Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Niedersachsen klar Logo

Rechtsgrundlagen der Energieeffizienz von Gebäuden

Gebäudeenergiegesetz

Eine der zentralen aktuellen Herausforderungen unserer Zeit ist der Klimaschutz. Rund 35 % des deutschen Endenergieverbrauchs und ca. 30% der CO2-Emissionen entfallen in Deutschland allein auf den Gebäudebereich.

Durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-Gebäuderichtlinie) sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Energieeffizienz im Gebäudebereich zu erlassen. Mit Datum vom 13.08.2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes veröffentlicht (BGBl I S.1728). Es ist am 01.11.2020 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst.

Das GEG definiert energetische Anforderungen an Neubauten und bei Sanierungen / Um- und Anbauten im Baubestand.

Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit durch einen sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte, im Interesse des Klimaschutzes den Einsatz fossiler Ressourcen und die Abhängigkeit von Energieimporten zu mindern.


Erneuerbare Energien

Die ursprünglichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wurden in das neue GEG integriert und zum Teil ergänzt. Das Ziel ist es weiterhin, über den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien, die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es werden Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bei neu zu errichtenden Gebäuden definiert.

Eigentümerinnen und Eigentümer von neu zu errichtenden Gebäuden müssen einen Teil ihres Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien gemäß den Vorschriften des GEG decken, sofern die Bauantragsstellung oder die Bauanzeige nicht vor dem 01.11.2020 erfolgte. Welche Form erneuerbarer Energien hierbei genutzt werden soll, kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer selbst entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und / oder Kälte mit erneuerbarer Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der gewählten Energieform. Wenn keine erneuerbaren Energien genutzt werden können, stehen verschiedene Ersatzmaßnahmen zur Verfügung.

Für Bestandsgebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden, gilt dies entsprechend.

Energieausweise

Auch das GEG schreibt Energieausweise vor, die Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes geben. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Bestandsgebäudes einen Energieausweis für das Gebäude ausstellen zu lassen und ihn Interessenten zugänglich zu machen. Der Energieausweis dient der Transparenz auf dem Immobilienmarkt: Er soll potentielle Käuferinnen und Käufer, Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes informieren.

Der Energieausweis kann entweder auf dem Energiebedarf eines Gebäudes (Energiebedarfsausweis) oder auf dem Energieverbrauchskennwert des tatsächlichen Energieverbrauchs (Energieverbrauchsausweis) basieren.

Für Neubauten sowie für Modernisierungen, in deren Planungsphase eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, muss ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden.

Für Bestandsgebäude (Wohn- und Nichtwohngebäude) kann sowohl ein Energiebedarfsausweis als auch ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden.

Für kleine Gebäude (Nutzfläche ≤ 50 m²) und Baudenkmale besteht die Energieausweispflicht nicht.

Die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen ist in § 88 GEG abschließend geregelt.

Modernisierungsempfehlungen

Wenn Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz eines bestehenden Gebäudes möglich sind, müssen dem Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Das gilt für Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweise gleichermaßen. Diese Empfehlungen geben Eigentümerinnen und Eigentümern bzw. Interessenten wichtige Hinweise auf energetische Verbesserungsmöglichkeiten für ein Gebäude. Die Modernisierungsempfehlungen können natürlich keine ausführliche Energieberatung ersetzen. Sind solche Maßnahmen nicht möglich, so ist dies ebenfalls zu vermerken.

Berechtigte Personen zum Aufstellen bautechnischer Nachweise nach dem GEG

Anforderungen an die Aufstellerinnen und Aufsteller von Nachweisen zum Wärmeschutz als öffentlich-rechtliche Nachweise sind in der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (NDVO-GEG) geregelt, die Niedersachsen zur Umsetzung des GEG erlassen hat.

Die NDVO-GEG verpflichtet Bauherrinnen und Bauherren, die bautechnischen Nachweise, die nach dem Gebäudeenergiegesetz erforderlich sind, von Sachverständigen erstellen zu lassen, welche die Voraussetzungen als Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 53 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3, Abs. 4 Nr. 2, 3 oder 4 oder Abs. 5 und § 65 Abs. 4 oder § 86 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) erfüllen. Die Verordnung trägt damit dem komplexen Regelungsgehalt des GEG für Neubauvorhaben Rechnung.


Erfüllungserklärung

Neu eingeführt wurde durch das GEG die Erfüllungserklärung . In dieser hat die Bauherrin oder der Bauherr bzw. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines neu errichteten Gebäudes zu bescheinigen, dass die Anforderungen des GEG eingehalten werden. Für bestehende Gebäude ist eine Erfüllungserklärung in bestimmten Fällen vorzulegen (s. h. § 92 Absatz 2 GEG).

Die Erfüllungserklärung ist spätestens drei Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme bei der jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Anforderungen an die Berechtigung zur Ausstellung von Erfüllungserklärungen sind in der NDVO-GEG geregelt.

Vollzug

Die Zuständigkeit für den Vollzug des GEG ist in Niedersachsen den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen worden. Für Gebäude des Bundes und des Landes ist in der Regel das Niedersächsische Finanzministerium zuständig.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln