Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Absicherung von Zahlungen öffentlicher Auftraggeber

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 20.02.2009 - TOP 29


Der Abgeordnete Roland Riese (FDP) hatte gefragt:

Bei der Abwicklung öffentlicher Bauaufträge im Stahlwasserbau werden nach Auskunft des Geschäftsführers der Klaas Siemens GmbH in Emden, Wilhelm-Alfred Brüning, die vertraglichen Leistungen in der Regel zu annähernd 80 bis 90 % in den Werkstätten des jeweiligen Auftragnehmers erbracht. Gemäß § 16 Nr. 1 (1) VOB/B sind Abschlagsrechnungen - auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen - in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Als Leistungen gelten auch eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile beispielsweise von Brücken oder Schleusen, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder eine entsprechende Sicherheit gegeben wird.

In der Praxis verlangen nach Angabe der Klaas Siemens GmbH insbesondere die Wasser- und Schiffbauämter des Bundes, die zu leistende Zahlung durch eine Vorauszahlungsbürgschaft seitens des Auftragnehmers abzusichern. Die nach VOB zulässige Eigentumsübertragung wird als Besicherung durch die Ämter nicht anerkannt.

Ein solches Verfahren bedeutet eine doppelte Absicherung und belastet das Unternehmen mit der kompletten Vorfinanzierung der Baumaßnahme bis zur Auslieferung und zum Einbau. Diese Besicherung schränkt die Kreditlinie der betroffenen Unternehmen in existenzgefährdender Weise ein.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Teilt sie die Auffassung, dass eine Eigentumsübertragung am speziell angefertigten Bauteil eine angemessene Besicherung der Abschlagszahlung des Auftraggebers darstellt, hingegen eine Vorauszahlungsbürgschaft eine unangemessene wirtschaftliche Belastung des Auftragnehmers ist?
  2. Verlangen niedersächsische Behörden bei der Abrechnung von Bauaufträgen ebenfalls außer der Eigentumsübertragung eine Vorauszahlungsbürgschaft?
  3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, auf das Verwaltungshandeln des Bundes dergestalt einzuwirken, dass dieser die Eigentumsübertragung als Besicherungsmaßnahme auch im Stahlwasserbau bei Brückenteilen wieder als Besicherung anerkennt?

Wirtschaftsminister Dr. Philipp Rösler beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Die Klaas Siemens GmbH hat angefragt, ob eine Entlastung des Mittelstandes dadurch erfolgen könne, dass gem. § 16 Nr. 1 VOB/B Abschlagszahlungen gegen Verschaffung des Eigentums an Bauteilen erfolgen, anstatt eine Sicherung durch Bürgschaften zu fordern.

Die nachfolgende Antwort bezieht sich auf den Ressortbereich des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, andere Verwaltungsbereiche (MF - Staatliches Baumanagement und MU - NLWKN) wurden einbezogen. Des Weiteren wurde der Sachverhalt mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, bei dem der Vorgang in den vergangenen Jahren bereits anhängig war, abgestimmt.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Eigentumsübertragung am speziell angefertigten Bauteil kann im Einzelfall als angemessene Besicherung der Abschlagszahlung des Auftraggebers angesehen werden. Hierbei ist allerdings auch das Interesse des öffentlichen Auftraggebers an einer ordnungsgemäßen Fertigstellung der Bauleistung zu beachten. Eine Vorauszahlungsbürgschaft würde dann eine unangemessene wirtschaftliche Belastung des Auftragnehmers darstellen, wenn sie zusätzlich zu der Eigentumsübertragung gefordert wird.

Zu 2:

Nach Einführung des Vergabehandbuches 2008 durch die Landesregierung werden die Zahlungen in allen Verwaltungsbereichen Niedersachsens in gleicher Weise praktiziert.

In der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr werden im Bundesfernstraßen- und Landesstraßenbau in den Fällen, in denen Abschlagszahlungen gegen Sicherungsübereignung (Eigentumsübertragung) geleistet werden, keine Bürgschaften verlangt.

Für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die zum Ressortbereich des BMVBS gehört, werden Regelungen angewendet, die im "Vergabehandbuch für Bauleistungen - Wasserbau (VHB W)", VV WSV 2102, Stand: Dezember 2008 per Erlass eingeführt sind.

Danach können Abschlagszahlungen für die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile und die in besonderen Fertigungsstätten angefertigten und bereitgestellten Bauteile in Höhe des Wertes der Stoffe und Bauteile einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteueranteiles geleistet werden. Diese Abschlagszahlungen sind nur gegen Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zu leisten. Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn die Stoffe und Bauteile eingebaut sind (vgl. VV WSV 2102 16.2 (256)).

Zu 3:

Auf das Verwaltungshandeln der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als bundesunmittelbare Verwaltung nach Artikel 89 Abs. 2 GG haben die Länder keinen direkten Einfluss.

Der Landesregierung ist bekannt, dass sich in der Vergangenheit sowohl Frau MdB Connemann als auch der Deutsche Stahlbau-Verband in der gleichen Angelegenheit beim BMVBS verwendet haben. Die Vorstöße sind - jedenfalls bislang - erfolglos geblieben.

Logo Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.02.2009
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2010

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln