Kavernenaussolungen in Niedersachsen (Teil 1)
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 09.12.2010 - TOP 22. Antwort von Wirtschaftsminister Jörg Bode auf die mündliche Anfrage der Abgeordneten Sigrid Rakow, Wiard Siebels, Olaf Lies, Marcus Bosse, Rolf Meyer, Klaus Schneck, u. a. (SPD)
Die Abgeordneten Sigrid Rakow, Wiard Siebels, Olaf Lies, Marcus Bosse, Rolf Meyer, Klaus Schneck, Brigitte Somfleth, Karin Stief-Kreihe und Detlef Tanke (SPD) hatten gefragt:
Die o. g. Abgeordneten haben auf ihre Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Wie groß ist die Gefahr durch Aussolungen von Kavernen“ vom 15. September 2010 eine Antwort der Landesregierung (Drs. 16/2971) erhalten.
Hieraus ergibt sich, dass die IVG Caverns GmbH auch gegenüber der Landesregierung bzw. dem Landesbergamt noch kein Absenkungsgutachten für die in Rede stehenden 144 Kavernen vorgelegt hat. Aus den Werten des Gutachtens für 70 der insgesamt 144 betroffenen Kavernen kann gefolgert werden, dass bei 144 Kavernen die Absenkungen nochmals verschärft würden. Weiterhin ergeben sich aus den Antworten der Landesregierung zusätzlich offene Fragen.
Wir fragen die Landesregierung:
- Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen und zu welchem Zeitpunkt ist die IVG verpflichtet, ein Absenkungsgutachten für den Betrieb der insgesamt 144 Kavernen, die gesolt und als Gaskavernen vermietet werden sollen, zu erstellen?
- Was ist die gesetzliche Grundlage zum Tätigwerden der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe in Hinblick auf die Erstellung der seitens der IVG aktuell vorgestellten Absenkungsprognose für 70 Kavernen, und inwieweit unterscheidet sich dieses Vorgehen bzw. Erstellen der Gutachten von den betroffenen 144 Kavernen?
- Inwiefern liegen der Landesregierung gerichtliche Entscheidungen vor, nach denen Bodenabsenkungen von einer bestimmten Größe dazu führen, dass der Bergbaubetrieb einzustellen ist, oder gibt es definierte, festgeschriebene Ereignisse, z. B. plötzliche Bodensenkungen oder Risse in Zusammenhang mit Bohrarbeiten am Salzstock o. Ä., die zu einer Einstellung des Betriebes führen müssen?
Der Untergrundspeicher Etzel in der Gemeinde Friedeburg (Landkreis Wittmund) dient der Zwischenlagerung von importiertem Erdöl und Erdgas sowie eines beträchtlichen Teils der nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschriebenen deutschen strategischen Reserven an Erdöl und Erdölerzeugnissen. Damit leistet dieser Speicher einen wesentlichen Beitrag für die Sicherheit der Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat am 20. September 2010 auf der Grundlage von § 52 Bundesberggesetz gegenüber dem Betreiber des Untergrundspeichers Etzel die Vorlage eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichstudie verlangt. Dieser Rahmenbetriebsplan muss u.a. den Nachweis hinsichtlich des Schutzes der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs enthalten. Das LBEG rechnet mit der Einleitung des Verfahrens in Form einer Antragskonferenz zur Erörterung von Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2011.
Zu 2.:
Eine gesetzliche Grundlage für ein Tätigwerden der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) besteht nicht. Soweit der Unternehmer nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, bedient er sich fachkundiger Gutachter. Im hier vorliegenden Fall hat der Betreiber des Untergrundspeichers die BGR mit der Erarbeitung einer Senkungsprognose beauftragt.
Zu 3.:
Der Landesregierung sind keine derartigen gerichtlichen Entscheidungen bekannt. Im Übrigen gibt es keine rechtlich normierten Größenordnungen oder Schwellenwerte, die für sich allein genommen zu einer Einstellung des Betriebes führen würden. Für die Beurteilung der Sicherheit des jeweiligen Betriebes ist stets eine konkrete Betrachtung des Einzelfalles erforderlich.
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erstellt am:
09.12.2010