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Sicherung der Bauleitplanung

Für die Zeit während der Aufstellung eines Bebauungsplans gibt das Gesetz den Gemeinden das Instrument der Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung von Baugesuchen an die Hand. Mit ihrer Hilfe kann verhindert werden, dass in diesem Zeitraum Fakten geschaffen werden, die den Zielen des künftigen Plans entgegenstehen.

Der Sicherung der Bauleitplanung dienen auch die gemeindlichen Vorkaufsrechte. Damit kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer eigens dazu erlassenen Satzung bestimmte Grundstücke erwerben, insbesondere solche, die sie zur Verwirklichung der Planung für den öffentlichen Bedarf benötigt. Ein allgemeines Vorkaufsrecht steht der Gemeinde auch für unbebaute Grundstücke im Außenbereich zu, wenn die betreffende Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnfläche oder Wohngebiet dargestellt ist.

Ein allgemeines Vorkaufsrecht besteht auch an unbebauten Grundstücken, die nach einem Bebauungsplan oder nach der Umgebungsbebauung vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.

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