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Was darf man mit einer Erkundungserlaubnis?

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.02.2014 - TOP 18. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP)


Die Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) hatten gefragt:

Der Artikel „Erdgas-Bohrungen auch bald in Achim?“ im Achimer Kreisblatt vom 29. Januar 2014 beschreibt die Erteilung einer Erkundungserlaubnis für die RWE-DEA und die Wintershall für die Aufsuchung von Rohstoffen für das Stadtgebiet Achim.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche Maßnahmen können die mit einer Erkundungserlaubnis ausgestatteten Unternehmen konkret veranlassen?
  2. Beinhaltet die Erkundungserlaubnis die Möglichkeit, Probefracs durchzuführen?
  3. Inwieweit ermöglichen die aktuell von der Landesregierung erteilten Erkundungsgenehmigungen den Ausschluss bestimmter Technologien für die etwaige spätere Rohstoffgewinnung?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Die Suche nach volkswirtschaftlich bedeutenden Bodenschätzen wie z.B. Erdöl und Erdgas, Stein- und Braunkohle oder Kali- und Steinsalze und deren Gewinnung unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland den Vorschriften des Bundesberggesetzes. Um bestimmte im Bundesberggesetz benannte bergfreie Bodenschätze aufzusuchen oder zu gewinnen ist die Erteilung von Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) unverzichtbare Voraussetzung.

Mit einer bergrechtlichen Erlaubnis erhält der Bergbauunternehmer das ausschließliche Recht, einen bestimmten bergfreien Bodenschatz innerhalb eines abgesteckten Gebietes (Erlaubnisfeld) aufzusuchen. Die Erteilung von Erlaubnissen dient somit der Ordnung von Aufsuchungstätigkeiten, wonach nur der Inhaber der Erlaubnis in dem Erlaubnisfeld die Tätigkeiten zur Suche nach einem Bodenschatz vornehmen darf. Außerhalb solcher Felder sind Aufsuchungsaktivitäten nicht zulässig.

Mit der Erlaubnis wird dem Unternehmen lediglich das Recht zur Aufsuchung von Bodenschätzen erteilt. Hingegen setzt die Durchführung von konkreten Aufsuchungsarbeiten, wie z. B. seismische Untersuchungen oder Bohrungen, die Genehmigung in einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren voraus. Mit einer Aufsuchungserlaubnis wird deshalb keine Vorfestlegung getroffen, ob und mit welchem Verfahren potenziell gewinnbare Bodenschätze, wie z.B. Erdöl oder Erdgas, erschlossen werden. Die Vergabe von Erlaubnissen steht somit auch in keinem direkten Zusammenhang mit dem Einsatz der Fracking-Technologie.

Das Stadtgebiet Achim betreffend wurden folgende Erlaubnisse erteilt oder verlängert:

Erlaubnisfeld

Ablauf der Erlaubnis

Größe des Erlaubnisfeldes in km2

Werder

31.01.2017

81,0259

Achim (neu)

30.04.2014

325,1

Unterweser

31.07.2014

789,2007

Das zuständige Landesamt für Bergbau Energie und Geologie (LBEG) macht alle erteilten Bergbauberechtigungen, also auch die bergrechtlichen Erlaubnisse, nach deren Erteilung zeitnah für die gesamte Öffentlichkeit auf der Internetseite des LBEG bekannt. Die im Raum Achim erteilten oder verlängerten Aufsuchungserlaubnisse wurden ebenso der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Dem LBEG liegen derzeit keine Verlängerungsanträge für die im Jahr 2014 ablaufenden Erlaubnisse der Erlaubnisfelder Achim (neu) und Unterweser vor.

Im Rahmen der Erteilung der Erlaubnis Werder wurde der Landkreis Verden mit Schreiben vom 21.10.2011 beteiligt. Eine Stellungnahme hat der Landkreis Verden dazu nicht abgegeben.

Das Erlaubnisfeld Achim (neu) ist aus einer Aufspaltung des bis zum Jahr 2000 existierenden Erlaubnisfeldes Achim in Achim (neu) einerseits und Thedinghausen andererseits hervorgegangen. Das Erlaubnisfeld Unterweser ist ebenfalls aus einer Reorganisation bestehender Erlaubnisfelder (Bremen, Meyenburg, Adolphsdorf und Schaphusen) hervorgegangen. Für derartige Vorgänge ist keine Beteiligung anderer Behörden vorgesehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Erlaubnisse werden zeitlich befristet erteilt und stellen lediglich einen Rechtstitel dar. Aufgrund einer bergrechtlichen Erlaubnis können keine Maßnahmen veranlasst werden, die einer Genehmigung nach einschlägigen Gesetzen (Bergrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht usw.) bedürfen.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 2.:
Nein.

Zu 3.:
Da dem Erlaubnisinhaber mit einer Aufsuchungserlaubnis lediglich der Rechtstitel verliehen wird, die Aufsuchung in dem ihm verliehenen Erlaubnisfeld vorzunehmen, ist im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis, ein Ausschluss bestimmter Technologien für die etwaige spätere Rohstoffgewinnung nicht möglich.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
28.02.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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