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Geldwäscheprävention & Geldwäscheaufsicht

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Marktmanipulation, Preisdruck oder (internationale) Rufschädigung sind nur einige Stichworte, die einzelne Unternehmen, aber auch den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt in diesem Zusammenhang betreffen können.

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern und die Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und der Steuerverwaltung zu entziehen. Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von Geldern oder Vermögenswerten, um terroristische Aktivitäten zu unterstützen oder durchzuführen. Geldwäsche (auch leichtfertig begangen) sowie Terrorismusfinanzierung sind in Deutschland strafbar (§§ 261 und 89c Strafgesetzbuch) – dies gilt auch für Beihilfehandlungen. Kriminelle benutzen dabei auch völlig seriöse Unternehmen für ihre Zwecke, denen meist nicht bewusst ist, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Eine wirkungsvolle Geldwäscheprävention dient daher zum einen dem freien, legalen Wettbewerb und soll Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern sowie zu deren Aufdeckung beitragen. Zum anderen schützt sie aber auch davor, sich selbst strafbar zu machen.


Ziel des Geldwäschegesetzes

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten (Sorgfaltspflichten) auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Des Weiteren müssen die Verpflichteten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Dieses umfasst die Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Risiken zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden (Risikoanalyse), auf Grund von im Gesetz benannten Risikofaktoren (Anlage 1 und 2 zum GwG) sowie den Informationen, die sich aus der Nationalen Risikoanalyse ergeben, und den daraus für notwendig erachteten und im Geschäftsablauf implementierten internen Sicherungsmaßnahmen.


Geldwäscheaufsicht und Verpflichtete

Ab dem 01.01.2025 ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung die in Niedersachsen nach § 50 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten sonstigen Nichtfinanzsektor (§ 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft i.V.m. Nr. 4.4 der Anlage).

Dies umfasst folgende Verpflichtete:

  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 24 GwG sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen derartiger Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits anderweitig geldwäscherechtlich verpflichtet sind (zum Beispiel als Kreditinstitut), § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG

  • Versicherungsvermittler und im Inland gelegene Niederlassungen entsprechender Versicherungsvermittler mit Sitz im Ausland, soweit sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln, Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes vergeben (Gelddarlehen und Akzeptkredite) oder Kapitalisierungsprodukte anbieten, § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG
    Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 Nr. 1 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind, § 3 Abs. 1 Nr. 8 GwG.

  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, sofern sie nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten anderen Berufen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind (zum Beispiel als Rechtsanwälte, registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) und wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Vorratsgesellschaften oder virtuelle Büros anbieten, Geschäftsführungsfunktionen übernehmen, als Treuhänder für unselbständige Stiftungen fungieren),§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG

  • Immobilienmakler, sofern sie gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln, § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG

  • Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind), Kunstvermittler (hierzu zählen auch Auktionatoren und Galeristen) und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

Zuvor oblag die Aufsicht über diese Verpflichtete der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen, der Region Hannover, sowie den Landkreisen und kreisfreien Städte (Änderung der Zuständigkeitsverordnung-Wirtschaft vom 27.09.2024, Nds. GVBl. 2024 Nr. 80).

Als die für den sogenannten sonstigen Nichtfinanzsektor zuständige Aufsichtsbehörde hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt und eingehalten werden. Dazu werden den Verpflichteten u.a. regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt (s. Downloadbereich).

Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und ggfs. geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der in - aufgrund des GwG ergangenen - Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, haben die Aufsichtsbehörden nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.


FIU – Abgabe von Verdachtsmeldungen

Als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nimmt die Financial Intelligence Unit (FIU) u.a. Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung entgegen und analysiert diese Verdachtsmeldungen.

Aufsichtsbehörden und Verpflichtete sind gemäß §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der FIU zu melden. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen ist auch anonym möglich.


FIU – Registrierungspflicht und Fachinformationen

Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung müssen sich alle Verpflichteten des Geldwäschegesetzes nach § 45 GWG einmalig elektronisch bei goAML (https://goaml.fiu.bund.de/Home), dem elektronische Meldeportal der FIU, registrieren.

Außerdem erhalten Verpflichtete nach Registrierung Zugang zu Fachinformationen der FIU, unter anderem branchenspezifische Typologiepapiere sowie Dokumente der Anti Financial Crime Alliance (AFCA). Derartige Informationen können insbesondere beim Erkennen eines Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdachts helfen.


Bekanntmachungen nach § 57 GwG

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurden, sind gemäß § 57 GwG bekannt zu machen. Dies gilt auch für gerichtliche Entscheidungen, soweit diese unanfechtbar geworden sind und die Verhängung eines Bußgeldes zum Gegenstand haben.

Aktuell liegen keine Bekanntmachungen vor.


Hinweis auf Verstöße nach dem Geldwäschegesetz – (Anonymes) Online-Meldesystem

Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz können personalisiert oder anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Solche Hinweise stellen eine wichtige Erkenntnisquelle dar und können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.

Entsprechend § 53 GwG wird für die Annahme entsprechender Hinweise ein geschützter Kommunikationsweg angeboten (sog. „Whistleblowing-System“):

https://www.bkms-system.com/bkwebanon/report/clientInfo?cin=9EZcR6&c=-1&language=ger

Das BKMS®-System, welches durch die EQS Group in Zusammenarbeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) entwickelt wurde, erfüllt die höchsten Datenschutzanforderungen und ist entsprechend zertifiziert. Eine technische Rückverfolgung eingehender Hinweise ist nicht möglich. Das Meldesystem ist bereits bei einer Vielzahl anderer Behörden in Deutschland im Einsatz, unter anderem bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), dem Bundeskartellamt und dem Bundeskriminalamt.


Nähere Informationen können Sie dem Downloadbereich entnehmen.


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