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Wasserhaushaltsgesetz und niedersächsisches Wassergesetz zu Abwasser

Was sagt das Wasserhaushaltsgesetz zu Niederschlagswasser?

Das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder von befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser (Niederschlagswasser) ist auch Abwasser (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG)

Wie soll das Abwasser beseitigt werden?

Abwasser soll so beseitigt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG). Niederschlagswasser sollte dabei, wenn möglich, ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden (§ 55 Abs. 2 WHG) – ohne dabei mit Schmutzwasser vermischt zu werden.

Zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung gehören:

  • Behandlung
  • Sammeln
  • Fortleiten
  • Einleiten
  • Versickern
  • Verregnen
  • Verrieseln

von Abwasser.

Wer soll das Abwasser beseitigen?

Abwasser ist von den abwasserbeseitigungspflichtigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen (§ 56 WHG). Die dafür notwendigen Abwasseranlagen sind laut WHG (§ 60) nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, betreiben und erhalten.

Wer soll sich vor Hochwasser schützen?

Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist verpflichtet, mögliche und zumutbare Vorsorgemaßnahmen zum Hochwasserschutz und zur Schadensminderung selber zu treffen (§ 5 WHG).


Was sagt das Niedersächsische Wassergesetz dazu?

Wer soll das Abwasser beseitigen?

Grundsätzlich sind in Niedersachsen die Gemeinden gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 NWG abwasserbeseitigungspflichtig. Diese Aufgabe erfüllt die Gemeinde dabei im eigenen Wirkungskreis.

Niederschlagswasser ist von dieser Regelung ausgenommen. Gem. § 96 Abs. 3 Nr. 1 NWG ist der Grundstückseigentümer zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet, sofern nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern.

Nach § 86 Abs. ist für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof, oder Wegeflächen anfällt und auf dem Grundstück verregnet oder verrieselt werden soll. Dies gilt allerdings nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt.

Was sagen die Abwasserbeseitigungssatzungen der Gemeinden?

Abwasser im Sinne der Satzung ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Hinsichtlich der Zuständigkeit wird unterschieden zwischen der öffentlichen zentralen Abwassereinrichtung für Schmutzwasser bzw. Niederschlagswasser und der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Satzungen regeln u.a. den Anschluss- und Benutzungszwang, allgemeine Einleitungsbedingungen, Hinweise zum Bau, Betrieb und Instandhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der notwendigen Sicherung gegen Rückstau.

Von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen wurde eine Mustersatzung erarbeitet. Die Mustersatzung soll den niedersächsischen Kommunen Anregungen zur Überarbeitung ihrer bestehenden Abwassersatzungen geben.

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