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Berufskraftfahrerqualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen durchführen, für die die Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE erforderlich sind, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation und eine regelmäßige Weiterbildung, die alle 5 Jahre nachzuweisen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde trägt dann als nach außen erkennbaren Nachweis der Qualifikation die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.

Ab Mai 2021 wird diese Eintragung der Schlüsselzahl 95 abgelöst durch die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN).

Der FQN kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte.

In Niedersachsen sind die Fahrerlaubnisbehörden für die Ausstellung des FQN zuständig. Diese sind bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Region Hannover eingerichtet. Der FQN kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist möglich.

Einzelheiten regelt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).

Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt und dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG. Es wird durch die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) präzisiert, die insbesondere Einzelheiten in Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zulässige Qualifizierung.

Nebenstehend finden Sie Merkblätter zum BKrFQG, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Zusammenarbeit mit den Bundesländern herausgegeben wurden.


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