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Vergabe für Sportwettkonzessionen und die Auswirkungen auf die staatliche Sportwette

Die Abgeordneten Christian Dürr und Christian Grascha (FDP) hatten gefragt:

Der am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Erster GlüÄndStV) sieht eine Zulassung privater und staatlicher Anbieter zum Sportwettenmarkt für sieben Jahre vor. Für diesen Zeitraum sollen 20 Konzessionen vergeben werden.

Federführend im Verfahren ist das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, doch das Land Niedersachen ist durch das Glücksspielkollegium in die Entscheidung über Vergabe und Ablehnung der Konzessionen eingebunden. Soweit bekannt ist, wurde die Vergabe auf August 2013 verschoben, und laut Medienberichten sollen die Konzessionen nach einer Verfahrensänderung nun in zwei Schritten vergeben werden. Zudem sucht das hessische Innenministerium eine Rechtsanwaltskanzlei (Ausschreibung HAD-Referenz-Nr.: 17/1693), die die Verwaltung bei der Bearbeitung der zu erwartenden Klagen unterstützen soll. Das Vergabeverfahren verläuft daher nicht wie geplant und ist für alle Beteiligten von großer Unsicherheit geprägt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

  1. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 GlüStV besteht ein gesetzliches Verbot der Verbindung von Veranstaltung von Sportereignissen und der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Existiert vor diesem Hintergrund das Risiko, dass die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH - an der der LandesSportBund Niedersachsen e. V. beteiligt ist - im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens keine Konzession erlangen kann, sofern sie sich beworben hat? Wenn ja, wie wird zukünftig dennoch sichergestellt, dass es ein Sportwettenangebot in Niedersachsen gibt?
  2. Ist das Land Niedersachsen über das Glücksspielkollegium unterrichtet und aktiv an der Prüfung der Unterlagen beteiligt?
  3. Wie viele Bewerber wurden zur Konsultationsphase in das hessische Innenministerium eingeladen, und was waren die zu erfüllenden Kriterien für die Zulassung zur Konsultationsphase?
  4. Wurde im Rahmen der gewerblichen Zuverlässigkeit geprüft, ob diese Anbieter seit 1. Juli 2012 Sportwettensteuer abgeführt haben? Wenn ja, wie wurde dies geprüft?
  5. Woher ist bereits bekannt, dass trotz Nachprüfungen der Bewerbungen nicht alle 20 Konzessionen vergeben werden? Ist absehbar, wie viele Konzessionen nach der ersten Vergaberunde nicht vergeben sind?
  6. Ist geplant, die Anzahl der zu vergebenden Konzessionen zu erhöhen, sollten sich mehr als 20 geeignete Bewerber im Verfahren befinden?
  7. Warum wird bereits vor Abschluss der Konzessionsvergabe eine Rechtsanwaltskanzlei gesucht, deren Beauftragung bis Ende 2014 andauern soll? Warum geht das Glücksspielkollegium bereits heute davon aus, dass sowohl unterlegene Bewerber als auch zukünftige Konzessionsinhaber klagen werden (siehe Ausschreibung)? Entstehen hierdurch Kosten für das Land Niedersachsen?
  8. Liegen bereits Gerichtsentscheidungen zum laufenden Konzessionsverfahren vor? Falls ja, was sagen diese Entscheidungen aus, und welche Konsequenzen haben sie für das Konzessionsverfahren?
  9. Gibt es alternative Regulierungspläne seitens der Landesregierung, wenn das Vergabeverfahren scheitern sollte bzw. im Sommer 2014 noch nicht abgeschlossen sein wird?
  10. Wie hoch sind die entgangenen Steuereinnahmen des Landes Niedersachsen durch die verspätete Konzessionsvergabe?
  11. Rechnet die Landesregierung nach Erteilung der Konzessionen mit höheren oder niedrigeren Steuereinnahmen aus der Sportwettensteuer (bitte die zu erwartende Veränderung begründen)?

Wirtschaftsminister Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung am 25.09.2013 wie folgt:

Das Sportwettkonzessionsverfahren wurde mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zum 1. Juli 2012 mit dem Aufruf zur Bewerbung im Amtsblatt der EU am 8. August 2012 gestartet. Aktuell prüft das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIuS) – als zuständige Behörde im sogenannten ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV – die Antragsunterlagen der Antragsteller in der 2. Stufe des Sportwettkonzessionsverfahrens und bereitet die Konzessionsbescheide bzw. Ablehnungsbescheide (für diejenigen, die nach Antragsprüfung keine Konzession erhalten sollen) vor. Nach Abschluss dieser Vorprüfung und der vorbereitenden Auswertung wird das Glücksspielkollegium als zuständiges Gremium mit der abschließenden Entscheidung befasst. Dessen Beschlüsse sind nach § 9a Abs. 8 Satz 4 GlüStV bindend.

Alle Antragsteller, die in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, erhalten eine Vorabinformation, aus der die für sie maßgeblichen Gründe hervorgehen, sowie die Information darüber, an welche Antragsteller eine Konzession erteilt werden soll. Das Hessische Innenministerium hat sich zu einer Stillhaltefrist von 15 Tagen verpflichtet, innerhalb derer die abschlägig informierten Antragsteller die Möglichkeit haben, Rechtsmittel im vorläufigen Rechtsschutz einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist beabsichtigt, die Konzessionen zu erteilen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (TLN) hat sich nicht um eine Sportwettkonzession beworben. Die Sicherstellung des Sportwettangebots erfolgt in Niedersachsen während der Geltungszeit der Experimentierklausel in § 10a GlüStV durch Wettvermittlungsstellen.

