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Tourismusförderung

Zum 20.07.2022 ist die neue „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch touristische Maßnahmen“ (Tourismusförderrichtlinie) in Kraft getreten.

Auf Basis dieser Richtlinie können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung überregional bedeutsamer touristischer Infrastrukturen,
  • Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung touristischer Infrastrukturen mit Bezug zu der jeweils anerkannten Artbezeichnung in den in der Anlage 1 beschriebenen staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten, sofern die Infrastruktur diskriminierungsfrei öffentlich zugänglich ist,
  • Schaffung barrierefreier touristischer Angebote, sofern die Maßnahmen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
  • Schaffung digitaler Angebote in öffentlich zugänglichen touristischen Einrichtungen, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt,
  • Schaffung nachhaltiger und klimaverträglicher touristischer Angebote, sofern eine Förderung nicht auf Grundlage anderer Förderrichtlinien des MW in Betracht kommt,
  • nur im Programmgebiet der Regionenkategorie „Übergangsregion“: Attraktivitätssteigerung und Neuerrichtung von Infrastrukturen, die der Art nach für eine Nutzung durch Touristen geeignet und dazu bestimmt sind, und die in der Summe überwiegend touristisch sowie durch sonstige Personen genutzt werden, die ihren Wohnsitz nicht in Niedersachsen haben.

Die Fördervoraussetzungen ergeben sich aus der Tourismusförderrichtlinie, die rechts zum Download bereitsteht. Wichtige Voraussetzung ist eine überwiegende touristische Nutzung der Infrastruktur bzw. des touristischen Angebots. Für Infrastrukturprojekte in der Übergangsregion gelten insoweit Erleichterungen.

Zur Beurteilung der Förderwürdigkeit werden alle Vorhaben in einem Scoringverfahren bewertet. Die Tourismusförderrichtlinie enthält eine ausführliche Scoring-Tabelle, aus der sich nähere Einzelheiten sowie die Gewichtung der Qualitätskriterien ergeben (Anlage 2).

Eine Übersicht über die Höchstfördersätze und Höchstfördersummen finden Sie ebenfalls rechts.

Die einzelbetriebliche Förderung des Beherbergungsgewerbes sowie gewerblicher touristischer Vorhaben erfolgt weiterhin auf Grundlage des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie ergänzender Verfahrensregelungen des MW. Förderungen sind nur im Rahmen der gültigen Fördergebietskulisse möglich.

Für das Beherbergungsgewerbe wurde zum 28.07.2015 das Mindestinvestitionsvolumen von 500.000 auf 150.000 Euro abgesenkt, um auch Kleinst- und Kleinunternehmen künftig einen leichteren Zugang zu einer Förderung zu ermöglichen.

Auch bei der einzelbetrieblichen Förderung wird jedes Vorhaben in einem Scoringverfahren bewertet.

Mit Wirkung vom 20.03.2019 ist die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung touristischer Projekte“ (Richtlinie touristische Projekte) in Kraft getreten. Sie wurde zum 01.01.2020 neugefasst. Auf Grundlage dieser Förderrichtlinie können insbesondere innovative Marketingprojekte und die Neuausrichtung regionaler Marketingorganisationen zu Standortmanagementorganisationen sowie Projekte landesweiter touristischer Fachorganisationen, mit denen eine Weiterentwicklung des Tourismus in Niedersachsen verfolgt wird, unterstützt werden.

Seit dem 01.01.2020 gibt es zudem die Möglichkeit, die Weiterentwicklung bestehender Projektideen für neuartige touristische Angebote einschließlich erster Aktivitäten zur Markteinführung zu fördern. Neu zum 22.02.2023 wurde ein Fördergegenstand zur Thematik "Anpassung an den Klimawandel" aufgenommen.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank.


Ansprechpartner:

Frau Ariane Vorhang, Tel.: 0511 120-5539

Frau Sina Niebel, Tel.: 0511 120-5545


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