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Aufbau des öffentlichen Baurechtes in Niedersachsen

Das öffentliche Baurecht gliedert sich in vier wesentliche Elemente:

1. Das städtebauliche Planungs- und Bodenrecht ist im Baugesetzbuch (BauGB), in der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO BauGB), in der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in der Planzeichenverordnung (PlanzVO) und in der Wertermittlungsverordnung (WertV) enthalten. Es regelt im einzelnen:

  • die städtebauliche Planung; siehe hierzu ausführlich unter Bauleitplanung
  • die Sicherung der Bauleitplanung,
  • die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinden,
  • die Zulässigkeit von Vorhaben,
  • die Entschädigung bei Planungen,
  • die Bodenordnung (Umlegung, Grenzregelung),
  • die Enteignung,
  • die Erschließung,
  • die Maßnahmen für den Naturschutz,
  • die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen,
  • die städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen,
  • die Erhaltungssatzung,
  • die städtebaulichen Gebote (Baugebot, Modernisierungsgebot, Pflanzgebot, Rückbau und Entsiegelungsgebot),
  • den Sozialplan und den Härteausgleich,
  • die Aufhebung von Miet- und Pachtverhältnissen,
  • die städtebaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur,
  • die Wertermittlung von Grundstücken und
  • das Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen.

2. Das Bauordnungsrecht des Landes Niedersachsen ist in der NBauO und in den hierzu erlassenen Verordnungen geregelt. Es enthält u.a. Anforderungen an das Baugrundstück und seine Bebauung, an Baumaßnahmen sowie an bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen; Vorschriften über Bauprodukte und Bauarten, über verantwortliche Personen und Zuständigkeiten sowie Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren.

3. Unter Fachplanung versteht man eine förmliche Planung mit eigenem Verfahren von Vorhaben, die aufgrund von Fachplanungsgesetzen durchzuführen sind. Beispiele für solche Fachplanungsgesetze sind das Bundesfernstraßengesetz und das Wasserhaushaltsgesetz.

4. Als Baunebenrecht gelten ergänzend zum städtebaulichen Planungs- und Bodenrecht sowie Bauordnungsrecht zahlreiche Bundes- oder Landesgesetze bzw. Verordnungen sowie europäischen Richtlinien und Verordnungen als "sonstige Vorschriften" im Sinne von § 2 Abs. 17 NBauO, die Anforderungen an die Nutzung von Grundstücken, an bauliche Anlagen, an Baumaßnahmen oder an die Bebaubarkeit und Nutzung von Grundstücken stellen.

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