Sitzung des Niedersächsischen Landtages im Mai 2015
Mündliche Anfragen
10. Gefahrgutunfall auf der BAB 7 im Landkreis Göttingen
Abgeordnete Dr. Gabriele Andretta und Ronald Schminke (SPD)
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr namens der Landesregierung
Vorbemerkung der Abgeordneten
Am 19. Dezember 2014 kam es auf der Bundesautobahn A 7 im Gemeindegebiet Rosdorf zu einem schweren Gefahrgutunfall mit dem Gefahrstoff Aluminiumphosphid. Es gab Verletzte und ein Mensch kam zu Tode. An der Unfallstelle waren mehr als 500 Rettungskräfte aus den Gemeinden der Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode sowie aus Göttingen, Kassel, Hann. Münden und Duderstadt im Einsatz. Nur durch das schnelle und professionelle Eingreifen der Einsatzkräfte konnte eine größere Katastrophe in der Region Göttingen verhindert werden.
Auch die anschließende Entsorgung der havarierten Fässer mit dem Aluminiumphosphid gestaltete sich sehr schwierig: Da es sich bei Aluminiumphosphid um einen leicht entzündlichen Gefahrstoff mit hoher Toxizität handelt, waren umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Insgesamt zog sich die Bergung der Fässer über drei Wochen hin, und erst Mitte Februar konnten die Fässer abtransportiert werden. Die betroffene Bevölkerung im Gemeindegebiet Rosdorf war in großer Sorge, und es wurde die Frage laut, ob die vorhandenen Gesetze und Verordnungen zum Gefahrguttransport ausreichend sind. Zudem stellt sich die Frage, ob Gefahrguttransporte zum Schutz der Bevölkerung nicht besser auf die Schiene verlagert werden sollten.
Vorbemerkung der Landesregierung
Gefährliche Güter werden in einer hoch industrialisierten Gesellschaft häufig verwendet, so dass der weltweite Handel mit gefährlichen Gütern einen großen Umfang erreicht hat und ständig zunimmt.
Wichtig bei den Transporten ist es, Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden.
Für den Transport gefährlicher Güter wurde deshalb ein internationales Regelwerk (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)) geschaffen, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Das ADR wird in Deutschland durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Kraft gesetzt. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik alle zwei Jahre überprüft und weiterentwickelt. Bei jeder Überarbeitung werden verschiedene Maßnahmen beschlossen, die die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter aufrechterhalten und verbessern sollen.
Diese Sicherheitsvorschriften regeln im Wesentlichen:
-
welche gefährlichen Güter befördert werden;
-
wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen;
-
wie die Beförderungsmittel (z. B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;
-
wie die Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;
-
was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während der Beförderung zu beachten ist;
-
wie das Personal, das gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.
Trotz umfangreicher Vorschriften und Intensivierung der Schulung werden sich Unfälle mit gefährlichen Gütern nicht ganz vermeiden lassen - es bleibt leider immer ein Restrisiko. Für diese Fälle wurden von den Behörden der für die Schadensbekämpfung zuständigen Bundesländer sowie auch von der chemischen Industrie umfangreiche Vorsorgemaßnahmen getroffen (u. a. besondere Schulungen von für Notfallmaßnahmen zuständige Einsatzkräfte und von Fahrzeugführern in Schadensfällen).
Im Interesse einer weiteren Verlagerung von Gütertransporten auf die Schiene unterstützt der Bund den Neu- und Ausbau sowie die Reaktivierung von privaten Gleisanschlüssen durch finanzielle Zuwendungen.
Aufgrund des enormen Transportaufkommens können allerdings nicht alle gefährlichen Güter auf der Schiene oder mit dem Binnenschiff befördert werden.
Im Straßenverkehr dürfen besonders gefährliche Güter, die in der Anlage 1 zur GGVSEB genannt sind (wie gewisse Sprengstoffe, Propan, Flusssäure), nur befördert werden, wenn der Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiffen auch im sogenannten Kombiverkehr (Huckepack- und Containerverkehr) nicht möglich ist.
1. Hält sie die Regelungen in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, u. a. dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, für ausreichend? Wenn nein, wo sieht sie Nachbesserungsbedarf?
Ja.
2. Wird die Landesregierung konkrete Maßnahmen ergreifen, gegebenenfalls welche?
Nein.
Aus den vorgenannten Gründen hält die Landesregierung die vorhandenen Systeme für ausreichend, um eine möglichst sichere Beförderung gefährlicher Güter zu gewährleisten.
Artikel-Informationen