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Energiekartellrecht

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat - zusammen mit den anderen Kartellbehörden der Länder und dem Bundeskartellamt - die Aufgabe, den wettbewerbsrechtlichen Ordnungsrahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) als Grundlage der sozialen Marktwirtschaft zu gewährleisten. Ein Aufgabenschwerpunkt ist dabei die Durchsetzung wettbewerblicher Strukturen in der Versorgungswirtschaft. Die Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem GWB wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Niedersachsen hinausgeht.

Die Landeskartellbehörde Niedersachsen hat keine Befugnis zur Durchführung einer Preiskontrolle oder -genehmigung. Sie führt jedoch eine sogenannte "nachträgliche Missbrauchsaufsicht" über Versorgungsgebiete der Energieversorgungsunternehmen in Niedersachsen. Für in mehreren Bundesländern gelegene Versorgungsgebiete ist dagegen ggf. das Bundeskartellamt zuständig.

Die nachträgliche Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden gem. der §§ 18, 19, 20 und 29 GWB hat insbesondere das Ziel zu verhindern, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht z.B. durch missbräuchlich überhöhte Preise gegenüber seinen Kunden ausnutzt. Auch dies bedeutet keine flächendeckende Preisüberprüfung, sondern die Kontrolle einzelner Ausreißer im Rahmen des der Behörde eingeräumten Aufgreifermessens.

Grundlage der Missbrauchsaufsicht über die Grundversorgung Strom und Gas und Fernwärme ist der bis zum 31.12.2027 befristete § 29 GWB. Im Jahr 2022 wurde mit der „Osternovelle“ des EnWG (Gesetz zur Änderung des EnWG im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung) auch die Fernwärme in § 29 GWB einbezogen.

Diese Vorschrift verbietet es Strom- und Gasversorgungsunternehmen sowie Fernwärmeversorgern ausdrücklich, Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen zu fordern, „die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist". Die Regelung des § 29 GWB unterstützt die Tätigkeit der Kartellbehörden durch eine Beweislastumkehr im Kartellverwaltungsverfahren. Die Märkte für die Belieferung von sogenannten Standardlastprofil-Kunden (SLP-Kunden) in der Grund- und Ersatzversorgung sind jeweils räumlich auf die Netzgebiete beschränkt, in denen das betreffende Unternehmen der Grundversorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unterliegt.

Die Lage bei der Belieferung von SLP-Kunden auf der Grundlage von Sonderverträgen ist grundlegend anders. SLP-Kunden, die ihren Strom- und/oder Gasanbieter aktiv wählen, stehen grundsätzlich eine Vielzahl von alternativen Angeboten zur Wahl. Sie können heutzutage den Gas- und Stromversorger im Rahmen ihrer vertraglichen Möglichkeiten wechseln. Zur Ermittlung der unterschiedlichen, am jeweiligen Wohnort verfügbaren Tarife bieten sich die einschlägigen Internetportale an. Die Landeskartellbehörde hält keine eigene Übersicht über aktuelle Tarife der Energieversorgungsunternehmen und verfügbare Alternativanbieter vor.

Um einen Überblick über den Zustand des Wettbewerbs auf verschiedene Sektoren der niedersächsischen Energieversorgung zu gewinnen und gleichzeitig eine Grundlage für die Ausübung der Missbrauchsaufsicht zu erhalten, führt die Landeskartellbehörde im Rahmen ihrer Enquête-Befugnis aus § 32e GWB Wirtschaftszweiguntersuchungen durch. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden als Ergebnisberichte, bereinigt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen, auf dieser Homepage veröffentlicht und so der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Um sich aktiv gegen als unbillig empfundene Preiserhöhungen zu wehren, haben Kunden die Möglichkeit, - ggf. nach vorheriger anwaltlicher Beratung - gemäß § 315 BGB zivilrechtlich gegen Preiserhöhungen vorzugehen, um vor einem Zivilgericht einseitig vom Energieversorger vorgenommene Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen.

Die Landeskartellbehörde hat ihr auf dieser Internetseite veröffentlichtes Hinweispapier, das sich mit Konzessionsvergabeverfahren nach § 46 EnWG befasst, seit dem Jahr 2017 nicht mehr aktualisiert. Das nach dieser Vorschrift von den Gemeinden durchzuführende Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsverträgen (Konzessionen) für die Verlegung und den Betrieb von Gas- und Stromverteilernetzen ist im Wesentlichen im Energiewirtschaftsgesetz geregelt. Obwohl das Hinweispapier nicht mehr aktuell ist, gibt es den Gemeinden einen umfassenden Überblick über den Ablaufplan für das Konzessionsverfahren.

Ansprechpartner Telefon
Frau Heike Zinram 0511/120-8412

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Aktuelle Information

Zwischenbericht der Landeskartellbehörde Niedersachsen über die Auswertung zur „Sektoruntersuchung der Grundversorgung Strom und Gas“ zum 01.11.2023

Die Landeskartellbehörde hat am 13.10.2023 ein Verfahren nach § 32e Abs. 1 GWB zur Untersuchung der Grundversorgungstarife Strom und Gas zum 01.11.2023 in Niedersachsen eingeleitet. Im Rahmen dieser Erhebungen sind zunächst Preise, ohne Umsatzsteuer, und Preisbestandteile für ausgewiesene Typfälle zu den Stichtagen 01.09.2021, 01.01.2022, 01.09.2022, 01.01.2023, 01.09.2023 und 01.01.2024 erhoben worden, die eine Übersicht über die Preise und deren Entwicklungen insgesamt erlauben. Die Landeskartellbehörde wird die Grundversorgungspreise auch noch einmal zum 01.09.2024 abfragen und sodann mit der kartellrechtlichen Auswertung beginnen. Die ermittelten Preisentwicklungen werden in diesem Zwischenbericht dargestellt.

Die Landeskartellbehörde hat am 22.07.2024 den Abschlussbericht zum Trinkwasserpreisvergleich zum Stichtag 31.12.2019 veröffentlicht.

  20240704 Zwischenbericht der LKartB NI.pdf

  Abschlussbericht der Landeskartellbehörde Trinkwassermarkt

Hinweispapier zur Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen

Die Landeskartellbehörde hat das von ihr veröffentlichte Hinweispapier zur Vergabe von Wasserkonzessionsverträgen mit Stand vom 31.05.2024 aktualisiert und veröffentlicht. Das Papier findet sich auf der Seite Wasserkartellrecht.

Leitfaden des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur

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