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Ausnahmegenehmigung von § 49 a StVZO für Feuerwehrfahrzeuge

Der Abgeordnete Rainer Fredermann (CDU) hatte gefragt:

Die DIN 14502-3, Ausgabe 2009-02 „Feuerwehrfahrzeuge - Teil 3: Farbgebung und besondere Kennzeichnungen“ macht Vorgaben zur besseren Tages- und Nachtsichtbarkeit von Feuerwehrfahrzeugen durch die Verwendung von reflektierenden und fluoreszierenden Warnmarkierungen. Durch solche Warnmarkierungen soll der Schutz der Feuerwehrangehörigen im Straßenverkehr durch die bessere Tages- und Nachtsichtbarkeit der damit versehenen Feuerwehrfahrzeuge erhöht werden. Nach den derzeitigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sind für die Ausführung solcher Warnmarkierungen bei Feuerwehrfahrzeugen aber in Niedersachsen Einzelausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO von § 49 a zur Ausrüstung mit Leuchtstoffen oder rückstrahlenden Mitteln erforderlich.

Die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen haben inzwischen allgemeine Ausnahmegenehmigungen für die besondere Kennzeichnung von Feuerwehrfahrzeugen erteilt. Einzelfallausnahmegenehmigungen erübrigen sich dadurch.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie beurteilt die Landesregierung die DIN 14502-3, Ausgabe 2009-02, insbesondere zu den genehmigungspflichtigen Heck-Warnmarkierungen in Neongelb-(tagesleucht-) fluoreszierend/rot-reflektierend?
  2. Plant die Landesregierung ebenfalls eine allgemeine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO von § 49 a, entsprechend den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Der niedersächsischen Landesregierung liegt die Sicherheit der Menschen, die sich in Niedersachsen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einsetzen, sehr am Herzen.

Die Landesregierung, aber auch der Bundesgesetzgeber, wird häufiger mit Anfragen und Wünschen konfrontiert, eingeschränkt wirkende Sonderregelungen zu erlassen.

Der § 49a Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen. Da lichttechnische Einrichtungen erhebliche Außenwirkung haben und Signalcharakter aufweisen, ist eine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr vorgeschrieben. Retroreflektierende Folien gelten als lichttechnische Einrichtungen.

Die Festlegungen der DIN 14502-3 beschreibt u. a. besondere retroreflektierende Signalbeklebungen an Feuerwehrfahrzeugen mit dem erhofften Ziel, die Sicherheit der Feuerwehrmitarbeiterinnen und -mitarbeiter dieser so beklebten Fahrzeuge durch eine bessere Tages- und Nachtsichtbarkeit zu erhöhen. Diese Festlegungen sind jedoch noch nicht in das geltende Verkehrsrecht eingeflossen und somit ist deren Verwendung noch nicht erlaubt.

In Anlehnung an Feuerwehreinsätze sind ggf. weitere Fahrzeuge, welche sich im Verkehrsgeschehen auf eiligen Sondereinsatzfahrten befinden, sich langsam fortbewegen oder auch stehend Aufgaben verrichten, in gleicher Weise gefährdet.

So würden beispielsweise auch Fahrzeuge der Polizei, Rettungsdienste aber auch des Straßenbaues oder -unterhaltung bzw. Winterdienste sowie der Müllabfuhr oder Abschleppunternehmen von einer Regelung sicherheitstechnisch profitieren und entsprechende Forderungen stellen.

Eine sachgerechte Abwägung ist unabdingbar und eingeleitet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Grundsätzlich positiv, soweit nicht, durch Verwendung ungeeigneter bzw. nicht fachgerecht angebrachter Folierung, Beeinträchtigungen der Sicherheit im Straßenverkehr zu befürchten sind.

Durch entsprechende Maßgaben ist sicherzustellen, dass keine Blendung durch ungeeignete Folien, keine Verwirrung der Verkehrsteilnehmer durch uneinheitliche Anbringung sowie durch eine Limitierung der Anwendung keine Reizüberflutung entsteht.

Zu 2.:
Ja

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Artikel-Informationen

erstellt am:
18.04.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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