B1 - Ortsumgehung Coppenbrügge-Marienau
Der Abgeordnete Ulrich Watermann (SPD) hatte gefragt:
Der Abschnitt „Coppenbrügge-Marienau“ im Zuge der Bundesstraße 1 ist ein extrem befahrener Bereich. Hier hat der Verkehr in den letzten Jahren immens zugenommen, insbesondere seit der Einführung der Lkw-Maut. Eine Ortsumgehung wird im Entwurf des „Investitionsrahmenplans 2011 - 2015 für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes“ als planfestgestellt bezeichnet. Bis heute jedoch ist mit dem Bau noch nicht begonnen worden.
Ich frage die Landesregierung:
- Ist die Finanzierung des o. g. Verkehrsprojektes bereits sichergestellt?
- Welche weiteren Voraussetzungen müssen geschaffen werden, damit das Projekt begonnen werden kann?
- Wann kann - vorausgesetzt, die unter den Fragen 1 und 2 erforderlichen Bedingungen sind erfüllt - mit dem Bau des o. g. Verkehrsprojektes begonnen werden?
- Auf welchem „Listenplatz“ befindet sich das o. g. Verkehrsprojekt?
Das Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) vom Oktober 2004 bildet die gesetzliche Grundlage für den Neubau von Bundesfernstraßen. Darin ist die Ortsumgehung (OU) Coppenbrügge - Marienau in den „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft.
In den aktuellen Entwurf des Investitionsrahmenplanes für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes für den Zeitraum 2011 - 2015 (IRP) wurde diese Ortsumgehung als prioritäres Vorhaben aufgenommen.
Die Planungen für die OU Coppenbrügge - Marienau sind abgeschlossen; der Planfeststellungsbeschluss ist seit dem 23.03.2011 unanfechtbar.
Damit liegen die baurechtlichen jedoch nicht die finanzierungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn der Maßnahme vor.
Mit dem Bau der OU kann dann begonnen werden, wenn der Bund das Projekt zur Finanzierung frei gibt und in den Haushalt einstellt. Über die Finanzierungsfreigabe neuer Bundesfernstraßenprojekte entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) anhand eines Landesvorschlages. Dieser berücksichtigt baureife neue Bedarfsplanprojekte in der Reihenfolge des Datums der Unanfechtbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse und ist begrenzt durch den vorhandenen Spielraum im vom Bund für das Land vorgegebenen Bundesfernstraßenbudget.
Das BMVBS stimmt dem Vorschlag regelmäßig dann zu, wenn das Budget eingehalten wird, die baurechtliche Absicherung der Projekte vorliegt und eine angemessene Verteilung der Haushaltsmittel zwischen Bundesstraßen und Autobahnen sichergestellt ist.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Nein. Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Zu 2.:
Im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen wird von der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) sicher gestellt, dass nach Bereitstellung der Baugelder die ersten Bauarbeiten ausgeschrieben werden können. Die NLStBV bereitet dazu den Baubeginn für die OU vertragstechnisch vor und stellt den dafür erforderlichen Grunderwerb sicher.
Zu 3.:
Es ist davon auszugehen, dass ungefähr sechs bis neun Monate nach der Freigabe der Maßnahme durch das BMVBS mit den Arbeiten für die OU begonnen werden kann.
Zu 4.:
Die OU Coppenbrügge – Marienau wird zurzeit auf Rang 7 der neu zu beginnenden Bedarfsplanprojekte mit unanfechtbarem Planfeststellungsbeschluss und ohne Haushaltsfreigabe geführt.
Artikel-Informationen
erstellt am:
24.02.2012