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Verschiedene Optionen für die Durchführung von Lichterfahrten

Olaf Lies: „Neuer Leitfaden schafft Sicherheit für das Brauchtum vor Ort“


Lichterfahrten haben in den vergangenen Wochen für viel Diskussionsstoff gesorgt. Sie sind 2020 in der Coronazeit entstanden und sind seitdem zu einem festen und geschätzten Bestandteil des Veranstaltungskalenders in der Adventzeit geworden. Das Niedersächsische Verkehrsministerium hat nun noch einmal einen Leitfaden in Form eines Erlasses an die niedersächsischen Kommunen versandt. Dieser zeigt verschiedene Optionen auf, wie Lichterfahrten möglichst handhabbar und ohne größere Hürden möglich gemacht werden können.

„Lichterfahrten – gerade in der Adventzeit – gehören mittlerweile zu Niedersachsen. Und es gibt viele Beispiele, wo in unserem Land auch in diesem Jahr bereits Lichterfahrten erfolgreich stattgefunden haben. Gerüchte über eine angebliche Verschärfung der Sach- und Rechtslage haben allerdings für viel Verunsicherung vor Ort gesorgt“, so der niedersächsische Verkehrsminister Olaf Lies: „Auf vielfachen Wunsch aus den niedersächsischen Kommunen haben wir den unteren Verkehrsbehörden Varianten aufgezeigt, wie Lichterfahrten möglich gemacht werden können. Mein Dank gilt auch den kommunalen Spitzen, die schnell und unkompliziert an diesem Erlass mitgewirkt haben. Wir zeigen für unterschiedliche Anforderungen vor Ort handhabbare Lösungen auf. Denn in vielen niedersächsischen Regionen entsteht gerade ein neues, modernes Brauchtum – und das unterstützen wir als Landesregierung ausdrücklich.“

Hintergrund:

Lichterfahrten erfreuen sich großer Beliebtheit. Diese Veranstaltungen beinhalten Fahrzeuge mit festlicher Beleuchtung und variieren stark in Art, Umfang und Teilnehmendenzahlen. Die rechtliche Einordnung und die Genehmigung liegen im Ermessen der lokalen Behörden.

Folgende Varianten sind möglich:

Variante 1)

nach Paragraf 14 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes: Es ist keine Genehmigung nötig, die Veranstaltung muss nur 48 Stunden vorher mit einem Versammlungszweck bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Natürlich kann die Behörde hier Auflagen bezüglich der Sicherheit treffen, wie bei einer Demonstration üblich. In diesem Fall sind die Führerscheinklassen L und T ausreichend, weil eine solche Versammlung landwirtschaftliche Zwecke erfüllt.

Variante 2)

Anmeldung als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung: Unter Brauchtum wird die Gesamtheit der im Laufe der Zeit entstandenen und überlieferten Bräuche angesehen. Eine gesetzliche Definition gibt es dazu nicht. Auch wenn die Lichterfahrten noch relativ jung sind, dienen sie der Stärkung und Identifikation der örtlichen Gemeinschaft, so dass unter diesen Umständen von einer örtlichen Brauchtumsveranstaltung ausgegangen werden kann. Dann gelten die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zum Brauchtum.

Die örtlich zuständigen Behörden haben in diesen Fällen im eigenen Ermessen und in Abstimmung mit dem Veranstalter eine sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. Die Führerscheinklassen L und T wären auch hier ausreichend.

Variante 3)

nach Paragraf 29 der Straßenverkehrsordnung: Dann muss die Lichterfahrt durch die Untere Verkehrsbehörde genehmigt werden. Da es sich in der Regel um eine Brauchtumsveranstaltung handeln wird, gelten auch hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen zum Brauchtum. Die Behörde kann über Art und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen (Einsatz von Polizei und/oder Verwaltungshelfern) entscheiden. Die Führerscheinklassen L und T wären auch hier ausreichend.

Normalerweise bedürfen zusätzliche Lichter an Kraftfahrzeugen grundsätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Erlass des Verkehrsministeriums zeigt aber eine Reihe von Punkten auf, wie auf Ausnahmegenehmigungen verzichtet werden kann.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.12.2024

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