail: info@nbank.de


Rechtsgrundlagen

Sonderregelungen für Zuwendungen zur sozialen Wohnraumförderung zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SR-Wohnrumförderung COVID-19)
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