Zu 2.:
Ja. Das Glücksspielkollegium der Länder besteht gemäß § 9a Abs. 6 GlüStV aus 16 Mitgliedern, wobei jedes Land durch seine oberste Glücksspielaufsichtsbehörde je ein Mitglied sowie dessen Vertreter benennt. Glücksspielaufsichtsbehörde ist in Niedersachsen gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 NGlüSpG das für Wirtschaft zuständige Ministerium, welches dementsprechend ein Mitglied sowie dessen Vertreter im Glücksspielkollegium benannt hat. Nach Abschluss der internen Prüfung und Auswertung durch das HMdIuS ist das Glücksspielkollegium bei der Entscheidung gemäß den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages zu beteiligen.

Zu 3.:
Zur Konsultationsphase wurden bislang 14 Bewerber eingeladen.
Auf der ersten Stufe waren Nachweise hinsichtlich Zuverlässigkeit und Sachkunde vorzulegen, auf der zweiten Stufe waren die nach § 4b GlüStV erforderlichen Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen. Um zu den Anhörungen eingeladen zu werden, mussten in bestimmten Punkten, etwa dem Vertriebskonzept, Zahlungsabwicklungskonzept und Wirtschaftlichkeitskonzept, Mindestanforderungen erfüllt sein.

Zu 4.:
Nein.

Zu 5.:
41 Antragsteller haben bis zum 21. Januar 2013 fristgerecht einen Antrag für die 2. Stufe des Konzessionsverfahrens eingereicht. Von diesen 41 Antragstellern sind bislang 14 zur Konsultationsphase eingeladen worden. Insbesondere angesichts der anhängigen Gerichtsverfahren und der noch laufenden Prüfung und Auswertung der Antragsunterlagen sowie der ausstehenden Entscheidung durch das Glücksspielkollegium ist nicht absehbar, wie viele Konzessionen nach der ersten Vergaberunde vergeben sein werden.

Zu 6.:
Solche Planungen sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 7.:
Es wird schon vor Abschluss der Konzessionsvergabe eine Rechtsanwaltskanzlei gesucht, da bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt mehrere Verwaltungsstreitverfahren deutschlandweit anhängig sind. Es wird davon ausgegangen, dass nicht nur die unterlegenen Konzessionsbewerber klagen werden, um auf diesem Wege doch noch eine Konzession zu erlangen, sondern dass sich auch Konzessionsnehmer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegen einzelne Nebenbestimmungen der erteilten Konzession zur Wehr setzen werden. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sportwettkonzessionen sowie bestehender Rechtsunsicherheiten aufgrund der neuartigen Rechtslage durch den Glücksspielstaatsvertrag wird erwartet, dass sich die Gerichtsverfahren (Eil- und Hauptsacheverfahren) über sämtliche Instanzen erstrecken werden und dementsprechend voraussichtlich bis Ende 2014 andauern.
Die Verteilung der Kosten ist in § 9a Abs. 7 GlüStV i.V.m. § 20 der von den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 23. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Länder bei der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 3, die ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a und die Einrichtung des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (VwVGlüStV) geregelt. Der Wortlaut von § 20 S. 1 und 2 VwVGlüStV lautet wie folgt: „Die Verwaltungsgebühren in ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren, die von den zuständigen Behörden vereinnahmt werden, werden gesondert ausgewiesen und mit den in diesen Verfahren anfallenden Personal- und Sachkosten sowie mit zu befriedigenden Haftungsansprüchen, die ursächlich auf der Umsetzung von Entscheidungen des Glücksspielkollegiums in diesen Verfahren beruhen, verrechnet. Das Ergebnis (Über- oder Unterdeckung) wird nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt.“

Zu 8.:
Es liegen bereits einige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilrechtsschutz vor. In nahezu allen Verwaltungsstreitverfahren hat das Land Hessen obsiegt; lediglich in einem Fall wurde das Land im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Wiedereinsetzung verpflichtet, die verspäteten Bewerbungsunterlagen eines Antragstellers zuzulassen. Alle Entscheidungen ermöglichen es, weiter wie geplant zu verfahren.

Zu 9.:
Nein.

Zu 10.:
Die Erhebung der Sportwettensteuer ist bekanntlich unabhängig von der Erteilung einer Konzession. § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriesteuergesetz knüpft die Steuerpflicht an das (legale oder illegale) Veranstalten einer Sportwette im Inland bzw. an die Teilnahme eines inländischen Spielers an einer (legalen oder illegalen) Sportwette an. Ein Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe besteht daher nicht.

Zu 11.:
Wie zu Frage 10 erläutert, hängt die Steuerpflicht nicht von der Konzessionserteilung ab.
Mit der Gesetzesänderung zum 01. Juli 2012 wurde der Steuertatbestand von dem alleinigen Anknüpfen an das Veranstalten von Oddset-Wetten (zu dem Zeitpunkt nur durch den staatlichen Monopolisten) sowohl auf das Veranstalten einer Sportwette im Inland als auch auf die Teilnahme von inländischen Spielern an einer Sportwette (insbes. bei Veranstaltern ohne Sitz im Inland) erweitert. Der Steuersatz hingegen wurde auf den besonderen Steuersatz von 5% für Sportwetten abgesenkt. Die Erweiterung des Steuertatbestandes vor allem auf die Teilnahme inländischer Spieler induziert Mehreinnahmen.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
01.11.2013

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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