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Baurechtliche Regelungen zum Hochwasserschutz und zur wassersensiblen Siedlungsentwicklung

Das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht enthalten zahlreiche Regelungen, die für den Hochwasserschutz und die wassersensible Siedlungsentwicklung mittelbar oder unmittelbar relevant sind bzw. relevant sein können.

Bauplanungsrecht zur Bauleitplanung

Was ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten?

Gemäß § 1 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen – also Flächennutzungs- und Bebauungsplänen – u.a. zu berücksichtigen

die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

die Auswirkungen, die für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind sowie

die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden.

Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Klimaschutz-, als auch durch Anpassungsmaßnahmen, Rechnung getragen werden (§ 1a BauGB).

Was sagen die Bauleitpläne zum Hochwasserschutz?

Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung zum Hochwasserschutz (Vorranggebiete Hochwasserschutz) anzupassen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

Für die Belange des Umweltschutzes ist bei der Bauleitplanung eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sollen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 BauGB).

Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind, sollen in den Bauleitplänen gekennzeichnet werden (§§ 5 und 9 BauGB). Festgesetzte Überschwemmungsgebiete, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sowie Hochwasserentstehungsgebiete sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie als Risikogebiete bestimmte Gebiete sollen vermerkt werden.

Was sagen Bebauungspläne zum Hochwasserschutz?

Bebauungspläne sollen den Anforderungen des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge in den Festsetzungen gerecht werden. Neben den allgemeinen Festsetzungen zur Zulässigkeit von baulichen und sonstigen Anlagen auf den Baugrundstücken kommen dafür insbesondere Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in Betracht:

  • Flächen, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses;
  • Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen,
  • die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen,
  • sowie die Art dieser Maßnahmen; Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen).

Werden im Bebauungsplan

  • Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,

oder

  • Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,

festgesetzt, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer zu entschädigen, soweit ihnen Vermögensnachteile entstehen. In dem an zweiter Stelle genannten Fall gilt dies nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen (§ 40 BauGB).

Bauplanungsrecht außerhalb von Bauleitplänen

Was sagt das Bauplanungsrecht außerhalb von Bauleitplänen?

Das allgemeine Bauplanungsrecht enthält Bestimmungen, die mittelbar auch Belange der wassersensiblen Siedlungsentwicklung betreffen können.

  • So bestimmt § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, dass bei Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf.
  • Vorhaben im Außenbereich dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Hierzu gehören u.a. wasserrechtliche Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserwirtschaft. Das Vorhaben darf keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ihnen ausgesetzt werden (§ 35 Abs. 3 BauGB). Die Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes, das durch Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört wurde, an gleicher Stelle (§ 35 Abs. 4 BauGB) wird baurechtlich begünstigt.

Überschwemmungs- und Risikogebiete

Was sagen Bauleitpläne zu Überschwemmungsgebieten?

Es ist in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach Baugesetzbuch grundsätzlich untersagt, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten neue Baugebiete im Außenbereich auszuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 WHG). Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Sonderfällen möglich (§ 78 Abs. 1 Satz, 2, Abs. 2 und 3 WHG).

Gem. § 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

  • die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
  • die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
  • die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Was sagt das BauGB zu Überschwemmungsgebieten?

In den nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des BauGB festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist es grundsätzlich untersagt, bauliche Anlagen zu errichten oder erweitern. (§ 78 Abs. 4 Satz 1 WHG). Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Sonderfällen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Hochwasserschutzes möglich (§ 78 Abs. 4 Satz 2, Abs. 2ff WHG).

Beim Kauf von Grundstücken in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, steht den Gemeinden ein Vorkaufsrecht zu (§ 24 BauGB). Das ist insbesondere in Überschwemmungsgebieten der Fall.

Auch in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b WHG gelten besondere Anforderungen an die Bauleitplanung und die Errichtung von Gebäuden.

Was sagt die Handlungsanweisung zur Hochwasservorsorge und zum Hochwasserschutz zu Überschwemmungsgebieten?

Weitere Angaben zur Bauleitplanung und der Zulässigkeit von Einzelvorhaben enthält die „Handlungsanleitung zur Hochwasservorsorge und zum Hochwasserschutz in der Raumordnungs- und in der Bauleitplanung sowie bei der Zulassung von Einzelbau­vorhaben“ (https://www.is-argebau.de/verzeichnis.aspx?id=5120&o=759O5120). Die Handlungsanleitung wurde von den Gremien der Bauministerkonferenz beschlossen und zuletzt 2018 grundlegend aktualisiert.

Anforderungen an Gebäude

Das Bauordnungsrecht fordert u.a., dass bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich / für ihre Nutzung geeignet sein müssen, dass

  • die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere nicht gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 NBauO) und
  • durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, – insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen – nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein (§ 13 NBauO).

Die Vorschriften dienen dazu, Gefahren abzuwehren, mit den in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zu rechnen ist – nicht hingegen dazu, Gefahren extremer Witterungsereignisse abzuwehren.

Die verbindlich eingeführten Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (VVTB) befassen sich in Abschnitt A 1.2.2 „Bauliche Anlagen im Erd- und Grundbau“ mit der Höhe des (Grund-)Wasserspiegels und sehen vor, dass Sachverständige Auskünfte zu möglichen Grundwasserständen einholen und aufgrund ihrer Bodenbewertung Gründungsvorschläge machen. Ggf. kommen dann Bodenverbesserungen oder Tiefgründungen (Pfähle) in Frage.

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