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Ganztägige Sperrungen von Bundesstraßen für den Lkw-Verkehr ab 7,0 t

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 30.10.2009 - TOP 29


Der Abgeordnete Frank Mindermann (CDU) hatte gefragt:

Auf der Bundesstraße 6 (Kattenturmer Heerstraße), die eine bedeutende Verkehrsverbindung zwischen Niedersachen und Bremen darstellt, herrscht derzeit ein Nachtfahrverbot für Lkw ab 7,0 t.

Nun hat Bremen angekündigt, zusätzlich ein Tagfahrverbot auf der B 6 einzurichten. Dieses Vorhaben wird insbesondere von den betroffenen Kommunen und Wirtschaftsunternehmen in Niedersachsen als sehr kritisch angesehen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ist ein ganztägiges Lkw-Fahrverbot oder auch die Sperrung einer Bundesstraße generell denkbar, und gilt dies auch genauso für Landesstraßen?
  2. Gibt es in Niedersachsen in dieser oder anderer Form eingeschränkte Strecken oder Streckenabschnitte auf Bundesstraßen und Landesstraßen?
  3. Betrachtet die Landesregierung derartige Einschränkungen als verkehrspolitisch und wirtschaftspolitisch sinnvoll?

Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Die Bundesfernstraßen dienen nach ihrem Widmungszweck der Aufnahme von überregionalen Verkehrsströmen, die über die Grenzen von Bundesländern hinausführen. Im Rahmen des Gemeingebrauchs dürfen diese Straßen grundsätzlich von allen Fahrzeugkategorien - also auch Lkw von einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,0 t - genutzt werden.

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind jedoch aus sachlichen Erwägungen heraus Verkehrsbeschränkungen möglich.

Dieses vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

zu 1.:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Bundesstraßen - wie auch aller anderen Straßenklassen – aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken, verbieten oder umleiten. Das gleiche Recht haben sie beispielsweise zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, zur Verhütung außerordentlicher Schäden an den Straßen, zum Schutz der Gewässer und Heilquellen und zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen.

Dabei ist dem hohen Stellenwert der Interessen der Verkehrsteilnehmer dadurch Rechnung zu tragen, dass Beschränkungen und Verbote nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der obigen Rechtsgüter erheblich übersteigt.

zu 2.:
Die Straßenverkehrsbehörden prüfen grundsätzlich in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen vorliegen und entscheiden, auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse, über die Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs.

Es ist daher davon auszugehen, dass es auch in Niedersachsen verkehrsbeschränkte Bundes- und Landesstraßen gibt. Hierzu besteht allerdings keine Berichtspflicht, so dass keine konkreten Strecken benannt werden können.

zu 3.:
Da die in Rede stehenden Entscheidungen einer strengen Güterabwägung unterliegen, ist den jeweiligen höherrangigen Rechtsgütern Vorrang einzuräumen. Dabei kann es sich auch herausstellen, dass wirtschaftliche oder fiskalische Gründe als nachrangig zu betrachten sind.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
30.10.2009
zuletzt aktualisiert am:
19.03.2010

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