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Wohngeld

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) für Mieterinnen und Mieter oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzten Wohnraums geleistet. Auf die Leistung von Wohngeld hat jede Bürgerin und jeder Bürger einen Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob und in welcher Höhe ein Wohngeldanspruch besteht, richtet sich im Wesentlichen nach drei Faktoren,

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
  • der Höhe des Gesamteinkommens.

Die gesetzliche Grundlage für die Leistung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz. Die Wohngeldleistungen wurden durch das „Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz)" vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) mit Wirkung ab 1. Januar 2023 erheblich verbessert. Das Wohngeldgesetz ist ein Bundesgesetz, das von den Ländern im Auftrage des Bundes vollzogen wird, auf der Ebene der Länder von den Gemeinden und Landkreisen (Wohngeldbehörden). Die Wohngeldausgaben werden vom Bund und den Ländern je zur Hälfte getragen.

Ausführliche und weitergehende Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Neben zahlreichen Hinweisen und Ratschlägen finden sich dort beispielsweise auch die den Gemeinden und Landkreisen zugeordneten Mietenstufen. Diese sind neben der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder maßgebend für die bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung.

Für die Leistung von Wohngeld ist es erforderlich, dass ein Antrag dafür bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde gestellt wird. Ohne Antrag ist die Leistung von Wohngeld nicht möglich. In Niedersachsen sind für das Antragsverfahren folgende amtliche Formulare vorgeschrieben:

  • Antrag auf Mietzuschuss
  • Erläuterung zum Antrag auf Mietzuschuss
  • Antrag auf Lastenzuschuss
  • Erläuterung zum Antrag auf Lastenzuschuss
  • Verdienstbescheinigung
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
  • Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an eine Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung
  • Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung.
  • Antrag auf Mietzuschuss für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen.

Die für die Antragstellung auf Wohngeld notwendigen Formulare sind bei den Wohngeldbehörden erhältlich.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zustehen könnte, können Sie auch mit Hilfe des nebenstehenden Wohngeldrechners vorab überschlägig selbst überprüfen. Denken Sie bitte aber daran, dass die Feststellung über die tatsächliche Höhe Ihres Wohngeldanspruchs immer nur durch einen schriftlichen Bescheid der Wohngeldbehörde erfolgen kann.

Ukraine – häufig gestellte Fragen

Können aus der Ukraine geflüchtete Personen Wohngeld beantragen?

Grundsätzlich ja, allerdings kommt der Erhalt von Wohngeld nur in Betracht für Personen, die mit eigenen Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten können, aber Unterstützung bei der Zahlung der Miete benötigen. Dies wird bei aus der Ukraine geflüchteten Personen überwiegend erst einmal nicht der Fall sein. Der Regelfall wird zunächst sein, dass dieser Personenkreis Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nimmt. Diese Leistungen enthalten auch einen Anteil für die Kosten der Unterkunft. Ausführliche Informationen dazu gibt das Niedersächsische Innenministerium.

Kann ich als Vermieterin oder Vermieter das Wohngeld auch direkt von der Wohngeldbehörde bekommen?

Eine wohngeldbeziehende Person verfügt sowohl über eigene Einkünfte z.B. aufgrund einer Tätigkeit als auch über die Einnahme, die sie aufgrund der Wohngeldgewährung erhält. Auf Basis dieser Beträge bestreitet sie ihren Lebensunterhalt und die Kosten der Miete. Das Wohngeld kann mit Einwilligung der wohngeldberechtigten Person auch direkt an den Vermieter oder die Vermieterin gezahlt werden. Ob dies sinnvoll ist, sollte genau überlegt werden, da das Wohngeld ja nicht die Gesamtkosten der Miete, sondern nur einen Teil davon abdeckt und sich in der Höhe auch verändern kann, wenn sich z.B. die persönlichen Lebensumstände verändern.



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