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Lkw-Durchgangsverkehr

Die Abgeordneten Gerd Will, Heinrich Aller, Marcus Bosse, Wolfgang Jüttner, Jürgen Krogmann, Olaf Lies, Ronald Schminke, Klaus Schneck, Petra Tiemann und Sabine Tippelt (SPD) hatten gefragt:

In einem aktuellen Bericht gehen die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg e. V. sowie der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. davon aus, dass es eine wachsende Zahl von Sperrungen überörtlicher Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) für den Lkw‑Durchgangsverkehr gibt. Infolge kommunal motivierter Sperrungen sei so binnen kurzer Zeit ein konzeptionsloser Flickenteppich entstanden. Durch die Sperrungen werden nachteilige Auswirkungen auf eine leistungsfähige und moderne Wirtschaft in Niedersachsen befürchtet. Zudem würden unerwünschte nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt entstehen, da durch längere Fahrtwege höhere Kosten bei den Produkten und ein erhöhter CO2-Ausstoß entstünden.

Den wirtschaftlichen Aspekten stehen die Interessen der Bevölkerung gegenüber, die wiederholt von zunehmenden Lärmbelastungen aufgrund von Verkehrsverlagerungen auf das nachgeordnete Straßennetz infolge der Einführung der Lkw-Maut berichtet. Dabei gibt es offenbar regional sehr unterschiedliche Ausprägungen in der Abwägung von wirtschaftlichen Interessen auf der einen Seite und Lärmschutzinteressen der Bevölkerung auf der anderen Seite. Beide Gruppen beklagen ein fehlendes Konzept zur Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche Streckensperrungen und Nachtfahrverbote für den Lkw-Verkehr in Niedersachsen - differenziert nach den zulässigen Gesamtgewichten und differenziert nach Straßenkategorie - sind ihr bekannt?
  2. Wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang die Erfüllung des Verkehrszwecks von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen als regionale und überregionale Verkehrsverbindungen, wenn die jeweiligen Straßenbehörden gemäß § 45 StVO Streckensperrungen in eigener Zuständigkeit nach sachlichen Erwägungen aussprechen können?
  3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um möglichen Fehlentwicklungen bei Straßensperrungen, Nachtfahrverboten und möglichen zusätzlichen Bemautungen von Bundesstraßen in ein lösungsorientiertes Konzept für ganz Niedersachsen einzubinden, in dem einerseits den wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird und andererseits die Lärmschutzwünsche der Bevölkerung berücksichtigt werden?
Verkehrsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 12.05.2011 wie folgt:

Alle klassifizierten Straßen dienen nach ihrem Widmungszweck der Aufnahme der überregionalen Verkehrsströme. Es erscheint jedoch sinnvoll, die überregionalen Lkw-Verkehre – gerade auch im Hinblick auf die durch Lärm und Abgase belastete Bevölkerung - auf den leistungsfähigsten Straßen, nämlich den Autobahnen, abzuwickeln.

Seit der Erhebung einer Mautgebühr für Lkw über 12t auf den Autobahnen musste leider in der Vergangenheit immer wieder festgestellt werden, dass einige dieser Fahrzeugführer versuchen, diese Gebühren zu umgehen, indem sie in das nachgeordnete Straßennetz ausweichen. Um diesen so genannten „Mautausweichverkehr“ wieder zurück auf die Autobahnen zu verlagern, wurde seitens des Gesetzgebers die StVO um den § 45 Abs. 9 Satz 3 ergänzt, der eine Sperrung für den Lkw-Durchgangsverkehr ermöglicht. Ziel- und Quellverkehre, sowie regionale Verkehre im Umkreis von 75 km vom ersten Beladungsort gelten nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO nicht als Durchgangsverkehr im Sinne dieser Vorschrift und sind aus diesem Grund auch von den in Rede stehenden Sperrungen ausgenommen.

Das Ziel einer Sperrung für den Lkw-Durchgangsverkehr ist, den „Mautausweichverkehr“ wieder zurück auf die Autobahnen zu verlagern.

Ob die Voraussetzungen für Verkehrsverbote vorliegen, haben die örtlich zuständigen kommunalen Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich in eigener Zuständigkeit zu prüfen und letztlich, auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse, über die Anordnung von Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden. Wie die gesetzlichen Regelungen zur Sperrung für den Lkw-Durchgangsverkehr auszulegen und welche Besonderheiten zu beachten sind, wurde eindeutig durch Erlass vom 23. Januar 2006 klargestellt. Dabei haben sich u. a. die für einen Straßenzug zuständigen Verkehrsbehörden untereinander abzustimmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Im Sinne einer effizienten Verwaltung wird auch auf Berichts- oder Meldepflichten über Straßensperrungen für den Lkw-Durchgangsverkehr verzichtet.

Zu 2. und 3.:
Auf die einleitenden Ausführungen wird verwiesen.

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erstellt am:
27.05.2011

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