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Bankenabgabe NBank

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 27.02.2014 - TOP 18. Antwort vom Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Jörg Bode und Gabriela König (FDP)


Die Abgeordneten Christian Grascha, Jörg Bode und Gabriela König (FDP) hatten gefragt:

Es gibt Befürchtungen, dass auch staatliche Förderbanken für den EU-Bankenabwicklungsfonds abgabenpflichtig werden könnten.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Für wie wahrscheinlich hält die Landesregierung, dass auch die NBank in die Abgabepflicht an den EU-Bankenabwicklungsfonds einbezogen wird, und warum?
  2. Wann ist mit einer Entscheidung zu diesem Thema zu rechnen, und auf welche Art und Weise setzt sich die Landesregierung für die Interessen der NBank ein?
  3. Mit welchen konkreten Bedingungen der Abgabepflicht rechnet die Landesregierung, und welche insbesondere haushalterischen Vorkehrungen werden dafür getroffen?

Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Olaf Lies beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Vor etwa zwei Jahren haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU zu einer Bankenunion verpflichtet. Darunter werden verschiedene Gesetzgebungsverfahren mit dem Ziel zusammengefasst, eine Wiederholung der globalen Finanzkrise von 2008 zu verhindern. Einen der zentralen Teilbereiche stellt die Errichtung einer Abwicklungsbehörde dar. Wesentliche Inhalte der zentralen Reform sind die Schaffung einer einheitlichen Bankenaufsicht (SSM) und eines Bankenabwicklungsmechanismus (SRM) im Euro-Raum. Unter anderem ist vorgesehen, einen Abwicklungsfonds aufzubauen, den die Kreditinstitute binnen zehn Jahren über eine neue Europäische Bankenabgabe mit bis zu 55 Mrd. € füllen sollen. Auf erste Eckwerte für den künftigen SRM haben sich die Finanzminister der EU im Dezember 2013 verständigt.

Zum gleichen Zeitpunkt haben ergänzend hierzu Vertreter des Ministerrates, des EU-Parlaments und der EU-Kommission im Rahmen sog. Trilogverhandlungen einen Kompromiss zur Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Banken [(Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD)] ausgehandelt. Die BRRD regelt den Umgang mit Banken, die nicht mehr überlebensfähig sind und geordnet rückabgewickelt werden müssen. Sie gilt für alle EU-Mitglieder, während der SRM nur für den Euro-Raum Geltung entfalten soll.

Nach der aktuellen Fassung der BRRD sollen auch die rechtlich selbstständigen und rechtlich unselbstständigen Förderinstitute der Länder in den Kreis der für den Abwicklungsfonds beitragspflichtigen Institute aufgenommen werden. Dies obwohl sich der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit guten Gründen dafür eingesetzt hatte, die Förderbanken der Länder und damit auch die NBank von der Inanspruchnahme des EU-Abwicklungsmechanismus auszuschließen. Dieser Position war das EU-Parlament gefolgt und hatte in seinem finalen Bericht vom 04.06.2013 in Art. 94, Ab­s. 2b BRRD eine Klausel aufgenommen, mit der Verbindlich­keiten von Förderbanken von der Bemessungsgrundlage zur Beitragspflicht ausge­nommen waren. Im Rahmen der kürzlich stattgefundenen Trilogver­handlungen wurde diese Klausel im aktuel­len Kompromisstext jedoch gestrichen.

Die Verhandlungen für die BRRD stehen kurz vor dem Abschluss. Das BRRD-System soll am 01.01.2015 in Kraft treten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.:
Nach bisherigem Kenntnisstand wurde die Klausel entfernt, weil die Auffassung vertreten wurde, die Ausnahmeregelung für Förderbanken sei bereits in Art. 2 CRD IV (,excluded by virtue of Art.2 of the CRD’) enthalten. Art. 2 Ziff. 3 Abs. 6 CRD IV benennt jedoch lediglich explizit nur die KfW. Insofern greift der Verweis auf die CRD IV an dieser Stelle weder für die NBank, noch für alle übrigen deutschen För­derbanken. Diesbezüglich hat der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) mit der Bundesregierung Kontakt aufgenommen und um ein Aufgreifen der Thematik in den Abschlussverhandlungen gebeten.

Zu 2.:
Während die Verhandlungen zur BRRD nahezu vor dem Abschluss stehen, wird das Gesetzgebungsverfahren zum SRM aktuell fortgesetzt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Bundesrat seine in der Vorbemerkung genannte Position bekräftigt und die Bundesregierung gebeten, sich im weiteren Verfahren für eine Ausnahmeregelung für die Förderbanken einzusetzen. Auch die Landesregierung wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Gesetzgebungsverfahren für eine Ausnahmeklausel einsetzen.

Zu 3.:
Die Ausgestaltung der Bankenabgabepflicht ist sowohl bezüglich der Kriterien als auch im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage noch völlig offen. Soweit als möglich trifft die NBank Vorsorge die im Raum stehende Bankenabgabepflicht über risikoassistierte Kriterien zu beeinflussen.

Die Wirtschaftsplanung der NBank ist auf ein ausgeglichenes Jahresergebnis ausgerichtet. Dabei erbringen die Auftrag gebenden Ressorts im Rahmen des Defizitausgleichs sog. Trägerleistungen. Eine Bankenabgabe würde als Aufwandsposition der NBank in deren Gewinn- und Verlustkalkulation aufgenommen. Können der Summe der Aufwandspositionen keine ausreichenden Erträge gegenüber gestellt werden, wirkt sich dies auf die im jeweiligen Haushaltsplan des Landes ausgewiesene Trägerleistungspflicht der Auftrag gebenden Ressorts aus. Je höher die Differenz zwischen Ertrag und Aufwand ist, desto höher ist die Trägerleistungspflicht.

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Artikel-Informationen

erstellt am:
28.02.2014

Ansprechpartner/in:
Herr Stefan Wittke

Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Pressesprecher
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Tel: (0511) 120-5427
Fax: (0511) 120-995427

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